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OG 1993 49 • KG LU OG 1993 49 Generato dall'IA

Appealability of Threatened Seizure Orders

Numero d'incarto OG 1993 49
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The appellate court addressed a criminal procedure matter where an official issued an order for the handover of objects under the threat of subsequent seizure if compliance was refused, which the concerned party challenged via appeal. The court reasoned that an appeal is admissible against the demand for handover, even if the items were voluntarily surrendered, because the surrender was not truly voluntary but directly compelled by the imminent, threatened seizure order pursuant to the relevant procedural statutes. Therefore, the court ruled to consider the appeal, as the threat of a legally mandated seizure process following non-compliance creates a legal interest to challenge the underlying demand for handover.

Regesto Legislator

Ufficiale

§§ 114 und 115 StPO. Auch gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen kann Rekurs eingereicht werden, wenn die Herausgabe nur im Hinblick auf die sonst angeordnete Beschlagnahme erfolgt. | Strafprozessrecht

Parole chiave

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ordine del pignoramento minaccia nel diritto penale impugnabilità della decisione di rinvio questioni processuali richiesta di pignoramento eccezione di incostituzionalità
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 06.09.1993

Fallnummer: · OG 1993 49

LGVE: · 1993 I Nr. 49

Leitsatz: · §§ 114 und 115 StPO. Auch gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen kann Rekurs eingereicht werden, wenn die Herausgabe nur im Hinblick auf die sonst angeordnete Beschlagnahme erfolgt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung erliess der Amtsstatthalter am 19. Juli 1993 an die Kantonspolizei eine Herausgabeverfügung. In der Rechtsbelehrung wies er darauf hin, der Betroffene sei aufzufordern, alle als Beweismittel in Frage kommenden Gegenstände, Dokumente usw. herauszugeben (§ 114 Abs. 1 StPO). Werde die Herausgabe verweigert, so werde die Beschlagnahme angeordnet (§ 115 Abs. 1 StPO). Gegen die Herausgabeverfügung bzw. Anordnung der Beschlagnahme reichte X. Rekurs ein. In der Vernehmlassung beantragte die Privatklägerin, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Sie machte geltend, in der angefochtenen Verfügung sei die Beschlagnahme der herauszugebenden Sachen nur für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe angedroht worden. Der Angeschuldigte habe die Gegenstände freiwillig ausgehändigt, so dass der Beschlagnahmebefehl nicht zum Tragen gekommen sei. Wenn der Angeschuldigte bei dieser Sachlage wegen der vorsorglichen Anordnung der Beschlagnahme eine Verletzung der §§ 114 und 115 StPO in formeller Hinsicht geltend mache, sei der Rekurs abzuweisen. Sollte der Angeschuldigte beanstanden, dass der Gegenstand Y. beschlagnahmt worden sei, obwohl er den fraglichen Gegenstand freiwillig herausgegeben habe, könnte auf den Rekurs nicht eingetretcn werden, weil es am Rechtsschutzinteresse fehle.

Dazu wurde festgehalten: Es entspricht der Praxis, dass auch diejenige Person, die auf eine Herausgabeverfügung mit Androhung der Beschlagnahme hin die herausverlangten Gegenstände freiwillig übergibt, nach § 115 Abs. 3 StPO rekurrieren kann. Es liegt auf der Hand, dass der Herausgabeverfügung nur Folge geleistet wird, weil ansonst die Beschlagnahme (mit Hausdurchsuchung) vollzogen wird. Das ist für den Betroffenen unangenehm und ausserordentlich peinlich. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber denn auch die Möglichkeit zu geben, die Gegenstände von sich aus herauszugeben (LGVE 1987 I Nr. 62).

In diesem Sinn kann daher - wenn überhaupt - nur von einer "relativen" (unechten) Freiwilligkeit gesprochen werden. Sind die herausverlangten Gegenstände nicht detailliert genannt, kann der herausgebenden Person nicht entgegengehalten werden, sie habe mehr und/oder anderes ausgehändigt als verlangt. Ein solcher Vorhalt wäre höchstens dann berechtigt, wenn der Inhaber Gegenstände übergibt, die ohne weiteres erkennbar mit der Sache nichts zu tun haben. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin ist daher auf den Rekurs einzutreten.