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V 99 216 • KG LU V 99 216 Generato dall'IA

Public Procurement Award Based on Unlisted Criteria with Minimal Price Difference

Numero d'incarto V 99 216
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The administrative court addressed a public procurement dispute where the winning bidder was selected despite a small price difference, prompting a challenge that the award was based on unlisted criteria. The court reasoned that when the tender documents fail to specify award criteria, the statutory criteria in § 5 Abs. 2 of the Public Procurement Act apply; however, especially with minimal price differences (here, 1.3%), the award decision cannot rely *exclusively* on price, as this would effectively ignore other mandated factors like quality, necessitating a broader review of the price-performance ratio using the enumerated statutory criteria to avoid improperly sidelining them.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 5 Abs. 2 öBG. Bei kleinen Preisdifferenzen und gleicher Qualität kann nicht ausschliesslich auf den Faktor «Preis» abgestellt werden. Auch die übrigen in § 5 Abs. 2 öBG genannten Kriterien müssen geprüft werden. | Öffentliches Beschaffungswesen

Parole chiave

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aggiudicazione di appalto pubblico riesame delle offerte criteri di aggiudicazione impugnazione di decisioni amministrative svolgimento delle procedure di aggiudicazione incanto
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 24.11.1999

Fallnummer: · V 99 216

LGVE: · 1999 II Nr. 14

Leitsatz: · § 5 Abs. 2 öBG. Bei kleinen Preisdifferenzen und gleicher Qualität kann nicht ausschliesslich auf den Faktor «Preis» abgestellt werden. Auch die übrigen in § 5 Abs. 2 öBG genannten Kriterien müssen geprüft werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4. - Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, dass sie ihren Entscheid auf einen Aspekt abzustützen versuche, der in den Ausschreibungsunterlagen nicht als Vergabekriterium aufgeführt worden sei. Mangels Bestimmung von Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen komme die gesetzliche Ordnung gemäss § 5 Abs. 2 öBG zur Anwendung. Die darin genannten Kriterien seien ihrer Bedeutung nach aufgeführt, und es gehe nicht an, gewichtigere Kriterien wie den Preis durch weniger bedeutungsvolle Aspekte zu unterlaufen. a) (Ausführungen dazu, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht zwingend auch das billigste sein muss; vgl. auch LGVE 1999 Nr. 13 Erw. 3c) b) Die Offertunterlagen im hier strittigen Fall enthielten überhaupt keine Kriterien, was aber trotz entsprechender Möglichkeit (§ 28 Abs. 1 lit. a öBG) nicht rechtzeitig gerügt wurde.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich denn auch direkt auf die Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 öBG. Es stellt sich die Frage, ob unter solchen Voraussetzungen nicht eine Wertung entsprechend der Reihenfolge im Gesetz zu erfolgen hat, womit dem Preis nach der Qualität die entscheidende Bedeutung zukommen muss, wenn die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Anforderungen erfüllt sind (vgl. dazu BGE 125 II 99f.). Diese Frage braucht indessen hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn insbesondere bei kleinen Preisdifferenzen darf neben der Qualität nicht ausschliesslich auf den Faktor «Preis» abgestellt werden.

Anders zu entscheiden käme einer Ausblendung aller anderen in § 5 Abs. 2 öBG genannten Kriterien gleich, da sie diesfalls nur dann zur Anwendung gelangen könnten, wenn zwei Angebote gleicher Qualität exakt den gleichen Preis aufweisen würden. Für die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind aber verschiedene Faktoren geeignet (vgl. dazu Botschaft vom 13.2.1998 [B 112] zum öBG in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 302). Angesichts der minimalen Preisdifferenz von 1,3% ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Nutzens dieser beiden eng zusammenliegenden Angebote auch an anderen, in § 5 Abs. 2 öBG ausdrücklich genannten Kriterien orientierte.

Darin kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch keine unzulässige Ungleichbehandlung der Anbieter erblickt werden, zumal sie selbst davon ausgeht, dass infolge mangelnder Bestimmung der Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen § 5 Abs. 2 öBG als dispositives Recht zur Anwendung gelangt und sie mithin von der Berücksichtigung dieser Bestimmung auch nicht überrascht wurde. Ebenso wenig besteht hier die Gefahr einer willkürlichen und unzulässigen Diskriminierung auswärtiger Anbieter (vgl. dazu Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, Entscheid 11/97 vom 4.12.97, in:

BR 2/98 S. 50 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 15.12.1998, in: URP 1999 S. 165 ff.), da keine «einheimische» Unternehmung bevorzugt wurde.