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VSBES.2003.217 • VSG SO VSBES.2003.217 Generato dall'IA

Violation of Right to Hearing in Supplementary Benefits Appeal Due to Insufficient Review

Numero d'incarto VSBES.2003.217
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Soletta (CH-SO)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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The court reviewed an appeal against a decision regarding supplementary benefits, focusing first on the formal validity of the administrative ruling concerning the right to be heard. The court found that the appeal authority violated the right to legal recourse when its rejection decision merely repeated the reasoning of the initial determination without engaging at all with the specific, detailed objections raised by the appellant regarding property valuation and benefit calculations. Because the administrative body failed to adequately address or refute the appellant's substantive arguments, the decision was deemed to have violated the constitutional right to a reasoned hearing, necessitating the annulment of the appeal decision and remand for a new assessment.

Regesto Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG, Art. 17a ELV; Violation of Right to Hearing in Supplementary Benefits Appeal Due to Insufficient Review: The court found that the appeal authority violated the right to legal recourse when its rejection decision merely repeated the reasoning of the initial determination without engaging at all with the specific, detailed objections raised by the appellant regarding property valuation and benefit calculations. Because the administrative body failed to adequately address or refute the appellant's substantive arguments, the decision was deemed to have violated the constitutional right to a reasoned hearing, necessitating the annulment of the appeal decision and remand for a new assessment.

Parole chiave

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diritto di essere sentito prestazione complementare argomentazione nel merito sindacato giurisdizionale motivazione inadeguata delle censure costituzionali revisione delle prestazioni d'invalidità Ergänzungsleistungen AHV

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 115 V 305
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 115 V 305).
BGE 103 V 133
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133).
BGE 116 V 32
Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 E.
BGE 124 V 183
BGE 116 V 187
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 42 ATSG

This provision was likely the basis for the procedural finding that the administrative decision failed to meet formal requirements regarding the reasoning obligation, leading to the judgment.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision was likely the basis for the procedural finding that the administrative decision failed to meet formal requirements regarding the right to be heard (rechtliches Gehör), leading to the judgment.

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Testo completo

SOG 2003 Nr. 34

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG. *Begründungspflicht. Wiederholt ein Einspracheentscheid lediglich die Ausführungen der angefochtenen Verfügung ohne sich auch nur ansatzweise mit den Rügen des Einsprechers auseinanderzusetzen, so verletzt er den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.*

*Sachverhalt:*

N. liess gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine monatliche Ergänzungsleistung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

*Aus den Erwägungen:*

1. a) Bevor materiellrechtliche Erwägungen anzustellen sind, ist abzuklären, ob der angefochtene Einspracheentscheid den Anforderungen in formeller Hinsicht genügt, oder ob dieser bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.

b) In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob in der Art, wie die Leistungsverweigerung in der angefochtenen Verfügung begründet wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 42 und 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49). Zwar wird in der Beschwerde eine solche nicht geltend gemacht, jedoch ist der

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 115 V 305). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133). Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 E. 3).

d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf die Verwaltung sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183). Diese vor Erlass des ATSG im IV-Verfahren aufgestellten Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG und für das Verfahren um Ergänzungsleistungen zu gelten.

e) Mit der Einsprache hat die Beschwerdeführerin die gleichen – detailliert begründeten - Rügen erhoben wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid jedoch nicht einmal ansatzweise und summarisch mit der Einsprachebegründung auseinandergesetzt, sondern vielmehr lediglich die mit Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung erzeigten Berechnungsgrundlagen wiederholt. So hat sie (wie bereits in besagter Verfügung) festgehalten, dass der Barwert des Wohnrechts mit dem Kaufvertrag auf monatlich Fr. 100.00 festgesetzt worden sei und dass dieser Betrag für die Kapitalisierung und Berechnung verbindlich sei. Sie hat aber in keiner Weise ausgeführt, wieso dieser Betrag verbindlich und nicht wie von der Beschwerdeführerin anbegehrt auf den Marktpreis abzustellen sei. Ferner hat die Ausgleichskasse vorgebracht, dass die beanstandeten Verkehrswerte der besagten Grundstücke vom Katasteramt nochmals überprüft und für richtig befunden worden seien. Wiederum ergibt aus dem Einspracheentscheid aber nicht, wieso diese Schätzungen richtig sein sollen, obwohl sie markant von den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen am gleichen Ort in gleicher Zeit abweichen und auch der an sich nachvollziehbaren Begründung widersprechen, dass Bauland der 2. Etappe kaum den gleichen Wert aufweisen kann wie Bauland der 1. Etappe. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden noch nicht einmal summarisch wiedergegeben, geschweige denn mit Gegenargumenten entkräftet. Einzig auf das Vorbringen zur Reduktion des Vermögensverzichts nach Art. 17a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenenund Invalidenversicherung, SR 831.301) hat die Ausgleichskasse detailliert Bezug genommen und die Gründe ihres

Entscheids hierzu sichtbar gemacht. Demnach ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mangels mehrfach ungenügender Begründung verletzt worden.

f) Eine Heilung des rechtlichen Gehörs wegen Identität in der Kognition zwischen verfügender und überprüfender Instanz soll nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise angenommen werden. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187). Diese Situation ist hier nicht gegeben, weil die Beschwerde auch aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss.

*Versicherungsgericht; Urteil vom 13. November 2003 (VSBES.2003.217)*