Legislator Giurisprudenza & Legislazione
OG 1995 24 • KG LU OG 1995 24 Generato dall'IA

No Inherent Right to a Grace Period for Court Appearances

Numero d'incarto OG 1995 24
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The appellate court ruled that a party appearing late for a scheduled court hearing is generally considered tardy, as the prescribed time set by the judge under procedural law must be taken at face value, and no party has an inherent right to a grace period, such as fifteen minutes late. The court reasoned that while the judge may choose to wait at their own discretion, often in the interest of potentially avoiding a rescheduled hearing for the diligent party, this forbearance is a right, not an obligation, and therefore a belated party cannot claim to have appeared in time despite their delay.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 77 Abs. 1 lit. d ZPO. Säumnis durch verspätetes Erscheinen zu einer gerichtlichen Verhandlung. - Es besteht kein Anspruch für Verfahrensbeteiligte, dass eine gerichtliche Verhandlung nicht pünktlich beginnt. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

Generato dall'IA
ritardi procedurali audizione delle parti diritto delle obbligazioni termine suppletorio di grazia violazione del principio di celerità sentenza contumaciale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
§ 77 Abs. 1 lit. d ZPO

This provision defines the basis for considering a party tardy when appearing late for a scheduled court hearing.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 13.12.1995

Fallnummer: · OG 1995 24

LGVE: · 1995 I Nr. 24

Leitsatz: · § 77 Abs. 1 lit. d ZPO. Säumnis durch verspätetes Erscheinen zu einer gerichtlichen Verhandlung. - Es besteht kein Anspruch für Verfahrensbeteiligte, dass eine gerichtliche Verhandlung nicht pünktlich beginnt. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen eines Entscheides bezüglich Kostentragung durch die vor dem Friedensrichter säumige Partei führte das Obergericht als Beschwerdeinstanz nach § 265 ZPO aus: An dieser Stelle ist der klägerischen Auffassung entgegenzutreten, dass im Kanton Luzern eine Partei quasi Anspruch darauf hat, mit einer Viertelstunde Verspätung vor Gericht zu erscheinen. Nach § 77 Abs. 1 lit.d ZPO ist es der Richter, der den Zeitpunkt des Erscheinens für Parteien, Zeugen usw. festlegt. Dabei ist selbstverständlich, dass diese Zeitangabe von Gesetzes wegen zum Nennwert zu nehmen ist. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. Wenn Gericht und erschienene Partei im Einzelfall trotzdem etwas zuwarten, geschieht dies regelmässig in ihrem eigenen Interesse, und zwar mit Hinblick auf ein wegen der Säumnis allfällig nötig werdendes erneutes Erscheinen bzw. auf eine erneute Verhandlung. Das Gericht hat also das Recht, nicht aber die Pflicht, mit dem Verhandlungsbeginn nach seinem Ermessen etwas zuzuwarten. Dementsprechend kann sich keine Partei darauf berufen, dass sie trotz einer Viertelstunde Verspätung noch rechtzeitig zur Verhandlung erschienen sei. Diese Praxis zum Verhandlungsbeginn rechtfertigt sich auch angesichts der neuen Wiederherstellungsordnung gemäss §§ 90f. ZPO. Danach kann der Richter der säumigen Partei jederzeit eine Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Grund für die Säumnis glaubhaft gemacht wird.