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V 00 179 • KG LU V 00 179 Generato dall'IA

Public Procurement Compliance with Collective Bargaining Agreements: Substantive Terms Only

Numero d'incarto V 00 179
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The administrative court addressed a public procurement issue concerning a legal provision requiring contractors to adhere to relevant collective bargaining agreements (CBAs). The court reasoned that the governing statute only mandates compliance with the substantive terms of the applicable CBAs to ensure fair competition and prevent social dumping, drawing from the legislative history which aimed to avoid disadvantaging employers not under a CBA. Crucially, the court determined that the law does not require formal accession to or membership in a CBA, as such a requirement would be disproportionate and violate non-discrimination and freedom of association principles.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 4 lit. b öBG. Diese Bestimmung verlangt lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge, nicht aber den formellen Beitritt oder den Anschluss an einen solchen. | Öffentliches Beschaffungswesen

Parole chiave

Generato dall'IA
appalti pubblici contrattazione collettiva rispetto dei requisiti formali adesione, accordo dumping diritto della funzione pubblica

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 03.08.2000

Fallnummer: · V 00 179

LGVE: · 2000 II Nr. 12

Leitsatz: · § 4 lit. b öBG. Diese Bestimmung verlangt lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge, nicht aber den formellen Beitritt oder den Anschluss an einen solchen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - a) (...) b) § 4 lit. b öBG bestimmt, dass Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden, die gewährleisten, dass sie die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlägigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten. Im Gesetzesentwurf des Regierungsrates waren die Gesamtarbeitsverträge noch nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Botschaft zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1998 S. 290 ff.); die entsprechende Passage wurde erst in der parlamentarischen Beratung auf entsprechenden Antrag der vorberatenden Kommission ins Gesetz aufgenommen (GR 1998 S. 969). Wie ein Blick in die Materialien zeigt, waren die Gesamtarbeitsverträge jedoch - obwohl nicht ausdrücklich erwähnt - bereits in der Fassung des Regierungsrates miteingeschlossen. So führt die Botschaft zu § 4 lit. b öBG unter anderem Folgendes aus:

Im Sinne der Wahrung «gleich langer Spiesse» sollen nicht jene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besser gestellt sein, die keinen Gesamtarbeitsverträgen unterstehen oder keine berufsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten haben. Die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen richten sich nach den massgebenden gesetzlichen Vorschriften - wie dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung - sowie den einschlägigen Vertragswerken der Sozialpartner. Das öBG ist auf die Einhaltung orts- oder landesüblicher Standards ausgerichtet, welche üblicherweise aus Gesamtarbeitsverträgen hervorgehen, um Sozialdumping zu vermeiden (Botschaft, a.a.O., S. 301 [Hervorhebung durch das Gericht]; vgl. auch die Aussage von H.P. Bossart in: Protokoll der Kommissionssitzung vom 29.5.1998, S. 11).

Was § 4 lit. b öBG betrifft, so ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch aus den oben zitierten Erläuterungen der Botschaft, dass lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verlangt wird, nicht aber der formelle Beitritt oder Anschluss an einen solchen. Ein derartiger faktischer Kontrahierungszwang wäre mit Blick auf das anvisierte Ziel (keine Besserstellung jener Anbieterinnen, die keinem GAV unterstehen; Vermeidung von unerwünschtem Sozialdumping) unverhältnismässig und würde gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (§ 3 Abs. 1 öBG) sowie die (negative) Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) verstossen (vgl. zum Ganzen die Bemerkungen von Wagner, in: BR 1999 S. 51f. und S. 139, unter Hinweis auf BGE 124 I 107; BVR 2000 S. 115 ff.).