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OG 1994 45 • KG LU OG 1994 45 Generato dall'IA

Signed Delivery Receipts Constitute Recognition of Debt

Numero d'incarto OG 1994 45
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court held that signed delivery receipts, which explicitly list the item description, quantity, and unit price of delivered goods, and which correspond exactly to the presented invoices without dispute from the recipient regarding the agreed-upon prices, constitute a recognition of debt under Article 82 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, even though a delivery note alone typically does not suffice as such a recognition. The court reasoned that the recipient's signature on documents clearly detailing the specific, determinable purchase price for the acknowledged goods, coupled with the invoices matching these terms, established the requisite legal basis for granting a provisional order of execution.

Regesto Legislator

Ufficiale

Art. 82 SchKG. Der vom Empfänger einer Ware unterzeichnete Lieferschein gilt als Schuldanerkennung, wenn die Artikelbezeichnung, die gelieferte Menge und der Stückpreis aufgeführt sind und diese Angaben mit der entsprechenden Rechnung übereinstimmen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Parole chiave

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atto esecutivo riconoscimento e esecuzione prova di pagamento titolo rappresentante merci raccolta delle firme certificato di deposito

Disposizioni normative citate

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 08.08.1994

Fallnummer: · OG 1994 45

LGVE: · 1994 I Nr. 45

Leitsatz: · Art. 82 SchKG. Der vom Empfänger einer Ware unterzeichnete Lieferschein gilt als Schuldanerkennung, wenn die Artikelbezeichnung, die gelieferte Menge und der Stückpreis aufgeführt sind und diese Angaben mit der entsprechenden Rechnung übereinstimmen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt jede öffentliche oder private Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 1). Vorliegend stützt die Klägerin ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf verschiedene, vom Beklagten handschriftlich unterzeichnete Lieferscheine für Weinlieferungen sowie die dazugehörenden Rechnungen. Der Forderung liegt somit ein Kaufgeschäft zugrunde. Für sich allein vermag zwar ein Lieferschein in der Regel noch keinen Rechtsschein der behaupteten Kaufpreisforderung zu schaffen und stellt somit auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (vgl. Brügger Erwin, Die schweizerische Gerichtspraxis im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1946-1984, N 194 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass die in Frage stehenden Lieferscheine vom Beklagten ausnahmslos unterzeichnet sind. Die Lieferscheine enthalten nicht nur eine genaue Bezeichnung der gelieferten Weine, sondern auch die Menge und den Preis pro Flasche. Der gesamte Kaufpreis für die einzelnen Lieferungen war somit zur Zeit der Unterzeichnung aus dem Lieferschein ersichtlich bzw. bestimmbar. Durch seine Unterschrift hat der Beklagte die Lieferung und den Empfang der aufgeführten Ware anerkannt. Dazu kommt, dass die Rechnungen der Klägerin in all diesen Punkten (Artikelbezeichnung, Menge, Stückpreis) mit den entsprechenden Lieferscheinen übereinstimmen. Der Beklagte hat nie geltend gemacht, die Rechnungen bzw. die in Rechnung gestellten Einheitspreise entsprächen nicht den Abmachungen zwischen den Parteien. Eine entsprechende Rüge findet sich jedenfalls in den Akten nicht. Ist aber die Warenlieferung bewiesen und der in Rechnung gestellte Kaufpreis nicht bestritten, so kann an der Rechtsöffnungsqualität der sich bei den Akten befindlichen Urkunden kein Zweifel aufkommen (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6 Nr. 15; RBUR 1990 Nr. 20 S. 59/61; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 10.12.1990 i.S. ESA/B.).