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60/2022/5 • OG SH 60/2022/5 Generato dall'IA

Municipality's Refusal to Delete Predial Servitude Not Subject to Administrative Review

Numero d'incarto 60/2022/5
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Sciaffusa (CH-SH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A petitioner seeking the deletion of a predial servitude held by a municipality cannot challenge the municipality's refusal to delete it through administrative review, as the deletion of such a right falls under the jurisdiction of the civil courts pursuant to the relevant civil code provision. The court reasoned that matters concerning the content and deletion of private law rights, such as predial servitudes, must generally be adjudicated via the civil route, and the administrative authority lacks the competence to issue the necessary shaping administrative act or declaratory ruling regarding the interpretation of such a right, even if the interpretation appears clear, because jurisdiction for such determination rests exclusively with the civil courts.

Regesto Legislator

Ufficiale

Löschung einer zu Gunsten einer Gemeinde errichteten Grunddienstbarkeit; Rechtsweg – Art. 736 ZGB. | Verweigert eine Gemeinde als Grunddienstbarkeitsberechtigte die Löschung einer Grunddienstbarkeit, kann die Verweigerung der Löschung nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (E. 2.1).   Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann mangels Zuständigkeit zum Erlass einer Gestaltungsverfügung nicht mittels verwaltungsrechtlicher Feststellungsverfügung festgestellt werden (E. 2.2).   OGE 60/2022/5 vom 13. September 2024   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Parole chiave

Generato dall'IA
autorità amministrativa incompetenza per materia assenza d'obbligo comunale ricorso per annullamento nel diritto dell'Unione domanda di riesame amministrativo vertenza non amministrativa

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 736 Abs. 1 ZGB

The refusal to rule on the deletion of the easement was upheld because, according to the reasoning, the matter must be brought before the civil court.

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Testo completo

2024

Löschung einer zu Gunsten einer Gemeinde errichteten Grunddienstbarkeit; Rechtsweg – Art. 736 ZGB.

Verweigert eine Gemeinde als Grunddienstbarkeitsberechtigte die Löschung einer Grunddienstbarkeit, kann die Verweigerung der Löschung nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (E. 2.1).

Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann mangels Zuständigkeit zum Erlass einer Gestaltungsverfügung nicht mittels verwaltungsrechtlicher Feststellungsverfügung festgestellt werden (E. 2.2).

OGE 60/2022/5 vom 13. September 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen führte zur Begründung des Nichteintretens auf die Anträge auf Löschung bzw. Auslegung der fraglichen Dienstbarkeit aus, diese Fragen seien vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden. Eine Beurteilung könne ausnahmsweise dann im Verwaltungsverfahren erfolgen, wenn die Auslegung offensichtlich und unbestritten sei. Dies sei nicht der Fall, weshalb er zur Behandlung der Anträge sachlich nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gibt zu bedenken, es bestehe keine Unklarheit hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Dienstbarkeit; der Regierungsrat hätte auf den Rekurs eintreten und feststellen müssen, dass sich die Dienstbarkeit nicht auf Parkplätze beziehe.

2.1. Die Beschwerdeführerin verlangte die Löschung der fraglichen Dienstbarkeit gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB. Aus der Marginalie von Art. 736 ZGB geht hervor, dass die Löschung bzw. Ablösung einer Dienstbarkeit durch das (Zivil-)Gericht zu erfolgen hat. Dies entspricht dem Grundsatz, dass privatrechtliche Fragen auf dem Zivilweg geltend zu machen sind und der Verwaltungsweg dafür nicht offensteht, es sei denn, die öffentlich-rechtliche Ordnung knüpfe ausnahmsweise unmittelbar an das Privatrecht an (vgl. OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass dies vorliegend der Fall sei, noch ist selbiges ersichtlich. Namentlich hängt die Umzonung bzw. Einzonung wie auch eine Baubewilligung nicht davon ab, ob auf dem Baugrundstück eine Dienstbarkeit (Bauverbot) lastet, die dem Bauvorhaben entgegensteht. Entsprechend sind die unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Rekursentscheids betreffend Einzonung/Zonenplanänderung in Rechtskraft

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erwachsen. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich zu Recht nicht geltend, der Regierungsrat sei gestützt auf die in weiten Teilen überholte Zweistufentheorie zur Behandlung des Rekurses zuständig gewesen (vgl. dazu OGE 60/2017/5 vom

10. September 2019, Amtsbericht 2019, S. 92 ff.). Die Verweigerung der Löschung der Dienstbarkeit durch die Einwohnergemeinde X. war folglich nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anzufechten. Will die Beschwerdeführerin die Dienstbarkeit löschen lassen, so hat sie den Zivilweg einzuschlagen. Der Regierungsrat ist im Ergebnis zu Recht nicht auf den Löschungsantrag eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Regierungsrat freilich auch dann nicht auf den Löschungsantrag hätte eintreten dürfen, wenn er die Auslegung der Dienstbarkeit als offensichtlich und unbestritten beurteilt hätte. Auch in diesem Fall wären die (Zivil-)Gerichte zur Behandlung des Löschungsantrags zuständig gewesen und nicht der Regierungsrat.

2.2. Analoges gilt in Bezug auf den Antrag auf Feststellung, dass die fragliche Dienstbarkeit für die Beurteilung des Baugesuchs für die Erstellung der Parkplätze nicht anwendbar sei. Die Zuständigkeit zum Erlass einer Feststellungsverfügung setzt die sachliche Zuständigkeit zum Erlass der entsprechenden Gestaltungsverfügung voraus (vgl. OGE 60/2015/29 vom 30. November 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Diese ist angesichts der rein privatrechtlichen Natur der Auslegungsstreitigkeit nicht gegeben. Darüber zu urteilen fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und nicht der Verwaltungsrechtspflege. Der Regierungsrat ist im Ergebnis zu Recht nicht auf den Feststellungsantrag eingetreten.