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22 01 68 • KG LU 22 01 68 Generato dall'IA

Hague Abduction Convention Enforcement Overrides Appeal in Cross-Border Child Removal Case

Numero d'incarto 22 01 68
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Lucerna (CH-LU)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In a case involving the cross-border removal of a child to Cyprus following the parents' divorce in that country without a custody ruling, where one parent subsequently relocated with the child to Switzerland, the court determined that the primary issue was the execution of the Hague Abduction Convention, which mandates the return of wrongfully retained children. Because the enforcement aspect of the proceeding was clearly paramount, the court reasoned that the appropriate remedy was a complaint of nullity pursuant to the relevant procedural statute, rather than an appeal, despite the procedural instruction accompanying the initial decision ordering the child's return.

Regesto Legislator

Ufficiale

§§ 258 und 303 ZPO; Art. 13 lit. a HEntfÜ. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und nicht des Rekurses ist gegeben, wenn der vollstreckungsrechtliche Aspekt eines Verfahrens klar im Vordergrund steht. Fall der Rückführung eines unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindes aus der Schweiz nach Zypern. | Zivilprozessrecht

Parole chiave

Generato dall'IA
ritorno secondo la Convenzione dell'Aia divorzio internazionale rapimento di minori nullità procedurale ritorno del minore decisione d'esecuzione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 13 lit. a HEntf
Leitsatz: · §§ 258 und 303 ZPO; Art. 13 lit. a HEntfÜ.
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Testo completo

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 31.08.2001

Fallnummer: · 22 01 68

LGVE: · 2001 I Nr. 31

Leitsatz: · §§ 258 und 303 ZPO; Art. 13 lit. a HEntfÜ. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und nicht des Rekurses ist gegeben, wenn der vollstreckungsrechtliche Aspekt eines Verfahrens klar im Vordergrund steht. Fall der Rückführung eines unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindes aus der Schweiz nach Zypern.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 2000 in Zypern geschieden. Über das Sorgerecht der gemeinsamen Tochter wurde nicht entschieden, weshalb den Parteien die elterliche Sor-ge nach der Scheidung weiterhin gemeinsam zustand. Die Gesuchsgegnerin zog daraufhin mit ihrem neuen Lebenspartner und der Tochter in die Schweiz, wo sie heute Wohnsitz hat. Der Gesuchsteller verlangte die Rückführung der Tochter nach Zypern in seine Obhut. Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete die Gesuchsgegnerin unter Haftandrohung für den Wider-handlungsfall, die Tochter an den Gesuchsteller zurückzugeben. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht ein als "Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides. Das Obergericht behandelte die als "Rekurs" be-zeichnete Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

Zu Recht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass vorliegend das Haager Überein-kommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ) zur Anwendung gelangt, welchem sowohl die Schweiz als auch Zypern als Vertragsstaaten angehören. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das HEntfÜ primär die Rückführung eines widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes bezweckt und nur in untergeordnetem Mass materiell-recht-liche oder prozessuale Fragen zu prüfen sind. Damit steht der vollstreckungsrechtliche As-pekt des Verfahrens klar im Vordergrund, weshalb das Vollstreckungsverfahren nach §§ 298 ff. ZPO Anwendung findet. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist deshalb vorliegend nach Massgabe von § 303 ZPO das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe-schwerde gegeben (vgl. für den analogen Fall des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts [EurEntfÜ; SR 0.211.230.01]: LGVE 1998 I Nr. 35).

II. Kammer, 31. August 2001 (22 01 68)