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A 01 195 • KG LU A 01 195 Generato dall'IA

Insurance Fund v. Family Regarding Late Premium Reduction Application Due to Illness

Numero d'incarto A 01 195
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

An individual submitted a family's application for premium reduction seven days after the ordinary deadline, which an insurance fund rejected, deeming the stated reasons for the delay insufficient for an extension. The administrative court allowed the appeal, reasoning that the mother's serious, debilitating illness and subsequent spa treatment placed significant unforeseen burdens on the entire family unit, which was jointly entitled to the benefit, thereby constituting an important reason to extend the filing deadline beyond the period immediately following her return from treatment, especially since the application was filed promptly on the first available free Saturday.

Regesto Legislator

Ufficiale

§ 5 Abs. 2 und § 12 PVG. Gesuch um Prämienverbilligung. Verlängerung der Anmeldungsfrist aus wichtigem Grund. Krankheit der Mutter als wichtiger Grund, auf den sich eine Familie als Gemeinschaft berufen kann. | Prämienverbilligung

Parole chiave

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riduzione della prestazione d'assicurazione cassa di assicurazione prestazione familiare motivi familiari importanti atto tardivo premio d'assicurazione

Giurisprudenza citata

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BGE 112 V 256
Denn ist für eine Rechtsvorkehr eine Frist vorgesehen, steht es dem Gesuchsteller nach der Rechtsprechung durchaus zu, die erforderliche Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGE 112 V 256 Erw.
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Prämienverbilligung

Entscheiddatum: · 17.09.2001

Fallnummer: · A 01 195

LGVE: · 2001 II Nr. 21

Leitsatz: · § 5 Abs. 2 und § 12 PVG. Gesuch um Prämienverbilligung. Verlängerung der Anmeldungsfrist aus wichtigem Grund. Krankheit der Mutter als wichtiger Grund, auf den sich eine Familie als Gemeinschaft berufen kann.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A reichte für seine Familie (Ehefrau und vier Kinder) sieben Tage nach Ablauf der ordentlichen Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung ein. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung der Gelder, weil die von A vorgebrachten Umstände für seine Verspätung unzureichend seien und keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anmeldungsfrist darstellten. Eine dagegen eingereichte Beschwerde des A hiess das Verwaltungsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Wie aus den Akten hervorgeht, liegt der Grund für die Verspätung darin, dass die Mutter seit Mitte Dezember 2000 erkrankt war. Laut den Angaben des Beschwerdeführers liess sich diese Krankheit allein mit Hilfe des Hausarztes nicht heilen, so dass ein Kuraufenthalt unumgänglich wurde. Während dieser Zeit hätten die Familienangehörigen - so gut es ging - sämtliche in Haushalt und Geschäft anfallenden Arbeiten untereinander aufgeteilt. (...) b) (...) Die ernsthafte Erkrankung der Mutter und deren Kuraufenthalt ist unbestritten. Was für eine sechsköpfige Familie an Arbeit anfällt, ist ohne weiteres vorstellbar und ebenso der Umstand, dass erhebliche Kräfte gebunden werden, wenn die sonst eingehaltene Aufgabenteilung unversehens dahinfällt.

Auch ist die Anspannung der übrigen Familienmitglieder in einer solchen Situation als Belastung nachvollziehbar. Im Übrigen weist die Vorinstanz selbst darauf hin, der Kuraufenthalt hätte vom 23. März bis zum 11. April 2001 gedauert. Hinzu kommen die ärztlichen Zeugnisse, welche attestieren, dass die volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. April 2001 dauerte. (...) Sodann ist aufgrund der Zeugnisse nicht ausgeschlossen, dass zufolge nachwirkender Einschränkung der Kräfte der Mutter nach ihrer Entlassung aus der Kur die übrigen Familienmitglieder immer noch mehr als sonst für sie üblich beansprucht waren, um jene zu entlasten.

Auf Hilfe Dritter (Spitex/Familienhilfe) wurde verzichtet. Das darf hier nicht zum Nachteil gereichen. Denn ist für eine Rechtsvorkehr eine Frist vorgesehen, steht es dem Gesuchsteller nach der Rechtsprechung durchaus zu, die erforderliche Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGE 112 V 256 Erw. 2a). Laut § 5 Abs. 2 PVG haben ferner Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Ein solches Gesuch hat der Beschwerdeführer hier gestellt. Was die Frage der Fristverlängerung betrifft, sind die Verhältnisse, anders als die Vorinstanz angenommen hat, nicht einzig im Hinblick auf den gesuchstellenden Vater, sondern mit Blick auf die Familie als Gemeinschaft zu prüfen.

Dazu hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juni 2001 an die Ausgleichskasse gerade angegeben, «dass uns die Krankheit unseres Mammi sehr zu schaffen machte, materiell aber auch moralisch». Kehrte die Mutter um Mitte April aus der Klinik zurück, fiel die damit verbundene erneute Umstellung gerade in die letzte Zeit vor dem Ablauf der ordentlichen Gesuchsfrist Ende April. Diese ordentliche Frist ist hier nicht etwa aus Nachlässigkeit bzw. Gleichgültigkeit oder Trölerei verpasst worden. Deutlich zeigt dies der Gesuchseingang vom 7. Mai 2001.

Laut Datierung vom 5. Mai 2001 hat der Gesuchsteller den ersten freien Samstag dafür genutzt.