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VPB JAAC-61-86bis Generato dall'IA

Confederation Liable for Damages from Unsecured Military Vehicle Park

Numero d'incarto VPB JAAC-61-86bis
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (GAAC) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The court upheld the Confederation's liability for damages caused by unknown perpetrators when an unsecured military vehicle park containing gasoline posed an operational risk. The military's failure to implement adequate security measures, despite knowledge of potential vandalism, meant that the actions of third parties, even if intentional, did not interrupt the causal link to the resulting damage. The court reasoned that the military's negligence in maintaining sufficient safeguards was a significant contributing factor, and the inherent risk associated with storing gasoline in such a manner outweighed the intervening actions of the perpetrators, thus making the Confederation liable.

Regesto Legislator

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Art. 22 wie, Art. 23 MO, Art. 27 aMO, Art. 22 MO; Confederation Liable for Damages from Unsecured Military Vehicle Park: The military's failure to implement adequate security measures, despite knowledge of potential vandalism, meant that the actions of third parties, even if intentional, did not interrupt the causal link to the resulting damage. The court reasoned that the military's negligence in maintaining sufficient safeguards was a significant contributing factor, and the inherent risk associated with storing gasoline in such a manner outweighed the intervening actions of the perpetrators, thus making the Confederation liable.

Parole chiave

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ricorso per risarcimento danni Confederazione minaccia alla sicurezza pubblica responsabilità dell'assicurazione militare abuso di materiali responsabilità dello Stato e dei suoi agenti

Disposizioni normative citate

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Art. 22 wie
Da sich diese Frage bei Art. 22 wie Art.
Art. 23 MO
This article addresses grounds for exemption from liability for the Confederation in cases of military damages, and was used to analyze whether the actions of third parties interrupted the causal link.
Art. 27 aMO
festgehalten, dass der Gesetzgeber versehentlich das Drittverschulden nicht als Entlastungsgrund in das Militärorganisationsgesetz aufgenommen hat (Art. 27 aMO, der dem heutigen Art.
Art. 22 MO
This article concerns the liability of the Confederation for damages caused by military operations, and was used to determine the Confederation's responsibility in this case.

Giurisprudenza citata

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BGE 115 II 440
C. AG v. A. (Hypothetical Causality in Preliminary Land Purchase Contract)
BGE 71 I 48
Das Bundesgericht hat bereits in BGE 71 I 48 ff.
BGE 116 II 480
Swiss Confederation Liability for Chernobyl-Related Crop Losses
BGE 68 I 37
etwa den BGE 68 I 37 zugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a.
BGE 87 II 301
Tourist Driver Collision at Activated Railway Crossing
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 22 MO

This article concerns the liability of the Confederation for damages caused by military operations, and was used to determine the Confederation's responsibility in this case.

Art. 23 MO

This article addresses grounds for exemption from liability for the Confederation in cases of military damages, and was used to analyze whether the actions of third parties interrupted the causal link.

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Testo completo

JAAC 61.86bis

Urteil des Bundesgericht vom 28. Juni 1996

Art. 22 et 23 OM. Responsabilité de la Confédération également pour les dommages causés par des inconnus.

- Un parc de véhicules militaires où est déposée de la benzine hors de tout abri fermé constitue en principe un risque d’exploitation; l’armée a le devoir de prendre les mesures propres à réduire ce risque au strict minimum possible.

- En cas d’omission des mesures requises, la faute d’un tiers ne peut pas, dans les circonstances de l’espèce, interrompre le lien de causalité adéquate (confirmation de JAAC 61.86 par le TF).

Art. 22 und 23 MO. Haftung des Bundes auch für von unbekannter Täterschaft verursachten Schaden.

- Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten.

- Werden die erforderlichen Massnahmen unterlassen, so vermag das Verschulden eines Dritten unter den vorliegenden Umständen die adäquate Kausalität nicht zu unterbrechen (Bestätigung von VPB 61.86 durch das BGer).

Art. 22 e 23 OM. Responsabilità della Confederazione anche per danni causati da sconosciuti.

