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60/2024/9 • OG SH 60/2024/9 Generato dall'IA

Telecommunications Facility Permit Jurisdiction Dispute

Numero d'incarto 60/2024/9
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Sciaffusa (CH-SH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The issue concerned which authority was competent to issue a building permit for a telecommunications facility under the relevant building code, specifically regarding the exception for commercial construction projects. The court reasoned that a telecommunications facility constitutes mere technical infrastructure and not a "commercial construction project" as defined by the statute, which typically requires facilities where people work; consequently, the local municipal council, rather than the cantonal building department, generally holds the authority to grant the permit, irrespective of the applicant's commercial nature.

Regesto Legislator

Ufficiale

Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage – Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG. | Beim Bau einer Mobilfunkanlage handelt es sich um eine blosse technische Infrastrukturbaute und nicht um ein gewerbliches Bauvorhaben im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG. Folglich ist der Gemeinderat grundsätzlich für die Erteilung der Baubewilligung zuständig (E. 3.2).   OGE 60/2024/9 vom 28. Oktober 2025   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Parole chiave

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licenza edilizia comunale controversia commerciale ente locale permessi di lavoro abuso di impianti di telecomunicazioni licenza per antenna di telefonia

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG
– Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG.
Art. 57 BauG
Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100), unter Vorbehalt der in Art. 57 BauG aufgeführten Bauvorhaben, grundsätzlich der Gemeinderat zuständig für die Erteilung der Baubewilligung im ordentlichen Verfahren.
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Testo completo

2025

Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage

– Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG.

Beim Bau einer Mobilfunkanlage handelt es sich um eine blosse technische Infrastrukturbaute und nicht um ein gewerbliches Bauvorhaben im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG. Folglich ist der Gemeinderat grundsätzlich für die Erteilung der Baubewilligung zuständig (E. 3.2).

OGE 60/2024/9 vom 28. Oktober 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

3.2. Im Kanton Schaffhausen ist gemäss Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100), unter Vorbehalt der in Art. 57 BauG aufgeführten Bauvorhaben, grundsätzlich der Gemeinderat zuständig für die Erteilung der Baubewilligung im ordentlichen Verfahren. Das kantonale Baudepartement ist unter anderem zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen von industriellen und gewerblichen Bauvorhaben (Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG). Ein "gewerbliches Bauvorhaben" im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG ist nach der Praxis insbesondere dann gegeben, wenn es sich um eine Baute oder Anlage handelt, in welcher Menschen arbeiten (OGE 60/2005/68 vom 16. Dezember 2005 E. 4c/bb, Amtsbericht 2005,

S. 126). Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich als blosse technische Infrastrukturbauten und nicht als gewerbliche Anlagen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG zu betrachten (vgl. auch VGer ZH VB.2009.00059 vom 3. Juni 2009 E. 6.1 f.; Baurekursgericht ZH R4.2023.00083 vom 30. November 2023 [BRGE IV Nr. 0231/2023] E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies entspricht der geltenden langjährigen kantonalen Praxis, wonach Baugesuche für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen durch die Gemeinden bewilligt werden (vgl. dazu Vollzugshilfe des Baudepartements des Kantons Schaffhausen für Baubewilligungsbehörden vom Dezember 2022, Anhang 3 Ziff. 3.3, S. 60). Daran ändert nichts, dass es sich im Fall von Baugesuchen für Mobilfunkanlagen bei der Bauherrschaft in aller Regel wie vorliegend (private Beschwerdegegnerin) um ein Gewerbe betreibendes Unternehmen (Gewerbebetrieb) handelt. Ein gewerblicher Bauherr kann eine Bewilligung für sämtliche Arten von Bauten, beispielsweise Wohnbauten, landwirtschaftliche Gebäude oder Industriebauten beantragen. Dasselbe gilt auch für Privatpersonen und lässt selten Rückschlüsse auf die Zweckbestimmung der geplanten Baute zu. Aus

2025

diesen Gründen handelt es sich beim Bau einer Mobilfunkanlage nicht um ein "gewerbliches Bauvorhaben" im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG. Der Gemeinderat war daher grundsätzlich für die Erteilung der Baubewilligung zuständig.