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OG 1995 56 • KG LU OG 1995 56 Generato dall'IA

Appellate Commission Ruling on Official Defense Counsel Appointment Eligibility

Numero d'incarto OG 1995 56
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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The appellate commission reviewed a decision by the lower court president who denied the appointment of an official defense counsel because the accused could reasonably expect a suspended sentence for any imposed imprisonment exceeding three months. The commission ruled that for the purpose of appointing official defense counsel under the relevant statute, which requires consideration of a non-simple case and potential imprisonment exceeding three months, the likely granting of a suspended sentence is irrelevant; the statute's wording only sets a minimum threshold for the expected sentence without regard to its execution modality, thus establishing the accused's entitlement to appointed counsel.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Die voraussichtliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich. | Strafprozessrecht

Parole chiave

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nomina del difensore eccezioni difensive pubblico ufficiale motivo di revisione pena minima divieto di rappresentanza dell'avvocato

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 113 Ia 13
- Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht gemäss dem vom Vorderrichter erwähnten BGE 113 Ia 13 E.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO

This provision is the primary legal ground used by the Commission to uphold the claim for the appointment of a public defender.

§ 34 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning context when discussing cumulative requirements for the appointment of a public defender.

§ 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO

Cited to distinguish the current case from the situation involving the appointment of a public defender during pre-trial detention.

§ 33 Abs. 3 Ziff. 2 aStPO

Cited historically to support the interpretation that modalities of sentence execution should not be considered when determining the right to a public defender.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 19.09.1995

Fallnummer: · OG 1995 56

LGVE: · 1995 I Nr. 56

Leitsatz: · § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Die voraussichtliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 22.August 1995 lehnte es der Amtsgerichtspräsident ab, dem Angeklagten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, da mit der Gewährung des bedingten Vollzuges für eine allfällig auszufällende Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Im bezüglichen Rekursentscheid führte die Kriminal- und Anklagekommission u.a. aus: 4. - Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm für die Dauer der Untersuchungshaft auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben (§ 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). Für das gesamte Verfahren ist einem solchen Angeschuldigten auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist (§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). 4.1. Vorliegend geht es nicht um den Fall eines amtlichen Verteidigers für die Dauer der Untersuchungshaft (§ 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). 4.2. Der Amtsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit dem Verteidiger zutreffend festgehalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt zumindest teilweise nicht als einfach im Sinne von § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO bezeichnet werden könne. Weiter hat der Angeklagte unbestrittenermassen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen. 4.2.1. Der Vorderrichter führt sodann aus, es fehle in der vorliegenden Sache an der weiteren Voraussetzung für die Beigabe einer amtlichen Verteidigung; gemäss § 34 Abs. 2 StPO werde zudem vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechnen müsse. Im vorliegenden Fall dürfe der Rekurrent indes von der Gewährung des bedingten Vollzuges durch das Amtsgericht ausgehen. Er werde mithin die Strafe von drei bzw. mehr als drei Monaten nicht zu verbüssen haben. Dem kann nicht zugestimmt werden.

4.2.2. Die luzernische Strafprozessordnung schreibt in § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO als kumulative Voraussetzung für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers vor, dass nebst einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen sein müsse. Ob jedoch für diese Strafe dem Angeklagten voraussichtlich die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs gewährt werden kann, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, welche - unter Ausserachtlassung jeglicher Strafvollstreckungsmodalitäten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Bern 1989, N 1 zu Art. 41 StGB) - als Voraussetzung bezüglich der zu erwartenden Freiheitsstrafe einzig ein Mindestmass von über drei Monaten festschreibt. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 1987, welche sich auf S. 9f. zur Erweiterung der amtlichen Verteidigung äussert, lässt sich nichts entnehmen, was die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten zu stützen vermöchte. Zudem wurde bereits in der früheren Fassung des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache, mit deren Überweisung ans Kriminalgericht zu rechnen war, die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ohne Berücksichtigung von Strafvollstreckungsmodalitäten stipuliert (§ 33 Abs. 3 Ziff. 2 aStPO). - Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht gemäss dem vom Vorderrichter erwähnten BGE 113 Ia 13 E. 2 einen unmittelbaren bundesrechtlichen Minimalanspruch auf amtliche Verteidigung aus Art. 4 BV bei einfach gelagerten Fällen, d.h. solchen ohne Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, erst ableitet, wenn eine Strafe zur Diskussion steht, welche wegen ihrer Dauer den bedingten Strafvollzug nicht mehr zulässt. 4.2.3. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich ein Anspruch des Angeklagten zur Beigabe eines amtlichen Verteidigers gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gegeben. Demgemäss ist in Gutheissung des Rekurses der angefochtene Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben.