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OG 1996 28 • KG LU OG 1996 28 Generato dall'IA

Mediator's Refusal to Admit Post-Hoc Power of Attorney Invalidates Default Judgment

Numero d'incarto OG 1996 28
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In a civil procedure matter concerning representation before a mediator, a representative appearing for a legal entity failed to present a written power of attorney, leading the mediator to deem the legal entity in default and assess costs. The appellate court overturned this decision, reasoning that while a written power of attorney is required for a legal entity's representative, the mediator must adhere to procedural rules allowing the representative an opportunity to submit the written authorization subsequently, as acts performed without or with insufficient documentation are generally ratified upon later submission of the proper power of attorney.

Regesto Legislator

Ufficiale

§§ 190 Abs. 1, 47 Abs. 3 und 48 ZPO. Vertretung einer juristischen Person vor dem Vermittler. Der Vertreter einer juristischen Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Fehlt diese, hat der Vermittler den Aussöhnungsversuch durchzuführen und dem Vertreter Gelegenheit zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde zu geben. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

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procura rappresentanza valida sentenza civile persona giuridica omissione del difensore potere di rappresentanza

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§§ 190 Abs. 1, 47 Abs. 3 und 48 ZPO

These provisions regarding representation of legal persons before the mediator were the central legal basis for the court's decision to overturn the cost order.

§ 48 Abs. 2 ZPO

This provision dictates that a representative without sufficient authorization documents must be granted a deadline to submit them, which the lower court failed to do.

§ 48 Abs. 3 ZPO

This provision, concerning the ratification of procedural acts performed without authorization, supports the reasoning that the mediator should have allowed the submission of the power of attorney.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 27.03.1996

Fallnummer: · OG 1996 28

LGVE: · 1996 I Nr. 28

Leitsatz: · §§ 190 Abs. 1, 47 Abs. 3 und 48 ZPO. Vertretung einer juristischen Person vor dem Vermittler. Der Vertreter einer juristischen Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Fehlt diese, hat der Vermittler den Aussöhnungsversuch durchzuführen und dem Vertreter Gelegenheit zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde zu geben.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Anlässlich des Aussöhnungsversuches konnte der als Vertreter der Beklagten erschienene R. keine Vollmacht vorweisen. Der Friedensrichter betrachtete deshalb die Beklagte als säumig und verfällte sie in die Tageskosten von Fr. 455.-. Gegen diesen Kostenentscheid reichte die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein. Aus den Erwägungen: Vor dem Vermittler haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Für juristische Personen hat diesfalls ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (§ 190 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 3 ZPO). Unbestritten blieb, dass R. wusste, um was es beim Streit der Parteien geht. Bestritten wird, dass er gesetzeskonform bevollmächtigt war. Richtigerweise müsste davon die Rede sein, dass R. anlässlich der Verhandlung keine Vollmachtsurkunde vorweisen konnte, was indes nicht ausschliesst, dass er materiell zur Abgabe prozessualer Erklärungen bevollmächtigt war. Dieser Differenzierung trägt § 48 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Rechnung. Danach hat ein Vertreter ohne oder ohne genügende Vollmachtsurkunde Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer eine genügende Vollmacht enthaltenden Urkunde. Kommt dazu, dass nach § 48 Abs. 3 ZPO Prozesshandlungen, die vor Aufliegen der Vollmacht erfolgt waren, durch nachträgliche Ermächtigung (d.h. durch Nachreichung der Vollmachtsurkunde) grundsätzlich genehmigt werden. Folgerichtig hätte der Friedensrichter den Aussöhnungsversuch durchführen und der Beklagten noch Gelegenheit zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde geben müssen. Sollte es sich im übrigen so verhalten haben, wie der Kläger behauptet, nämlich dass R. den Hinweis auf seine fehlende Legitimation kommentarlos zur Kenntnis genommen habe, kann ihm dies als Laien gegenüber einem antragstellenden Anwalt und einem entscheidenden Friedensrichter nicht als Verschulden angelastet werden. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.