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KA 99 234 • KG LU KA 99 234 Generato dall'IA

Cost Appeal Moot Due to Prior Final Judgment on Costs

Numero d'incarto KA 99 234
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A cost appeal filed by the accused regarding fees in the preliminary investigation phase was deemed moot because a higher court had already definitively ruled on all associated party and attorney costs when acquitting the accused in the main criminal proceedings for insult. The court reasoned that since the final decision in the principal matter covered the costs that were the subject of the appeal, the cost appeal lost its basis and was dismissed as obsolete; consequently, for allocating the costs of the now obsolete appeal procedure, the court considered how the appeal would likely have been decided on the merits, concluding that the appellant had not proven they requested compensation in the lower investigation, thus rendering the appeal without merit and requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 284 StPO; Gegenstandslosigkeit eines von den Angeschuldigten erhobenen Kostenrekurses, nachdem das Amtsgericht rechtskräftig über die Partei- und Anwaltskosten im untersuchungsrichterlichen Verfahren befunden hat. Für die Kostenverlegung im gegenstandslos gewordenen Verfahren ist zu berücksichtigen, wie es mutmasslich materiell entschieden worden wäre. | Strafprozessrecht

Parole chiave

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spese per le indagini decisione pregiudiziale ripetibili mancato anticipo delle spese determinazione della tassa condono delle spese procedurali

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 284 StPO

The provision is cited in the headnote concerning the subject matter of the appeal, leading to the decision to strike the appeal as moot.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced as the court ordered the appellants to bear the costs of the appeal proceedings, which falls under the general rules for costs.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.12.2001

Fallnummer: · KA 99 234

LGVE:

Leitsatz: · § 284 StPO; Gegenstandslosigkeit eines von den Angeschuldigten erhobenen Kostenrekurses, nachdem das Amtsgericht rechtskräftig über die Partei- und Anwaltskosten im untersuchungsrichterlichen Verfahren befunden hat. Für die Kostenverlegung im gegenstandslos gewordenen Verfahren ist zu berücksichtigen, wie es mutmasslich materiell entschieden worden wäre.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Privatkläger reichten am 23. Juli 1999 gegen die Angeschuldigten Strafklage wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB ein. Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, die Strafuntersuchung gegen die Angeschuldigten ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- wurden den Privatklägern je zur Hälfte überbunden, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid reichten die Angeschuldigten am 18. Oktober 1999 rechtzeitig bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts (KAK) Rekurs ein und beantragten die Zusprechung einer Partei- und Anwaltskostenentschädigung für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt und die Überbindung der Kosten des Rekursverfahrens an die Rekursgegner. Die Privatkläger ihrerseits erklärten am 15. Oktober 1999 den Weiterzug an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Das Kostenrekursverfahren wurde in der Folge bis zur Erledigung des in der Hauptsache an das Amtsgericht Luzern-Stadt weitergezogenen Verfahrens sistiert. Mit Urteil vom 21. Februar 2000 sprach das Amtsgericht Luzern-Stadt, Abteilung II, die Angeschuldigten vom Vorwurf der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB frei und überband den Privatklägern die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 28. September 2000 den Freispruch gegen die beiden Angeschuldigten und überband den Privatklägern auch die Kosten des Appellationsverfahrens. Am 29. Oktober 2001 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens fiel die Sistierung des Kostenrekursverfahrens dahin. Das Obergericht schrieb den Kostenrekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle ab und überband den Angeschuldigten die Kosten des Rekursverfahrens in solidarischer Haftbarkeit.

Aus den Erwägungen:

4.- ... Wie sich aus den beigezogenen Strafakten ergibt, hat das Amtsgericht Luzern-Stadt in seinem Urteil vom 21. Februar 2000 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sämtliche Verfahrenskosten den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die von der Angeschuldigten für eigene Bemühungen im Verfahren vor Amtsstatthalteramt veranschlagten Kosten wurden, zumal sie keine Aufwendungen im Sinne von § 42 Abs. 2 und 3 KoV geltend mache, auf Fr. 50.-- festgesetzt. Auf die des Angeschuldigten für die eigene Verteidigung vor Amtsstatthalteramt sowie vor Amtsgericht geltend gemachten Kosten finde § 45 Abs. 4 KoV Anwendung. Er habe somit Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 70 % des geltend gemachten Honorars von insgesamt Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST). Dieser vorinstanzliche Kostenspruch blieb in der Folge unangefochten und wurde vom Obergericht bestätigt. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2000 somit rechtskräftig auch über die Partei- und Anwaltskosten der Angeschuldigten im untersuchungsrichterlichen Verfahren befunden. Damit ist dem Kostenrekurs der Angeschuldigten vom 18. Oktober 1999 die Grundlage entzogen worden, weshalb er als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.

5.- Für die Kostenverlegung im gegenstandslos gewordenen Verfahren ist vorliegend zu berücksichtigen, wie es mutmasslich materiell entschieden worden wäre. Die Rekurrenten machen geltend, entgegen der Auffassung des Amtsstatthalters hätten sie sehr wohl einen Antrag auf Zusprechung einer Anwalts- und Parteientschädigung gestellt. Ihre Anträge seien nicht protokolliert worden. Dem steht die Feststellung im angefochtenen Entscheid gegenüber, wonach die Angeschuldigten eine Parteientschädigung nicht beantragt hätten. Weder aus dem Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 15. September 1999 noch aus den übrigen Untersuchungsakten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren je die Zusprache einer Parteientschädigung im Untersuchungsverfahren verlangt hätten. Die Rekurrenten, die für ihre Behauptung beweispflichtig sind, haben keine entsprechenden Beweisanträge gestellt (z.B. Einholung eines Amtsberichts). Unter diesen Umständen ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung nicht beantragt worden war, weshalb der Amtsstatthalter zu Recht eine solche nicht zugesprochen hat. Der Rekurs hätte demnach abgewiesen werden müssen, weshalb die Rekurrenten die Kosten dieses Verfahrens zu tragen haben.

Kriminal- und Anklagekommission, 16. Dezember 2001 (KA 99 234)