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VB.2024.00024 • VG ZH VB.2024.00024 Generato dall'IA

Abuse of Rights in Family Reunification Based on EFTA Residence Permit

Numero d'incarto VB.2024.00024
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The administrative court considered the appeal of an 18-year-old third-country national, holding a temporary residence permit in an EFTA state (Slovenia) until August 2025, who sought family reunification in Switzerland to join his Swiss father under Article 42(2) of the Foreign Nationals Act (AIG). The court reasoned that while the appellant met the formal requirements for reunification, the claim was barred due to abuse of rights because the existing EFTA residence permit had not been used for its intended purpose; evidence strongly indicated the appellant only relocated to Slovenia temporarily with the sole intention of subsequently moving to Switzerland, constituting a non-conforming use of the EFTA residence permit, thus extinguishing the right to family reunification.

Regesto Legislator

Ufficiale

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater) | [Rechtsmissbrauch beim Nachzug eines Familienangehörigen mit dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat.] Der Beschwerdeführer als 18-jähriger Drittstaatsangehöriger mit einer bis August 2025 befristeten Aufenthaltsbewilligung in Slowenien erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG zum Nachzug zu seinem Schweizer Vater und hat einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss muss die dauerhafte Aufenthaltsbewilligung im FZA-Staat zweckkonform genutzt worden sein, damit ein späterer Nachzug in die Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nicht rechtsmissbräuchlich ist (E. 4.1-4.2). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Indizienlage offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nie einen dauerhaften Aufenthalt in Slowenien beabsichtigte, sondern seinen Wohnsitz nur mit der Absicht nach Slowenien verlegte, danach in die Schweiz ziehen zu können. Dies stellt keine zweckkonforme Nutzung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat dar, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde und erloschen ist (E. 4.3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.

Parole chiave

Generato dall'IA
permesso per ricongiungimento familiare diritto di soggiorno cittadini stranieri paesi terzi allontanamento in diritto degli stranieri sottrazione internazionale di minorenni

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 42 Abs. 2 AIG

The court implicitly rejected the claim for family reunification based on this article due to abuse of rights.

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

This article provides the legal basis for rejecting the residence permit application due to abuse of rights.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00024

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater) · [Rechtsmissbrauch beim Nachzug eines Familienangehörigen mit dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat.] Der Beschwerdeführer als 18-jähriger Drittstaatsangehöriger mit einer bis August 2025 befristeten Aufenthaltsbewilligung in Slowenien erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG zum Nachzug zu seinem Schweizer Vater und hat einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2).

Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss muss die dauerhafte Aufenthaltsbewilligung im FZA-Staat zweckkonform genutzt worden sein, damit ein späterer Nachzug in die Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nicht rechtsmissbräuchlich ist (E. 4.1-4.2). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Indizienlage offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nie einen dauerhaften Aufenthalt in Slowenien beabsichtigte, sondern seinen Wohnsitz nur mit der Absicht nach Slowenien verlegte, danach in die Schweiz ziehen zu können.

Dies stellt keine zweckkonforme Nutzung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat dar, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde und erloschen ist (E. 4.3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · DAUERHAFTE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG RECHTSMISSBRAUCH · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 2 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2