Right to Be Heard, Clerk Inexperience, and Scope of Criminal Procedure Referrals
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe court held that the right to be heard obligates the judge to draw the parties' attention to unclear or contradictory submissions, but the alleged inexperience of a designated court clerk does not constitute grounds for recusal as the selection of ordinary and extraordinary clerks falls under the executive council's authority. Furthermore, the obligation to forward a matter under criminal procedure rules applies only to organs within the criminal justice system, not to administrative authorities, except in administrative criminal law matters.
Regesto Legislator
UfficialeStrafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Richter die Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbringen aufmerksam zu machen hat. Die geltend gemachte Unerfahrenheit des zur Mitwirkung vorgesehenen Landgerichtsschreibers stellt keinen Umstand dar, der eine Ausstandspflicht begründen könnte. Die Wahl der ordentlichen und a.o. Gerichtsschreiber fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 StPO bezieht sich einzig auf Organe der Strafrechtspflege. Eine Weiterleitungspflicht an Verwaltungsbehörden besteht nicht. Vorbehalten bleiben Verwaltungsstrafrechtssachen.
Parole chiave
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Nr. 15 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 2,
Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 21 GOG. Art. 4 Abs. 2 StPO. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Richter die
Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbringen
aufmerksam zu machen hat. Die geltend gemachte
Unerfahrenheit des zur Mitwirkung vorgesehenen
Landgerichtsschreibers stellt keinen Umstand dar, der eine
Ausstandspflicht begründen könnte. Die Wahl der ordentlichen
und a.o. Gerichtsschreiber fällt in die Zuständigkeit des
Regierungsrates. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 4 Abs. 2
StPO bezieht sich einzig auf Organe der Strafrechtspflege. Eine
Weiterleitungspflicht an Verwaltungsbehörden besteht nicht.
Vorbehalten bleiben Verwaltungsstrafrechtssachen.
Obergericht, 28. Juni 2005, OG S 05 4