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60/2022/43 • OG SH 60/2022/43 Generato dall'IA

Community Entity Lacks Standing to Appeal Procedural Costs

Numero d'incarto 60/2022/43
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Sciaffusa (CH-SH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A community entity appealing a decision imposing procedural or party costs was found to lack standing because the relevant statute is primarily designed for private individuals, and a public entity is only permitted to appeal if directly and similarly affected as a private person, which does not include challenging the imposition of its own procedural costs. The court reasoned that imposing procedural costs on a community entity does not, on its own, create a protectable interest justifying an administrative court appeal under the applicable provision, as public entities are restrictively admitted to appeal, and the failure to specify the legal basis for standing, when not obvious, shifts the burden to the appellant.

Regesto Legislator

Ufficiale

Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – Art. 36 Abs. 1 VRG. | Ist die Beschwerdelegitimation zweifelhaft bzw. nicht offensichtlich, trifft die beschwerdeführende Partei die Obliegenheit, Erstere darzulegen (E. 1.1).   Die Regelung von Art. 36 Abs. 1 VRG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten; ein Gemeinweisen kann sich darauf stützen, falls es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird (E. 1.2).   Das Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt gegen den Entscheid, ihm Verfahrens- oder Parteikosten aufzuerlegen (E. 1.2).   OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Parole chiave

Generato dall'IA
legittimazione a ricorrere spese di procedura persona giuridica difetto di legittimazione dell'azionista ricorso per carenza parte al procedimento

Disposizioni normative citate

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Art. 36 Abs. 1 VRG
The appeal was dismissed because the municipality was not deemed to have a legally protected interest to appeal the cost ruling, as per this provision.
Art. 60 ZPO
Das Obergericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO i.V.m.
Art. 50 VRG
112 ff.; Oliver Herrmann, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 50 VRG N.
Art. 40 Abs. 1 VRG
1 und Art. 40 Abs. 1 VRG; Art.
Art. 132 Abs. 1 ZPO
1 VRG; Art. 132 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 VRG
Art. 36 VRG
Ferner sind Behörden wie Private betroffen, wenn sie selbst als Gesuchsteller auftreten und damit als Verfügungsadressaten vom Entscheid berührt sind (Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N.
Art. 18 VRG
2 und 5 mit Verweis auf Art. 18 VRG

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 36 Abs. 1 VRG

The appeal was dismissed because the municipality was not deemed to have a legally protected interest to appeal the cost ruling, as per this provision.

Art. 53 Abs. 2 JG

Cited to specify that the decision not to enter into the merits of the appeal is to be made by the case management.

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Testo completo

2023

Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens gegen die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen – Art. 36 Abs. 1 VRG.

Ist die Beschwerdelegitimation zweifelhaft bzw. nicht offensichtlich, trifft die beschwerdeführende Partei die Obliegenheit, Erstere darzulegen (E. 1.1).

Die Regelung von Art. 36 Abs. 1 VRG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten; ein Gemeinweisen kann sich darauf stützen, falls es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird (E. 1.2).

Das Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt gegen den Entscheid, ihm Verfahrensoder Parteikosten aufzuerlegen (E. 1.2).

OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1. Das Obergericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; OGE 60/2020/33 vom 6. Mai 2022 E. 1, nicht publ. in: Amtsbericht 2022, S. 112 ff.; Oliver Herrmann, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 50 VRG N. 11 mit Hinweis).

1.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig und wurde fristsowie – innert angesetzter Nachfrist – formgerecht erhoben (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]; Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 VRG; Art. 132 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin [eine Gemeinde] zur Beschwerde berechtigt ist. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation und legt nicht dar, weshalb und gestützt auf welche Gesetzesbestimmung sie sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt erachtet. Dies, obwohl sie eine entsprechende Obliegenheit trifft, zumal die Legitimation nicht offensichtlich gegeben ist (OGE 60/2021/8 vom

12. Oktober 2021 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch OGE 60/2023/18 vom 5. Mai 2023

E. 1.1 mit Hinweisen, ferner statt vieler BGer 1C_145/2022 vom 6. April 2023

E. 1.2 a.E. und E. 1.5).

2023

1.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten; ein Gemeinweisen kann sich darauf stützen, falls es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird (vgl. statt vieler BGE 147 II 227 E. 2.3.2). Dies erfasst typischerweise Handlungen eines Gemeinwesens ausserhalb der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ferner sind Behörden wie Private betroffen, wenn sie selbst als Gesuchsteller auftreten und damit als Verfügungsadressaten vom Entscheid berührt sind (Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 2 und 5 mit Verweis auf Art. 18 VRG

N. 10 mit Hinweisen). Geht es um einen Entscheid mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton oder Gemeinde bejaht (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat. Gemeinwesen sind nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse eines Gemeinwesens. So ist das Gemeinwesen namentlich nicht legitimiert, wenn ihm in Beschwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrensoder Parteikosten auferlegt werden (BGE 141 II 161 E. 2.3; BGer 1C_587/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2; zum Ganzen OGE 60/2017/21 vom 22. Juni 2018 E. 1.1; ferner OGE 60/2022/39 vom 25. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt knapp Fr. 2'860.– gemäss Dispositiv- Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Rekursentscheids, wobei sie als Rekursgegnerin und Baubewilligungsbehörde am Rekursverfahren beteiligt war. Nach dem vorstehend Gesagten wird die Beschwerdeführerin durch die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten jedoch nicht derart belastet, dass ihr ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 1 VRG an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre. Sie ist somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert, zumal sich ihr Beschwerderecht mangels hinreichender eigener öffentlicher Interessen auch nicht auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRG stützen lässt (vgl. OGE 60/2017/21 vom 22. Juni 2018 E. 1.2).

1.4. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten, wobei dieser Entscheid durch die Verfahrensleitung zu fällen ist (Art. 53 Abs. 2 JG).