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AbR.2002.03.Nr.23 • OG OW AbR.2002.03.Nr.23 Generato dall'IA

Individual Board Member Cannot Appeal Bankruptcy Decree

Numero d'incarto AbR.2002.03.Nr.23
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Obvaldo (CH-OW)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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An individual board member lacks the authority to appeal a bankruptcy decree under Article 192 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The court affirmed that appealing a bankruptcy judgment requires a resolution from the company's board of directors, not just the action of a single member. This is because such an appeal is considered an act of company management, and a dissenting board member cannot unilaterally challenge a decision made by the majority to declare over-indebtedness, which leads to the bankruptcy filing.

Regesto Legislator

Ufficiale

AbR 2002/03 Nr. 23, S. 115: Art. 174 und Art. 192 SchKG Ein einzelner Verwaltungsrat ist nicht legitimiert, gegen ein Konkursdekret nach Art. 192 SchKG Rekurs zu erheben (Bestätigung der Rechtsprechung). Entscheid der Obergerichtskommissio

Parole chiave

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sovraindebitamento società con un unico azionista organo dell'esecuzione forzata domanda di fallimento decisione d'esecuzione responsabilità degli amministratori

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 123 III 403
Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist somit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt; es ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen (BGE 123 III 403, mit Hinweisen).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to define the circle of entitled parties for appeals against decisions of the bankruptcy court.

Art. 192 SchKG

Cited as the legal basis for the bankruptcy decree against which the appeal was lodged.

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Testo completo

Neue SucheOriginalAbR-02-03-23.htm

AbR 2002/03 Nr. 23, S. 115:

Art. 174 und Art. 192 SchKG

Ein einzelner Verwaltungsrat ist nicht legitimiert, gegen ein Konkursdekret nach Art. 192 SchKG Rekurs zu erheben (Bestätigung der Rechtsprechung).

Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. Mai 2003

Aus den Erwägungen:

1. Zunächst ist die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten zu überprüfen, vorab die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurs.

a) Der rechtskundig vertretene Rekurrent erhebt den Rekurs ausdrücklich im eigenen Namen und bezieht sich dabei auf seine Eigenschaft als ehemaliger Verwaltungsrat der C. AG, über welche der Kantonsgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung den Konkurs eröffnet hat. Der Rekurrent ist für die konkursite Gesellschaft nur kollektiv zeichnungsberechtigt, und der zur Vernehmlassung eingeladene Verwaltungsratspräsident führte in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2003 aus, dass er als zweiter kollektiv zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft dem Rekurs gegen das Konkursdekret ausdrücklich nicht zugestimmt habe und auch heute nicht zustimmen würde. Es stellt sich somit die Frage, ob der Rekurrent als einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten Gesellschaft berechtigt ist, Rekurs gegen das Konkursdekret zu erheben.

b) Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung durch die Parteien an das obere Gericht weitergezogen werden. Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist somit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt; es ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen (BGE 123 III 403, mit Hinweisen). Im Falle einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG sind die Gesellschaftsorgane, d.h. Verwaltungsrat und Revisionsstelle (vgl. Art. 725 Abs. 2, 743 Abs. 2 OR), legitimiert, für die Schuldnerin Rechtsmittel einzulegen (Alexander Brunner, in: Basler Kommentar 1998, N. 24 zu Art. 192 SchKG). Gestützt darauf ging die Obergerichtskommission mit Urteil vom 28. Januar 2000 davon aus, dass die Anfechtung einer Konkurseröffnung über eine Aktiengesellschaft aufgrund einer Überschuldungsanzeige durch den Verwaltungsrat oder durch die Revisionsstelle eine unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates im Rahmen der Oberleitung der Gesellschaft darstelle. Folglich bedürfe es zur Anfechtung eines Konkurserkanntnisses, welches auf der Grundlage von Art. 192 SchKG ergangen sei, eines Verwaltungsratsbeschlusses. Dies rechtfertige sich umso mehr, als bereits die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR einen Verwaltungsratsbeschluss voraussetze. Sachlich sei die Voraussetzung eines Verwaltungsratsbeschlusses zur Anfechtung eines nach Art. 192 SchKG eröffneten Konkurses auch gerechtfertigt. Ein einzelner Verwaltungsrat, welcher einem vorgängigen Verwaltungsratsbeschluss betreffend Überschuldungsanzeige nicht zugestimmt und dabei zur Minderheit gehört habe, solle die rechtmässig beschlossene Überschuldungsanzeige (vgl. Art. 713 OR) des Gesamtverwaltungsrates nicht wieder in Frage stellen können (AbR 2000/2001 Nr. 28 E. 2b). An dieser Praxis ist festzuhalten, und sie ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. ...

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Schlagworte

verwaltungsrat

entscheid

konkurseröffnung

ausdrücklich

revisionsstelle

erheblichkeit

frage

aktiengesellschaft

rechtsmittel

richterliche behörde

widerrechtlichkeit

bewilligung oder genehmigung(allgemein)

gerichts- und verwaltungspraxis

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Normen Bund

OR:

Art.713

Art.725

Art.743

SchKG:

Art.174

Art.192

Leitentscheide BGE

123-III-402 S.403

AbR

2002/03 Nr. 23

2000/01 Nr. 28