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OG 1994 14 • KG LU OG 1994 14 Generato dall'IA

Fee Basis for Uncertain Damages Based on Objective Economic Interest

Numero d'incarto OG 1994 14
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Where a claim is for damages of an uncertain amount, the fee basis for judicial and attorney costs is determined not by the value asserted by the parties but by the objective economic interest in the dispute, as ascertained according to procedural rules concerning the competency sum, even if the claimant subsequently reduces their asserted value based on preliminary evidence. The court correctly based the calculation of the attorney fee following the unconditional withdrawal of the claim on the objectively determined maximum estimated damage from the expert report, rather than the parties' conflicting or revised assertions.

Regesto Legislator

Ufficiale

§§ 9 und 16 ZPO; §§ 1, 3 und 49 KoV. Die Prozessgebühren richten sich nicht nach der Streitwertbehauptung der Parteien, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 07.12.1994

Fallnummer: · OG 1994 14

LGVE: · 1994 I Nr. 14

Leitsatz: · §§ 9 und 16 ZPO; §§ 1, 3 und 49 KoV. Die Prozessgebühren richten sich nicht nach der Streitwertbehauptung der Parteien, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In ihrer Klage forderten die Kläger, dass der Beklagte nach Massgabe seiner Haftbarkeit zu verpflichten sei, den Schaden, der ihnen durch die Senkung an ihren Gebäulichkeiten entstanden sei, mutmasslich ca. Fr. 2,5 Mio., zu ersetzen, richterliches Ermessen und die Ergebnisse einer gerichtlichen Expertise vorbehalten. Später zogen die Kläger ihre Klage vorbehaltlos zurück. Sie beriefen sich dabei bezüglich des Streitwertes auf das Ergebnis der vorsorglichen Beweisaufnahme, wonach sich die Forderungssumme auf maximal Fr. 400000.- belaufe. In der Folge schrieb das Amtsgericht den Prozess zufolge Klagerückzuges ab. Es ging dabei von einem Streitwert von Fr. 490000.- gemäss Expertisenergebnis aus und setzte die Anwaltsentschädigung für den beklagtischen Anwalt auf Fr. 30000.- zuzüglich Auslagen fest. Dagegen reichte der Beklagte rechtzeitig Kostenbeschwerde ein und verlangte, die Anwaltsentschädigung des beklagtischen Anwalts sei auf Fr. 94039.- festzusetzen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 1 der Kostenverordnung (KoV) entspricht der Streitwert, soweit er für die Berechnung von Gebühren (Gerichts- und Anwaltsgebühren) massgebend ist, der nach den §§ 9 bis 16 ZPO ermittelten Kompetenzsumme. § 9 ZPO hält dazu fest, dass der Kläger, sofern die Klage nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gehe, den Streitwert in der Klage anzugeben habe. § 3 KoV wiederum bestimmt, dass für den Fall, in dem sich die Kompetenzsumme offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit deckt, letzteres als Streitwert massgebend ist. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass sich die Prozessgebühren eben nicht nach der Streitwertbehauptung einer oder sogar aller am Streit beteiligten Parteien richtet, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit. Gemäss § 49 KoV trifft dies auch für die Anwaltsgebühren zu. Nicht zu verwechseln mit der Methode der Streitwertberechnung ist die Problematik der Überklagung. Eine solche kann nach der Praxis zu § 302 ZPO zur Belastung des an sich obsiegenden Klägers mit Kosten führen, ist also eine Frage der Kostenverlegung und eben nicht der Kostenhöhe.

Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass es sachlich zweifellos nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz, gestützt auf die Expertise, den dort auf maximal Fr. 490000.- geschätzten Schaden als Streitwert angenommen und zur Grundlage seiner Gebührenberechnung genommen hat.