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TPF 2004 58 • BStGer TPF 2004 58 Generato dall'IA

Prosecution's Right to Re-arrest After Procedural Release

Numero d'incarto TPF 2004 58
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale penale federale (TPF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

An individual was unlawfully detained for formal reasons, leading to their release. However, the prosecution immediately re-arrested them based on new evidence of flight risk and collusion. The court ruled that the prosecution has the authority to issue a new arrest warrant and conduct a new detention confirmation procedure at any time if deemed necessary for the criminal proceedings, even if a prior detention was overturned on procedural grounds. This new procedure allows for a fresh examination of the detention grounds.

Regesto Legislator

Ufficiale

"Haftbefehl; Haftbestätigung.";;"Mandat d'arrêt; confirmation de la détention.";;"Ordine di arresto; conferma dell'arresto. ";;"Haftbefehl; Haftbestätigung."

Parole chiave

Generato dall'IA
diritto di essere arrestato diritti procedurali azione penale riesame della carcerazione preventiva condotta precedente revoca della sospensione condizionale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 45 Ziff. 1 BStP
This provision is cited as the basis for the competence of the Federal Prosecutor's Office to issue an arrest warrant and initiate a detention confirmation procedure when necessary to secure criminal proceedings.
Art. 45 ch. 1 PPF
Art. 51 Abs. 2 BStP
Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kollusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 45 Ziff. 1 BStP

This provision is cited as the basis for the competence of the Federal Prosecutor's Office to issue an arrest warrant and initiate a detention confirmation procedure when necessary to secure criminal proceedings.

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Testo completo

TPF 2004 58

stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet.

TPF 2004 58

16. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom

16. Dezember 2004 (BK_H 213/04)

Haftbefehl; Haftbestätigung. Art. 45 Ziff. 1 BStP Es liegt in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft, jederzeit – auch während eines bereits laufenden Haftverfahrens – einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint.

TPF 2004 58

Mandat d'arrêt; confirmation de la détention. Art. 45 ch. 1 PPF Le Ministère public de la Confédération est compétent, en tout temps -- même pendant une procédure de détention en cours -- pour décerner un mandat d'arrêt, puis pour conduire la procédure en confirmation de la détention, lorsque cela apparaît nécessaire pour assurer le bon déroulement de la procédure pénale.

Ordine di arresto; conferma dell’arresto. Art. 45 n. 1 PP Rientra nella competenza del Ministero pubblico della Confederazione emettere un ordine di arresto in qualsiasi momento – anche durante una procedura di arresto già in corso – e quindi eseguire la procedura di conferma dell’arresto se ciò risulta necessario per garantire il procedimento penale.

BGE 131 I 66 (= Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005): Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Vermögensdelikten stellte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) fest, dass sich A. aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde, hiess die entsprechende Beschwerde von A. gut und wies das Haftverlängerungsbegehren der Bundesanwaltschaft (BA) ab. Am

25. November 2004 verhaftete die BA A. wegen Kollusionsund Fluchtgefahr erneut. A. beantragt mittels Beschwerde die Aufhebung des Haftbestätigungsentscheides des Untersuchungsrichteramtes vom 28. November 2004 und die sofortige Freilassung.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift vom

30. November 2004 vor, die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die

TPF 2004 58

Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 und der angefochtene Entscheid missachteten den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04), mit welchem inhaltlich die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt worden sei. Beim vorliegenden Haftverfahren handelt es sich um ein von Grund auf neues Verfahren, welches mit der Haftanordnung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 seinen Anfang nahm, und in welchem sämtliche Haftvoraussetzungen und - gründe neu zu prüfen sind. Gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP liegt es in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, jederzeit einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint. Mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gezwungen, zur Wahrung der Interessen der Strafverfolgung ein neues Haftverfahren einzuleiten, in welchem (auch) die materiellen Haftvoraussetzungen überprüft werden können. Die Einleitung eines neuen Haftverfahrens war zudem auch unabhängig vom Ausgang des vorangehenden Verfahrens notwendig, weil die Haft im kantonalen Verfahren lediglich wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden war, sich in der Zwischenzeit jedoch neue Indizien ergeben hatten, welche eine Fluchtgefahr nahe legten. Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kollusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw. wegen beiden Haftgründen angeordnet wurde. Ein Konflikt des vorliegenden Verfahrens mit dem vorangehenden Haftverfahren ist deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegeben.