Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BAS 24 4 • OG NW BAS 24 4 Generato dall'IA

Appeal Dismissed for Untimely Submission and Insufficient Substantiation in Prosecutor Non-Initiation Case

Numero d'incarto BAS 24 4
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Nidvaldo (CH-NW)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The appellate court dismissed the appeal against the public prosecutor's decision not to initiate proceedings because the appellant's amended appeal submission, delivered after a final deadline, was untimely, and furthermore, the substance of the appeal failed to meet the legal requirement for reasoned argumentation. The court reasoned that the underlying allegations of coercion and theft stemmed from a prior, agreed-upon settlement in a tenancy dispute, which the appellant admitted violating, thus supporting the prosecutor's determination that the facts did not disclose criminal conduct but rather a civil matter.

Regesto Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 GerG, Art. 22 Ziff. 2 GerG, Art. 322 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Submission and Insufficient Substantiation in Prosecutor Non-Initiation Case: The court reasoned that the underlying allegations of coercion and theft stemmed from a prior, agreed-upon settlement in a tenancy dispute, which the appellant admitted violating, thus supporting the prosecutor's determination that the facts did not disclose criminal conduct but rather a civil matter.

Parole chiave

Generato dall'IA
direzione del processo omissione del ministero pubblico oggetto della lite coazione penale prove tardive querela Nichtanhandnahme (BAS 24 4)

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant, whose appeal was not heard, is deemed the losing party for cost allocation.

Art. 11 Ziff. 2 PKoG

Cited as the basis for determining the range of court costs.

Art. 4 Abs. 1 PKoG

Applied as the basis for the discretionary reduction of the court fee amount.

Art. 2 Abs. 1 PKoG

Cited as the basis for the discretionary setting of the final fee amount.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the general admissibility of the appeal against the non-commencement order (though the appeal was ultimately not heard).

Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG

Cited in the reasoning to establish the competent appellate authority.

Art. 22 Ziff. 2 GerG

Cited in the reasoning to establish that the decision is made by a panel of three judges.

Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's right to appeal as a private prosecutor.

Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish the deadline for lodging the appeal.

Art. 89 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that the deadline for appeal cannot be extended.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the requirements for the justification of an appeal.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the procedural basis for the court not to enter upon the appeal if the amended submission does not meet the requirements.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy instruction concerning the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction concerning the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Testo completo

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 24 4

Beschluss vom 25. März 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,

Staatsanwaltschaft,

und

B.__,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 6. Februar 2024 (STA-Nr. A1 23 714).

2│6

Sachverhalt:

A. A.__ («Beschwerdeführer») reichte am 25. November 2023 Strafklage gegen «die Fam. B.__ ‒ aus X.__ NW» wegen «Handlungsweisen ‒ wie Nötigung…/Schigganieren.../nicht Abrechnen…/jegliche Kommunikation abblocken und verweigern» ein und konstituierte sich damit als Privatkläger im Strafund Zivilpunkt.

Aufgrund der ausschweifenden und schwer verständlichen Eingabe veranlasste die Staatsanwaltschaft eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei im Sinne ergänzender Ermittlungen. Demzufolge wirft der Beschwerdeführer B.__ («Beschwerdegegner»/«Beschuldigter») im Wesentlichen vor, im Januar 2022 während zirka 3 Wochen sämtliche Post entsorgt zu haben. Auch soll er das private Fahrzeug des Beschwerdeführers entwendet, die Kontrollschilder beim Verkehrssicherheitszentrum OW/NW deponiert, das Fahrzeug annulliert und über die Garage XY.__ in [__] verkauft haben. Im Weiteren soll der Beschuldigte nach der Mieterausweisung des Beschwerdeführers diverse Gegenstände zurückbehalten haben.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Sache nicht an die Hand. Sie erwog, laut Aktenlage liege dem Sachverhalt eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde. Der Beschwerdeführer als Mieter und der Beschuldigte (und dessen Ehefrau) als Vermieter hätten im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 23. September 2021 einen Vergleich geschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung als rechtmässig anerkannt und sich verpflichtet das Mietobjekt bis am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt zu verlassen, ansonsten die Vermieterschaft berechtigt sei, das Mietobjekt auf Kosten des Beschwerdeführers zu räumen und hierfür polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren sei die Vermieterschaft berechtigt, die sich dannzumal noch im Mietobjekt befindlichen Sachen zu verkaufen oder auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hat die Vermieterschaft die im Mietobjekt befindlichen Sachen entsorgt bzw. verkauft. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise auf ein strafbares Handeln des Beschuldigten.

3│6

B. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Posteingang:

19. Februar 2024) beim Obergericht Nidwalden. Aufgrund der ausschweifenden und schwer verständlichen Ausführungen verlangte die Verfahrensleitung zunächst die in der Sache ergangenen Akten. In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 mit, seine Eingabe vom 14. Februar 2024 sei nicht nachvollziehbar. Er wurde auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift aufmerksam gemacht und aufgefordert, innert einer Nachfrist von

5 Tagen einen entsprechend verbesserten Schriftsatz einzureichen. Genüge die neue Eingabe den geschilderten Anforderungen nicht, werde das Gericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten.

D. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Postaufgabe: 8. März 2024) übermittelte der Beschwerdeführer einen neuen Schriftsatz. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen:

1. Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom

6. Februar 2024 (STA-Nr. A1 23 714). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Zivilund Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Verlangt die 4│6

Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Die Aufforderung eine verbesserte Beschwerde einzureichen, wurde dem Beschwerdeführer

29. Februar 2024 zugestellt. Die fünftägige Frist begann somit am 1. März 2024 zu laufen und endete am 5. März 2024. Somit ist auf die am 8. März 2024 der Post übergebene Eingabe zufolge Verspätung nicht einzutreten.

2. Selbst wenn die «verbesserte» Eingabe vom 5. März 2024 rechtzeitig erfolgt und darauf einzutreten gewesen wäre, hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Der neue Schriftsatz enthält erneut keine konkreten Anträge. Zumindest sinngemäss ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer wohl die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen will.

Seiner Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer selbst sinngemäss nicht nach: Inhaltlich scheint er die Verweigerung der Aussage durch den Beschuldigten zu beanstanden und, unter Verweis auf seinen «umfassenden Klagebrief», der Staatsanwaltschaft Rechtsunkenntnis vorzuwerfen. In seiner Eingabe bestätigt der Beschwerdeführer explizit den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt, wonach er am 23. September 2021 vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich abgeschlossen hat, in welchem er sich verpflichtet hat, das Mietobjekt bis am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt zu verlassen, ansonsten die Vermieterschaft berechtigt sei, das Mietobjekt auf seine Kosten zu räumen. Ferner gesteht er freimütig ein, das Mietobjekt nicht wie vereinbart am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt verlassen zu haben. Er wendet lediglich ein, er habe den Vergleich nicht einhalten können, weil er ja nicht im Voraus die bevorstehenden drei Monate habe planen können, keine Wohnung gefunden und überdies ab Mitte November 2021 an einer schweren Corona-Infektion gelitten habe. Der kontaktierte Präsident der Schlichtungsbehörde habe ihn an den Beschuldigten verwiesen. Bezüglich der Postzustellung argumentiert er mit dem Postgesetz, das jedermann eine Post-Grundversorgung zusichere. Im Zusammenhang mit dem Autoverkauf führt er das Strassenverkehrsgesetz und das Bundesgesetz über Waffen ins Feld, ohne jedoch 5│6

den Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung und dem angezeigten Sachverhalt aufzuzeigen. Zusammenfassend präsentiert er damit seine eigene (Rechts-) Auffassung und beharrt auf einer strafrechtlichen Relevanz der Vorgänge. Indes fehlt es der Eingabe vom 5. März 2024 (wiederum) an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar gewesen ist (s. vorne Bst. A bzw. angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung Ziffn. 2.4 f. S. 2 f.).

3.

3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 100.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

3.2 Dem Beschuldigten ist kein Aufwand entstanden, sodass auf die Festsetzung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.

6│6

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 100.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag von Fr. 100.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 25. März 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.