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02.03.19 • REB UR 02.03.19 Generato dall'IA

Legality Over Equal Treatment in Unlawful Administrative Practices

Numero d'incarto 02.03.19
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Uri (CH-UR)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The court held that the principle of legality governing administrative action generally takes precedence over the principle of equal treatment when the two conflict, meaning a single or few instances of deviation from the law by an authority generally do not grant others in a similar situation a right to the same unlawful treatment. However, if an unlawful administrative practice is established and the authority refuses to cease it, affected private parties can demand the same unlawful benefit that was granted to others. In the instant case, the appellant failed to demonstrate that the alleged permissive practice constituted a long-standing, undisputed, and continuous practice, leading to the rejection of the claim based on equal treatment in unlawfulness.

Regesto Legislator

Ufficiale

Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. | Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde.

Parole chiave

Generato dall'IA
principio della parità di trattamento autorità amministrativa diritto acquisito primato del diritto diritto di manifestare dubbio circa il carattere di infrazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 126 V 392
BGE 127 I 2
Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 127 I 2 f.
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Testo completo

Nr. 19 Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde. Obergericht, 22. November 2002, OG V 01 37

Aus den Erwägungen:

6. …

a) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden (BGE

126 V 392 E. 6a, 124 IV 47 E. 2c, 122 II 451 f. E. 4a). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 127 I 2 f. E. 3a, 123 II 253 f. E. 3c, 115 Ia 83 E. 2; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 518).

b) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es handle sich bei der von ihm behaupteten Bewilligungspraxis um eine langjährige, unbestrittene und fortdauernde Praxis des Gemeinderats von F. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Gemeinderat (im fraglichen Gebiet) bisher keine Bewilligungen für die Erstellung von Anbauten - und um eine Anbaute geht es vorliegend - erteilt hat. Aus den obgenannten Gründen wäre die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht abzuweisen. …