Legislator Giurisprudenza & Legislazione
V 02 206 • KG LU V 02 206 Generato dall'IA

Public Procurement Price Evaluation Irregularity

Numero d'incarto V 02 206
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio annulled

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The administrative court addressed a public procurement dispute where the contract was awarded based on the most economically advantageous tender, where price held a 35% weighting. The court found the awarding authority's practice of assigning the maximum score to all offers within a 5% price difference invalid because such broad, flat-rate evaluation for a quantifiable criterion like price distorts competition and prevents the price factor from fulfilling its intended role in identifying the most cost-effective bid, potentially violating the non-discrimination principle.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 5 Abs. 1 öBG. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes darf die Gewichtung des Preises nicht derart pauschalisiert werden, dass daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert. | Öffentliches Beschaffungswesen

Parole chiave

Generato dall'IA
bando di concorso per appalti pubblici prezzo di costo contratto di diritto amministrativo contratto differenziale vertenza non amministrativa spese amministrative

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
§ 5 Abs. 1 öBG
The court found the price evaluation method to be unlawful because it violated the principle of awarding the contract to the most economically advantageous bid.
Art. 68 Abs. 1 VRG
This provision was applied to order the respondent to pay the costs of the appeal.
Art. 67 Abs. 1 VRG
This provision was applied to impose court costs on the respondent.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
§ 5 Abs. 1 öBG

The court found the price evaluation method to be unlawful because it violated the principle of awarding the contract to the most economically advantageous bid.

Art. 68 Abs. 1 VRG

This provision was applied to order the respondent to pay the costs of the appeal.

Art. 67 Abs. 1 VRG

This provision was applied to impose court costs on the respondent.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 25.11.2002

Fallnummer: · V 02 206

LGVE: · 2002 II Nr. 7

Leitsatz: · § 5 Abs. 1 öBG. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes darf die Gewichtung des Preises nicht derart pauschalisiert werden, dass daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 5. - Die Beschwerdeführerin offerierte ihre Leistung zu einem Preis von Fr. 91550.-, die berücksichtigte Firma A zu Fr. 95004.-, also ca. 3,8% teurer. Beide Offerten wurden mit der Bestnote 5 versehen, was bei einer Gewichtung von 35% 175 Punkte ergab. Die Vergabeinstanz erklärt dazu, sie habe eine Abstufung erst ab einer Differenz von mehr als 5% vorgenommen und alle Offerten in diesem Bereich mit der Bestnote bewertet. Für die Beschwerdeführerin ist eine solche Pauschalisierung nicht zulässig.

Aufträge sind gemäss § 5 Abs. 1 öBG an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben. Welchen Stellenwert dabei der Offertpreis hat, ist durch die Vergabeinstanz im Rahmen der Festlegung der Kriterien zu bestimmen. Je höher die Gewichtung des Preises ist, desto grössere Bedeutung ist ihm auch bei der Ermittlung des günstigsten Angebotes beizumessen. Zwar steht der Vergabeinstanz die Kompetenz zu, ihre Bewertung der Offerten in einem gewissen Rahmen zu pauschalisieren. Dies vorab aus Gründen der Praktikabilität, ist doch bei vielen Kriterien eine detaillierte Differenzierung kaum begründbar. Das ist indessen beim Preis als mathematische Grösse nicht der Fall. Es besteht mithin kein Grund, hier nur eine grobe, pauschale Abstufung vorzunehmen. Ein entsprechendes Vorgehen würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (dazu Lang, Eignungs- und Zuschlagskriterien, in: Vergabetagung 02, Zürich, S. 8 ff.; BG-Urteil vom 18. Oktober 2001 [2P.153/2001]; Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 28.10.1998, in: BR 2000, S. 58 Nr. S15). Im hier strittigen Fall wurde dem Preis mit einer Gewichtung von 35% eine wesentliche Bedeutung zugemessen, was aufgrund der Natur des Auftrages sachgerecht erscheint. Bei dieser Gewichtung erscheint indessen eine Bewertung, bei der innerhalb eines Preisrahmens von 5% alle Angebote gleich eingestuft werden, nicht sachgerecht. Damit kann der Preis seine Funktion zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebotes nicht mehr wahrnehmen. Es bestehen denn auch konkrete Anhaltspunkte, dass im hier strittigen Fall diese Pauschalisierung vorgenommen wurde, um der einheimischen Firma das Punktemaximum zusprechen zu können. Damit wird das Diskriminierungsverbot verletzt. Somit erweist sich auch die Bewertung bei diesem Kriterium als rechtswidrig.