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V 94 127 • KG LU V 94 127 Generato dall'IA

Council's Duty to Independently Assess Expert Opinions in Permit Review

Numero d'incarto V 94 127
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In reviewing a building permit application, the local council, acting as the permit authority, has the legal obligation to establish the facts ex officio and is not permitted to blindly adopt expert opinions obtained for consultation. The court reasoned that while consulting experts is permissible, the council retains the responsibility for the decision and must diligently assess whether an expert report is complete, clearly reasoned, and free of contradictions before relying on its findings to establish a legally relevant fact. Furthermore, the council cannot delegate its discretionary authority to experts but must exercise its own judgment fully when evaluating the building project.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 53 VRG; § 195 PBG. Falls der Gemeinderat im Rahmen der Prüfung eines Bauvorhabens ein Gutachten einholt, darf er dieses nicht unbesehen übernehmen, sondern er hat dieses vorab pflichtgemäss zu würdigen. | Verfahren

Parole chiave

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perizia giudiziaria licenza edilizia obbligo di costruire ente locale deposito dei piani decisione motivata
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 15.01.1996

Fallnummer: · V 94 127

LGVE: · 1996 II Nr. 39

Leitsatz: · § 53 VRG; § 195 PBG. Falls der Gemeinderat im Rahmen der Prüfung eines Bauvorhabens ein Gutachten einholt, darf er dieses nicht unbesehen übernehmen, sondern er hat dieses vorab pflichtgemäss zu würdigen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

Der Gemeinderat hat als Baubewilligungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 195 Satz 1 PBG sowie § 53 VRG). Dabei ist es ihm unbenommen, sich gegebenenfalls beraten zu lassen. So ist es zunächst unbedenklich, wenn sich der Gemeinderat zu Tat- und Rechtsfragen durch Sachverständige beraten und sich gegebenenfalls Gutachten erstellen lässt. Derartige Massnahmen entbinden den Gemeinderat indes selbstverständlich nicht von der Verantwortung für den Entscheid. Falls der Gemeinderat im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens ein Gutachten einholt, darf er dieses folglich keineswegs unbesehen übernehmen, sondern er hat diesfalls namentlich zu prüfen, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Der Gemeinderat darf insbesondere eine rechtsrelevante Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn er davon überzeugt ist (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. Bern 1984, S. 136). Erst wenn sich der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde nach eingehender Würdigung der Expertise davon überzeugen lässt, dass der Sachverständige schlüssige Ergebnisse geliefert hat und - aus seiner Sicht - nach sorgfältiger Prüfung des Beweisergebnisses keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, darf er dem Gutachten folgen und sich bei seiner eigenen Entscheidfindung darauf berufen.

Für den Beweiswert der Expertise ist entscheidend, ob der Bericht umfassend ist, auf hinreichenden Untersuchungen beruht, in der Darlegung der Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Die Vorinstanz hat mit Recht ferner klargestellt, dass der Gemeinderat das Ermessen, das ihm gegebenenfalls bei der Beurteilung des Bauvorhabens bzw. Teilen davon da und dort mehr oder weniger weitgehend zustehen mag, selbstredend nicht an Fachleute delegieren kann, sondern er hat das ihm zustehende Ermessen eigens voll auszuschöpfen.

Nur so kommt der Gemeinderat der übertragenen Kompetenz zur Beurteilung von Bauvorhaben in rechtsgenüglicher Weise nach. Soweit sich der Gemeinderat vor Verwaltungsgericht sinngemäss von diesem skizzierten Prüfungsprogramm distanzieren will, zielen seine Argumente an der im kantonalen Gesetz klar definierten und bindenden Kompetenzordnung vorbei. Unerheblich sind insbesondere Überlegungen, die darauf abzielen, den Beurteilungsvorgang bei kleineren Gemeinden in einem anderen Licht zu sehen, als bei grösseren Gemeinden, denn die klare Rechtslage lässt eine derartige «Differenzierung» nicht zu.

Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden, ohne dass das Gericht in diesem Zusammenhang zu rechtspolitischen Überlegungen Stellung zu nehmen hätte.