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PVG 2005 16 • VG GR PVG 2005 16 Generato dall'IA

Tax Assessment Notice Service on Executor Binding on Heirs

Numero d'incarto PVG 2005 16
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Grigioni (CH-GR)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The appellant objected that the inheritance tax assessment notice was only served on the executor and not on them personally as an heir who has an independent right to appeal. The court reasoned that while generally notices must be served individually on all involved parties, an exception applies when an executor is appointed; if the tax authority is aware of the executor's appointment, they may serve the assessment notice on the executor with binding effect for all heirs, as the executor is presumed to act as the heirs' representative unless known otherwise.

Regesto Legislator

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Art. 123c StG; Tax Assessment Notice Service on Executor Binding on Heirs: Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist.

Parole chiave

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decisione di tassazione diritti degli eredi autorità con potere di nomina autorità fiscale amministratore dell'eredità imposta sulle successioni e sulle donazioni

Disposizioni normative citate

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Testo completo

9 /16 Steuern PVG 2005

16 Nachlasssteuer. Eröffnung der Veranlagungsverfügung an den Willensvollstrecker.

– Ist der Veranlagungsbehörde bekannt, dass ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, darf sie die Veranlagungsverfügung mit Wirkung für alle Erben an diesen eröffnen.

Imposta sulle successioni. Intimazione della decisione di tassazione all’esecutore testamentario.

– Se l’autorità incaricata della tassazione è a conoscenza dell’istituzione di un esecutore testamentario, può intimare la decisione di tassazione a questi con effetto per tutti gli eredi.

Erwägungen:

1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist.

Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt ( vgl. Richner / Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9 ). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert ( vgl. auch PVG 2000 Nr. 45 ). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvollstrecker mit Wirkung für alle Erben zustellen.

Anders ist nur vorzugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvollstrecker nicht alle Erben vertritt. A 05 23 Urteil vom 24. Mai 2005