Legislator Giurisprudenza & Legislazione
OG 1993 15 • KG LU OG 1993 15 Generato dall'IA

Mail Withholding Instruction Does Not Alter Registered Mail Service Rules

Numero d'incarto OG 1993 15
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court addressed whether a recipient's instruction to withhold mail affects the established rules for the service of decisions sent by registered letter, holding that such an instruction does not alter the general principles of service. According to established federal jurisprudence, a decision served by registered mail is considered delivered upon actual receipt or, if not collected, on the seventh day of its deposit at the post office, based on the recipient's duty of good faith to ensure service. The court reasoned that a recipient's private instruction to withhold mail is not a special distribution method provided by the postal service and therefore does not deviate from the deemed service rules, further noting that in this specific case, the legal representative, aware of the pending proceedings and obligated to protect the client's rights, should have arranged substitute representation during an absence.

Regesto Legislator

Ufficiale

Art. 145 Abs. 2, 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01). Die Zurückbehaltung der Post auf Weisung des Empfängers bewirkt keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

Generato dall'IA
notifica per raccomandata rappresentanza legale diritto al deposito diritto acquisito procedura pendente buona fede

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 145 Abs. 2 VO
Sie hängt einzig von den Interessen des Empfängers ab, der aus irgendeinem Grund und für eine gewisse Zeit nicht in der Lage ist, die Post entgegenzunehmen, und der daher die Zustellung an seine Adresse für die von ihm gewählte Dauer verhindert (Art. 145 Abs. 2 VO [1] zum PVG).
Art. 175 ZGB
In das Luzerner Prozessrecht hat die Sonderform der fingierten Zustellung schon vor längerer Zeit Eingang gefunden, und zwar insbesondere hinsichtlich eingeschrieben versandter Entscheide im Summarverfahren, wozu auch die Entscheide nach Art. 175 ZGB gehören (vgl.
Art. 145 Abs. 2 VO [1] zum PVG
Cited to establish that the recipient's request to withhold mail does not alter the general rules for serving decisions by registered mail.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 113 Ib 89
d und e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) bei der Poststelle deponiert bleibt (BGE 113 Ib 89 E.
BGE 116 Ia 92
Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92).
BGE 113 Ib 90
Cement Cooperative v. Cartel Commission: Denial of File Access Appeal
BGE 109 Ia 18
2b mit Verweis auf BGE 109 Ia 18 E.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01)

Cited as the legal basis for the deemed date of service if a registered letter is not collected at the post office.

Art. 145 Abs. 2 VO [1] zum PVG

Cited to establish that the recipient's request to withhold mail does not alter the general rules for serving decisions by registered mail.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 29.09.1993

Fallnummer: · OG 1993 15

LGVE: · 1993 I Nr. 15

Leitsatz: · Art. 145 Abs. 2, 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01). Die Zurückbehaltung der Post auf Weisung des Empfängers bewirkt keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine mit eingeschriebenem Brief versandte Entscheidung einer Behörde als zugestellt in dem Zeitpunkt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, oder, wenn die Sendung nicht zu Hause ausgehändigt oder bei der Post nicht abgeholt wird, am letzten der sieben Tage, während der sie gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) bei der Poststelle deponiert bleibt (BGE 113 Ib 89 E. 2b = Pra 76 [1987] Nr. 125). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92).

Die Zurückbehaltung der Post auf Weisung des Empfängers ist keine vom Postdienst vorgesehene besondere Verteilungsart, die wegen der Bedingungen, unter denen sie vor sich geht, Einfluss auf die Zustellung eines rechtlich erheblichen Aktes haben könnte. Sie hängt einzig von den Interessen des Empfängers ab, der aus irgendeinem Grund und für eine gewisse Zeit nicht in der Lage ist, die Post entgegenzunehmen, und der daher die Zustellung an seine Adresse für die von ihm gewählte Dauer verhindert (Art. 145 Abs. 2 VO [1] zum PVG). Der Auftrag des Adressaten, die Post zurückzubehalten, bewirkt indessen keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (vgl. BGE 113 Ib 90 E. 2b = Pra 76 Nr. 125 mit Verweisen).

Die Grundsätze betreffend die fingierte Zustellung sind, sofern die Prozessgesetze der Kantone keine abweichenden Vorschriften enthalten, für die Zustellung sowohl nach eidgenössischem wie nach kantonalem Recht massgebend (BGE 113 Ib 89 E. 2b mit Verweis auf BGE 109 Ia 18 E. 4). In das Luzerner Prozessrecht hat die Sonderform der fingierten Zustellung schon vor längerer Zeit Eingang gefunden, und zwar insbesondere hinsichtlich eingeschrieben versandter Entscheide im Summarverfahren, wozu auch die Entscheide nach Art. 175 ZGB gehören (vgl. LGVE 1983 I Nr. 29).

Nach luzernischer Praxis setzt die Annahme einer fingierten Zustellung allerdings voraus, dass der Adressat der Abholungseinladung von einem hängigen Verfahren Kenntnis hat und mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen muss (LGVE 1985 I Nr. 14). Die vom Vertreter des Beklagten zitierten Max. X Nr. 266 und Nr. 732 sind durch die LGVE 1983 I Nr. 29 und 1985 I Nr. 14 längst überholt. Im vorliegenden Fall war Rechtsanwalt X., der vom hängigen Eheschutzverfahren der Parteien Kenntnis hatte und mit der Zustellung des Entscheides des Amtsgerichtsprasidenten rechnen musste und offensichtlich auch rechnete, als bevollmächtigter Rechtsvertreter des Beklagten und Rekurrenten verpflichtet, für die Zeit, während der er sich von seinem postalischen Zustellungsort entfernte, das Notwendige zur Wahrung der Rechte seines Mandanten, also auch des Rekursrechts, vorzukehren.

Als Alleininhaber eines Anwaltsbüros war es ihm möglich und zumutbar, einen anderen Rechtsanwalt für die Zeit seiner Ferienabwesenheit als Stellvertreter zu substituieren.