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KA 02 11 • KG LU KA 02 11 Generato dall'IA

Appeal Regarding Allocation of Investigation Costs After Partial Conviction

Numero d'incarto KA 02 11
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali ripartite

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The appellant was partially convicted of an offense following an investigation into a traffic accident where other potential charges were dropped, leading to a decision to split official costs equally between the state and the appellant, with the appellant bearing their own party costs. The court upheld the cost allocation, reasoning that under the relevant procedural law, investigation costs must generally be allocated based on the underlying factual complex, not separate statutory offenses, meaning a partially convicted individual should typically bear the entire cost if the resulting conviction stems from the same factual matrix, and therefore the original split was permissible within the authority's discretion.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 275 StPO. Die Untersuchungskosten sind grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person in der Regel die gesamten Untersuchungskosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. | Strafprozessrecht

Parole chiave

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spese per le indagini decisione parziale ripartizione delle spese ripetibili prodotto del reato incidente stradale

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 275 StPO

This provision governed the allocation of procedural costs, specifically allowing the accused to be partially exempted from costs when not fully convicted, which was referenced in the reasoning concerning the cost allocation.

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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 23.04.2002

Fallnummer: · KA 02 11

LGVE: · 2002 I Nr. 64

Leitsatz: · § 275 StPO. Die Untersuchungskosten sind grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person in der Regel die gesamten Untersuchungskosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen die Angeschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Nichtanpassens der Geschwindigkeit ein, befand sie jedoch des ungenügenden Rechtsfahrens mit einem Personenwagen für schuldig und auferlegte die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Staat und der Angeschuldigten, welche zudem ihre Parteikosten zu tragen hatte. Die Angeschuldigte erhob Kostenrekurs und beantragte, dass in Aufhebung des Kostenentscheides des Amtsstatthalters dem Staat sämtliche Parteikosten und mindestens zwei Drittel der amtlichen Kosten aufzuerlegen seien.

Aus den Erwägungen:

4.- Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wird, trägt die Verfahrenskosten. Der Angeklagte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht in vollem Umfang verurteilt wird (§ 275 StPO).

4.1. (...)

4.2. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person die gesamten Untersuchungskosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn klar voneinander trennbare Untersuchungs- oder Anklagepunkte vorlägen. Eine Verurteilung, welche aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen als zu Beginn der Untersuchung angenommen ausgesprochen wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund des gleichen Sachverhaltes zu einer Verurteilung kommt. Vorliegend wurde ein Verkehrsunfall mit Sachschaden untersucht, und es erfolgte eine Verurteilung wegen einer SVG-Widerhandlung. Der Amtsstatthalter hätte deshalb der Angeschuldigten sogar die gesamten amtlichen Kosten überbinden können. Er hat aber entgegenkommenderweise die Hälfte der amtlichen Kosten dem Staat überbunden, weil andere SVG-Bestimmungen zur Anwendung kamen. Dies lag im Rahmen seines Ermessens (§ 275 Abs. 3 Ziff. 1) und ist nicht zu beanstanden.

Kriminal- und Anklagekommission, 23. April 2002 (KA 02 11)