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OG 1991 45 • KG LU OG 1991 45 Generato dall'IA

Rechtsöffnung Proceedings: Creditor's Right to Reply Limited to Initial Submissions

Numero d'incarto OG 1991 45
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In proceedings for the opening of execution (Rechtsöffnung), which are intended to be summary and adversarial, the court held that the right to be heard is satisfied by allowing both parties to present their case through initial submissions (application and response), and generally, the creditor is not entitled to a right of reply (Replikrecht) after the debtor's statement, as this aligns with the summary nature of the process, which primarily relies on documentary evidence under the relevant enforcement law, confirming prior jurisprudence.

Regesto Legislator

Ufficiale

Art. 80f. und Art. 84 SchKG. Rechtliches Gehör in Rechtsöffnungen. Das Rechtsöffnungsverfahren erschöpft sich in einer einfachen Anhörung der Parteien. Ein Replikrecht des Gläubigers besteht grundsätzlich nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Allgemeines zur summarischen Natur und zum Verfahren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Parole chiave

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diritto di risposta apertura della procedura procedimento contraddittorio dichiarazione di prima ora procedura esecutiva replica

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 104 Ia 468
BGE 104 Ia 468), so ist dennoch nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren will.
BGE 58 I 363
Das Bundesgericht entschied ferner, dass sowohl ein schriftliches wie ein mündliches Verfahren oder allenfalls eine Kombination beider mit dem Gesetze im Einklang steht (BGE 58 I 363 ff; vgl.
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 03.06.1991

Fallnummer: · OG 1991 45

LGVE: · 1991 I Nr. 45

Leitsatz: · Art. 80f. und Art. 84 SchKG. Rechtliches Gehör in Rechtsöffnungen. Das Rechtsöffnungsverfahren erschöpft sich in einer einfachen Anhörung der Parteien. Ein Replikrecht des Gläubigers besteht grundsätzlich nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Allgemeines zur summarischen Natur und zum Verfahren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Ordnung des Rechtsöffnungsverfahrens obliegt weitgehend den Kantonen. Der Bundesgesetzgeber hat nur die Eckpfeiler gesetzt. Namentlich soll das Verfahren summarisch und kontradiktorisch sein (Art. 25 Ziff. 2 und Art. 84 SchKG). Das Wesen eines summarischen Verfahrens zu erfassen, ist schwierig, weil eine befriedigende Definition des Begriffes fehlt bzw. je nach Art der Streitsache immer wieder eine neue Umschreibung erforderlich ist (Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, Bern 1911, S. 263). Im Rechtsöffnungsverfahren ist vorab eine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden gemeint.

Für die definitive Rechtsöffnung ergibt sich der alleinige Urkundenbeweis aus dem Institut selber. So ist der Schuldner, will er die befreiende Einwendung der Tilgung erheben, schon wegen Art. 81 Abs. 1 SchKG auf den Urkundenbeweis angewiesen. In diesem Zusammenhang ist Art. 84 SchKG auszulegen. Die Norm enthält den selbstverständlichen Grundsatz, dass beide Parteien angehört werden müssen. In dem ausschliesslich auf Urkunden angelegten Verfahren um definitive Rechtsöffnung genügt es, wenn die Parteien ihren Standpunkt in Gesuch und Vernehmlassung darlegen können.

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Stellungnahme etwa im Sinne eines doppelten Schriftenwechsels besteht nicht. Nach Art. 84 SchKG müssen im übrigen Rechtsöffnungsentscheide innert fünf Tagen ergehen. Wenn auch diese Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift ist und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beschneiden kann (vgl. BGE 104 Ia 468), so ist dennoch nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren will. Das Bundesgericht entschied ferner, dass sowohl ein schriftliches wie ein mündliches Verfahren oder allenfalls eine Kombination beider mit dem Gesetze im Einklang steht (BGE 58 I 363 ff; vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd.

I, S. 228). Der gestützt auf § 5 Ziff. 3 ZPO sachlich zuständige Amtsgerichtspräsident entscheidet in Rechtsöffnungssachen im Verfahren nach § 361 ZPO. Er trifft seine Anordnung auf schriftliches oder mündliches Gesuch nach Einvernahme der Parteien, wobei es ihm freigestellt ist, den Betriebenen schriftlich oder mündlich zu Wort kommen zu lassen. Diese kantonale Verfahrensordnung steht im Einklang mit den bundesrechtlichen Grundsätzen. So hat auch das Obergericht folgerichtig ein Replikrecht des Gläubigers verneint (Max. XII Nr. 97). Die Klägerin behauptet daher vergeblich eine Pflicht des Rechtsöffnungsrichters, die Vernehmlassung des Schuldners dem Gläubiger jeweils zur Stellungnahme unterbreiten zu müssen.

Dass der Schuldner, der Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erhebt, allenfalls für den Gläubiger neue Behauptungen vorträgt, leuchtet ohne weiteres ein. Dies beruht jedoch auf der Rollenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren. Aufgrund der Einredeordnung gemäss Art. 81 SchKG hat der Gläubiger damit zu rechnen, dass dem Schuldner der Urkundenbeweis gelingt und er sich so von der gerichtlichen Zahlungsverpflichtung befreien lassen kann.