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VWDIV.2002.80 • VG SO VWDIV.2002.80 Generato dall'IA

Asylum Seeker Detention Upheld Due to Evasion Risk

Numero d'incarto VWDIV.2002.80
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Soletta (CH-SO)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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An individual illegally entered the country and applied for asylum after having previously done so unsuccessfully in Norway and Sweden, leading to a final rejection of the asylum application and an order to leave the country, which the applicant refused to comply with, further involving himself in a fight; the court upheld the legality of the subsequent detention pending deportation because the applicant had demonstrated an intent to evade removal by previously disappearing in other countries, refusing to return home, and failing to abide by administrative directives, concluding that these actions provided concrete grounds to fear evasion of the deportation order pursuant to the relevant article of the Aliens Act.

Regesto Legislator

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Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13b Abs. 1 ANAG; Asylum Seeker Detention Upheld Due to Evasion Risk: a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner rechtskräftig weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

Parole chiave

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carcerazione in vista di sfratto motivo d'asilo allontanamento allontanamento malgrado rischio di persecuzione violazione del divieto d'entrata partenza illegale Ausschaffungshaft

Disposizioni normative citate

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Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff).
Art. 13b Abs. 1 ANAG
Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

Giurisprudenza citata

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Testo completo

SOG 2002 Nr. 32

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Ausschaffungshaft. Ausländer, der bereits in Drittländern erfolglos Asylgesuche stellte.*

*Sachverhalt:*

Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. Oktober 2002 ein Asylgesuch. In Norwegen und Schweden habe er bereits Asylgesuche eingereicht. Norwegen habe negativ entschieden, und von Schweden habe er noch keinen Entscheid erhalten. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) trat mit Verfügung vom 19. November 2002 auf das Gesuch nicht ein, wies den Ausländer aus der Schweiz weg und fordert ihn auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Der Kanton Solothurn wurde mit dem Vollzug beauftragt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Ausländer kam der Ausreiseaufforderung nicht nach und erklärte bei einem Heimreisegespräch am 21. November 2002, er sei nicht bereit in seine Heimat zurückzukehren. Am 30. November 2002 wurde er in Basel von der Polizei angehalten, als er an einer Schlägerei beteiligt war. Er wurde dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen zugeführt. Dieses ordnete mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens am 1. März 2003 an.

*Aus den Erwägungen:*

3. a) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Gesuchsgegner rechtskräftig weggewiesen. Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20), und die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff). Die angeordnete Haft ist daher rechtmässig, wenn auch einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

b) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt („Untertauchensgefahr“). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist oder sich nach rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens beharrlich weigert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a).

c) Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht. Nach Abweisung dieses Gesuchs unternahm er keinerlei Schritte, um der Aufforderung nachzukommen, aus der Schweiz auszureisen. Der Gesuchsgegner hat beim Heimreisegespräch auf dem Asylbüro wie auch heute erklärt, auf keinen Fall in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er hat bereits in Norwegen und Schweden jeweils unter anderen Namen ein Asylgesuch eingereicht und ist jeweils untergetaucht. Am 22. Oktober 2002 ist er aus Schweden über Dänemark und Deutschland illegal in die Schweiz eingereist. Am 30. November 2002 wurde er in Basel von der Polizei angehalten, weil er an einer Schlägerei beteiligt war. Er bietet unter diesen Umständen keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug tatsächlich zur Verfügung halten wird. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung versuchen dürfte, eventuell hier unterzutauchen. Seiner Absicht, in ein anderes europäisches Land bzw. nach Schweden auszureisen, können die schweizerischen Behörden nicht entsprechen, nachdem er dort auch kein Anwesenheitsrecht besitzt. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sein sollte.

Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft sind erfüllt. Die Haftdauer ist verhältnismässig und die bis zum 1. März 2003 angeordnete Ausschaffungshaft kann genehmigt werden. (...)

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 2002 (VWDIV.2002.80)*