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OG 1996 27 • KG LU OG 1996 27 Generato dall'IA

Appeal Regarding Imposition of Mediation Costs for Non-Appearance

Numero d'incarto OG 1996 27
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court addressed an appeal concerning the imposition of mediation costs on a party who failed to appear personally before the mediator as required by law, absent proof of a valid excuse such as illness or another important reason, as representation is only permitted under specific circumstances. The appellant argued business reasons prevented attendance, but the court found this justification insufficient because the party failed to substantiate the "important reason" as required by the statute, instead offering only belated claims and letters that did not definitively prove an unavoidable conflict, thus affirming the costs imposed by the lower court.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 190 Abs. 2 lit. b ZPO. Persönliches Erscheinen vor dem Vermittler. Nachweis der Verhinderung an der Teilnahme am Friedensrichtervorstand aus wichtigem Grund. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

Generato dall'IA
ripetibili oggetto della lite parte al procedimento legittimazione a ricorrere presentazione dinnanzi all'autorità onorari legali

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 190 Abs. 2 lit. b ZPO

This provision determines the grounds under which a party's representation is permissible instead of personal appearance, which was at issue in the case.

§ 192 ZPO

This provision was cited as the basis for imposing the mediation costs on the party who failed to appear without sufficient justification.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 05.11.1996

Fallnummer: · OG 1996 27

LGVE: · 1996 I Nr. 27

Leitsatz: · § 190 Abs. 2 lit. b ZPO. Persönliches Erscheinen vor dem Vermittler. Nachweis der Verhinderung an der Teilnahme am Friedensrichtervorstand aus wichtigem Grund.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 3. - Nach § 190 Abs. 1 ZPO haben die Parteien vor dem Vermittler persönlich zu erscheinen. Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn die Partei nicht Wohnsitz im Kanton Luzern hat oder wegen Krankheit oder aus einem andern wichtigen Grund verhindert ist (§ 190 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Wer als Partei ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, trägt die Vermittlerkosten samt Entschädigung an die Gegenpartei (§ 192 ZPO). 3.1. Vorab macht der Beklagte geltend, er habe gesetzlichen Wohnsitz in A., was aber unbewiesene und bestrittene Parteibehauptung bleibt; dasselbe gilt auch für das Vorbringen, die Firma X. habe ihren Sitz in B.

Selbst wenn dem so wäre, bliebe es als im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unzulässiges Novum unbeachtlich (§ 270 ZPO). 3.2. Der Beklagte bringt weiter vor, er habe am Tag des Sühneversuches (13.8.1996) aus geschäftlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen können. Verwiesen wird dabei auf ein beklagtisches Schreiben vom 30. Juli 1996 an den klägerischen Anwalt. Weder aus dem zweitinstanzlich aufgelegten Schreiben noch aus demjenigen gleichen Datums an den Friedensrichter ergibt sich indes, dass der Beklagte bis und mit Vermittlungsversuch geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hätte, er sei aus einem wichtigen Grund i.S. von § 190 Abs. 2 lit. b ZPO am persönlichen Erscheinen verhindert.

Der Kläger macht in der Vernehmlassung geltend, der beklagtische Vertreter habe dazu seinerzeit - selbst auf entsprechendes Nachfragen des Friedensrichters - keine Angaben gemacht. Angesichts des friedensrichterlichen Kostenentscheides erscheint diese Darstellung der Dinge durchaus glaubhaft. Dies um so mehr, als der wahre Grund für sein Nichterscheinen doch wohl in den beiden obgenannten Schreiben des Beklagten selber zu finden ist, wo er sich zweimal wörtlich wie folgt äussert: "... Wir sehen uns in keiner Weise veranlasst, mit Herrn Y. über Lohnverhandlungen zu diskutieren. ..." Aber selbst wenn angenommen werden wollte, es habe an besagtem 13.

August 1996 in C. die nicht verschiebbare, für den Beklagten wichtige Sitzung tatsächlich stattgefunden, hätte er dies spätestens am Sühnevorstand durch seinen Vertreter nicht nur behaupten, sondern dafür auch den Nachweis erbringen müssen. In Fällen wie dem vorliegenden geht es nicht an, den Friedensrichter erst an der Verhandlung durch den Stellvertreter über die eigene Absenz zu orientieren, ohne ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, über die Berechtigung dieser Stellvertretung unverzüglich und endgültig zu entscheiden.