- Un parco veicoli militare presso il quale è depositata benzina in un luogo non protetto, costituisce in principio un rischio d’esercizio; l’esercito deve prendere le misure adeguate per ridurre al minimo detto rischio.

- In caso di omissione delle misure necessarie, la colpa di un terzo non può, nella fattispecie, interrompere il nesso causale adeguato (conferma di GAAC 61.86 del TF).

Die vom Bund gegen den in VPB 61.86 publizierten Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, unter anderem mit folgenden Erwägungen: 3.a. Unter den Parteien ist lediglich noch umstritten, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Truppe und dem entstandenen Schaden durch das Verhalten der unbekannten Drittäter unterbrochen worden ist. Da sich diese Frage bei Art. 22 wie Art. 23 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[40]) in gleicher Weise stellt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, nach welcher der beiden Bestimmungen der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist (zur Rechtsnatur und zum Anwendungsbereich von Art. 22 und Art. 23 MO: vgl. Emil W.

Oftinger / Karl Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, S. 463 ff.). b. Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht, da das - von der Truppe trotz entsprechender Weisungen unterlassene - ständige Bewachen des Fahrzeugparks geeignet gewesen wäre, den durch die unbekannten Täter bewirkten Schaden zu verhindern. Die Beschwerdeführerin stellt dies heute zu Recht nicht mehr in Frage (zur Kausalität bei Unterlassungen: vgl. BGE 115 II 440 ff.), macht jedoch geltend, der Kausalzusammenhang sei durch das vorsätzliche Handeln der Drittäter unterbrochen worden.

Die Rekurskommission hatte diesen Einwand verworfen, weil sich der Bund nach dem Wortlaut des Gesetzes nur durch den Nachweis höherer Gewalt oder eines Verschuldens des Geschädigten von seiner Haftung befreien könne; Art. 23 MO führe keine anderen Unterbrechungsgründe an, insbesondere nenne er das Drittverschulden nicht. 4.a.aa. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 71 I 48 ff. festgehalten, dass der Gesetzgeber versehentlich das Drittverschulden nicht als Entlastungsgrund in das Militärorganisationsgesetz aufgenommen hat (Art. 27 aMO, der dem heutigen Art. 23 MO entspricht).

Das Verhalten unbeteiligter Zivilpersonen lasse die Gefährdungshaftung des Bundes entfallen, wenn es den Kausalzusammenhang zwischen der militärischen Übung und dem Unfallereignis unterbreche, dieses mithin nicht mehr als adäquate Folge der durch die militärische Übung gesetzten Gefahr erscheine. Das Drittverschulden müsse dabei aber derart intensiv sein, dass es der Betriebsgefahr entspreche oder sie überwiege (E. 2). Diese Ausführungen gelten auch heute noch, obwohl der Gesetzgeber 1967 bei der Revision der Haftungsbestimmungen des Militärorganisationsgesetzes (vgl. das Bundesgesetz vom 5.

Oktober 1967 über die Änderung der Militärorganisation, AS 1968 73 ff.) Gelegenheit gehabt hätte, sein Versehen zu berichtigen (Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. Zürich 1969, S. 36, insbesondere Anmerkung 35, und S. 317; widersprüchlich Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299 [im Resultat ähnlich wie Binswanger], gegenüber den allgemeinen Ausführungen in Bd. I, S. 159/160

