Legislator Giurisprudenza & Legislazione
04.05.49 • REB UR 04.05.49 Generato dall'IA

Cantonal Jurisdiction and Professional Secrecy for Legal Practitioners

Numero d'incarto 04.05.49
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Uri (CH-UR)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Supervisory authority jurisdiction for legal practitioners is primarily determined by the canton where the attorney appears before the courts, with concurrent jurisdiction existing between the canton of registration and the canton where the legal work was performed; specifically, the authority in one canton has jurisdiction over disputes concerning real estate units located there, provided no judicial proceedings have yet commenced in that canton. Furthermore, an attorney is automatically released from professional secrecy to the extent necessary to respond to a supervisory authority's request for a statement regarding a client's complaint, and sanctions under professional law are only warranted for gross misconduct, meaning mere breaches of civil duties to the client concerning the scope of the mandate fall under the exclusive jurisdiction of the civil courts.

Regesto Legislator

Ufficiale

Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor den Gerichtsbehörden auftritt. Im Übrigen bestehen konkurrierende Zuständigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Streitigkeiten zwischen Eigentümern von im Kanton Zürich gelegenen Stockwerkeinheiten: Zuständigkeit der urnerischen Aufsichtsbehörde, nach dem es bis dato nicht zu einem Gerichtsverfahren vor zürcherischen Behörden gekommen ist. Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er gegenüber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das für die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorgängigen Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem Klienten darf nicht zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, ist eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist.

Parole chiave

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violazione del segreto professionale vigilanza dell'autorità competente competenze esclusive professioni giudiziarie segreto professionale dell'avvocato violazione del mandato

Disposizioni normative citate

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Testo completo

Nr. 49 Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art.

14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbehörde

desjenigen Kantons geführt, in dem der Anwalt vor den

Gerichtsbehörden auftritt. Im Übrigen bestehen konkurrierende

Zuständigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton,

in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Streitigkeiten

zwischen Eigentümern von im Kanton Zürich gelegenen

Stockwerkeinheiten: Zuständigkeit der urnerischen

Aufsichtsbehörde, nach dem es bis dato nicht zu einem

Gerichtsverfahren vor zürcherischen Behörden gekommen ist.

Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu

einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er

gegenüber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das für

die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorgängigen

Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein

grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig

zivilrechtlicher Pflichten gegenüber dem Klienten darf nicht zu

berufsrechtlichen Sanktionen führen. Ob die Anwältin oder der

Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder

umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat,

ist eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung allein der

Zivilrichter zuständig ist.

Obergericht, 04. Oktober 2005, OG AK 05 18