N. 159). Auch die Rekurskommission anerkennt in ihrer Praxis (vgl. etwa VPB 59.7, S. 56), dass ein Drittverschulden die Kausalität unterbrechen kann; mit ihrer Rechtsprechung setzt sie sich im angefochtenen Entscheid allerdings nicht auseinander. bb. Die mit einer militärischen Übung verbundene und von der Armee geschaffene Gefahr kann im Einzelfall derart intensiv sein, dass selbst ein schweres Drittverschulden den Kausalzusammenhang nicht unterbricht. In einem solchen Fall besteht die Haftung des Bundes allenfalls sogar bei einem von einer Drittperson verübten Sabotageakt, ähnlich wie dies angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials von Kernanlagen bei der Kernenergiehaftpflicht der Fall ist (Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 250, vgl. dazu auch BGE 116 II 480 E. 3d; gleich verhält es sich bei der Haftpflicht für Rohrleitungsanlagen, dazu Oftinger/Stark, a. a. O., S. 386/387 N. 143 ff.). Wo die Gefährdung nicht dieses Ausmass erreicht, kann der Kausalzusammenhang jedoch allenfalls durch ein grobes Drittverschulden unterbrochen werden (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299). Zu denken ist hier etwa an Fälle, bei denen die spezifische Militärgefahr gar nicht im Spiel ist oder diese sich nicht realisiert, der Bund aber, etwa weil es um die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit durch einen Wehrmann geht, nach dem revidierten Wortlaut von Art. 22 bzw. 23 MO dennoch haftet (vgl. etwa den BGE 68 I 37 zugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/ 3, S. 528 N. 299). Die Frage, wieweit ein Drittverschulden die adäquate Kausalität zu unterbrechen und die Haftung des Bundes nach Art. 22/23 MO aufzuheben vermag, ist nach der Intensität des Haftungsgrundes, allenfalls weiterer dem Bund zuzurechnender Umstände (z. B. Verschulden) und der Schwere des Drittverschuldens zu würdigen. Das Verschulden eines Dritten vermag den Bund von seiner Haftung dann zu befreien, wenn es die von ihm zu vertretenden Umstände (insbesondere jene des Dienstbetriebs) derart übertrifft, dass sie bei wertender Betrachtung als adäquate Mitursachen des Schadens auszuscheiden haben (vgl. BGE 87 II 301 E. 2 S. 307 f., 116 II 519 E. 4b

S. 524; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 69 und 77). b. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Täter nicht die Gemeinde schädigen, sondern vielmehr der Armee einen Streich spielen wollten. Gegen diese richtete sich ihr Handeln, haben sie doch gleichzeitig auch an verschiedenen Militärfahrzeugen die Luft abgelassen. Es entspricht einer Erfahrungstatsache der letzten Jahre, dass die Armee nicht selten Objekt von Vandalenakten wird, seien es politisch motivierte eigentliche Attentate oder - wie wohl eher hier - «Nachtbubenstreiche» von einer gewissen Schwere, mit denen der Unmut über diese heute nicht mehr durchwegs unangefochtene Institution ausgedrückt werden soll. Die Armee muss mit solchen (widerrechtlichen) Handlungen rechnen; gerade auch deswegen besteht die - vom Kompaniekommandanten hier missachtete - Weisung, den Fahrzeugpark permanent bewachen zu lassen. Dass bei solchen Vandalenakten Dritteigentum bzw. die Umwelt in Mitleidenschaft gezogen wird, liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass zum vornherein nicht damit zu rechnen wäre. Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten. Zwar kann dabei nicht von

einer eigentlichen typischen Militärgefahr gesprochen werden wie etwa bei einer Scharfschiessübung, dennoch vermag das Drittverschulden die adäquate Kausalität vorliegend bei wertender Betrachtung nicht zu unterbrechen, da die Sicherheitsvorkehrungen der Truppe unbestrittenermassen ungenügend waren. Den Bund trifft damit - neben der strengen Kausalhaftung für die Militärgefahr, die sich im Schaden der Beschwerdegegnerin realisiert hat - zusätzlich ein Verschulden, das ins Gewicht fällt. Das Verhalten der Drittäter vermag den Haftungsgrund des Bundes deshalb nicht so in den Hintergrund zu drängen, dass er als relevante (Mit-)Ursache des Schadens auszuscheiden hätte. Das mit dem militärischen Fahrzeugpark verbundene Risiko hat in erster Linie die Armee zu tragen und nicht die Standortgemeinde, die dieses in keiner Weise verringern kann. Die Eidgenossenschaft ist der Beschwerdegegnerin deshalb ersatzpflichtig. Sollte die Täterschaft ausgemacht werden, wird sie gegen diese Regressansprüche geltend machen können. [40] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831.

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JAAC 61.86bis - Urteil des Bundesgericht vom 28. Juni 1996

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1997 Année Anno

Band 61 Volume Volume

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Ref. No 150 003 629

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