Legislator Giurisprudenza & Legislazione
2015.04.14.1 • ZMG BL 2015.04.14.1 Generato dall'IA

Jurisdiction Lacking for Review of Compulsory Measure Release

Numero d'incarto 2015.04.14.1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Basilea Campagna (CH-BL)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court ruled that it lacked jurisdiction to hear a request for release from a compulsory measure under Article 59 of the Criminal Code. The court reasoned that its mandate is limited to ordering or approving pre-trial detention and other coercive measures as defined by the Criminal Procedure Code, and no criminal proceedings were pending against the individual. Furthermore, the court found no statutory basis for its involvement in reviewing the duration or legality of release from ongoing compulsory measures, which are handled by administrative authorities and subject to appeal to the cantonal court.

Regesto Legislator

Generato dall'IA

Art. 59 StGB, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18 Abs. 1 StPO, Art. 1 Abs. 1 StPO; Jurisdiction Lacking for Review of Compulsory Measure Release: The court reasoned that its mandate is limited to ordering or approving pre-trial detention and other coercive measures as defined by the Criminal Procedure Code, and no criminal proceedings were pending against the individual. Furthermore, the court found no statutory basis for its involvement in reviewing the duration or legality of release from ongoing compulsory measures, which are handled by administrative authorities and subject to appeal to the cantonal court.

Parole chiave

Generato dall'IA
incompetenza per materia autorità amministrativa controllo della detenzione misure coercitive codice di procedura penale base legale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 59 StGB
Keine Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts für die Beurteilung von Anträgen betreffend Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB.
Art. 31 Abs. 1 BV
• gemäss Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise die Freiheit entzogen werden darf;
Art. 31 Abs. 4 BV
• jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV);
Art. 30 Abs. 1 BV
• gemäss Art. 30 Abs. 1 BV jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat (Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter);
Art. 18 Abs. 1 StPO
This provision defines the jurisdiction of the criminal enforcement court, which does not include decisions on release from inpatient treatment measures according to Art. 59 StGB.
Art. 1 Abs. 1 StPO
• gegen A.___ kein Strafverfahren gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO hängig ist und er sich nicht in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befindet und gegen ihn auch keine Zwangsmassnahme gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet worden ist;
Art. 59 Abs. 4 StGB
• im vorliegenden Fall strittig ist, ob die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 9.
Art. 5 Abs. 4 EMRK
• Art. 5 Abs. 4 EMRK nur verlangt, dass eine gerichtliche Instanz über die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs befindet und es somit nicht ausgeschlossen ist, dass sich zuerst eine Verwaltungsbehörde mit dieser Frage befasst (MARK E.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 18 Abs. 1 StPO

This provision defines the jurisdiction of the criminal enforcement court, which does not include decisions on release from inpatient treatment measures according to Art. 59 StGB.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

14. April 2015

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

Keine Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts für die Beurteilung von Anträgen betreffend Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB.

In Erwägung, dass:

• mit Schreiben vom xx.xx.xxxx hat A.___ die unverzügliche Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug beantragt, eventualiter sei festzustellen, dass er sich seit dem yy.yy.yyyy ohne gerichtlichen Titel und damit widerrechtlich im Freiheitsentzug befinde;

• die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Bewilligungen, Freiheitsentzug, Soziales (Massnahmenvollzug), am zz.zz.zzzz beantragt hat, auf die Begehren von A.___ nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen;

• (…);

• gemäss Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise die Freiheit entzogen werden darf;

• jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV);

• gemäss Art. 30 Abs. 1 BV jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat (Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter);

• gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO das Zwangsmassnahmengericht zuständig für die Anordnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen ist;

• gegen A.___ kein Strafverfahren gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO hängig ist und er sich nicht in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befindet und gegen ihn auch keine Zwangsmassnahme gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet worden ist;

• unbestritten ist, dass sich A.___ aufgrund eines Urteils des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 2. März 2005, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom

19. Oktober 2005, und eines Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2010 in einem stationären Massnahmenvollzug befindet;

• im vorliegenden Fall strittig ist, ob die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 9. Februar 2010 (Entscheid betreffend Verlängerung der stationären Massnahme)

oder am 10. Februar 2011 (effektiver Antritt der stationären Massnahme im X.___)

begonnen hat;

• sich aus dem Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz) keine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Sache herleiten lässt;

• somit keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, welche dem Zwangsmassnahmengericht in dieser Sache eine Entscheidkompetenz bzw. Entscheidpflicht zuweist;

• Art. 5 Abs. 4 EMRK nur verlangt, dass eine gerichtliche Instanz über die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs befindet und es somit nicht ausgeschlossen ist, dass sich zuerst eine Verwaltungsbehörde mit dieser Frage befasst (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N A.___ aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

12. Juni 2003 (Az.: 44672/98) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, da dieses Gericht die Zuständigkeit der damals innerstaatlich vorgesehenen Instanz nicht beanstandet hat;

• soweit dies aus den eingereichten Akten ersichtlich wird, derzeit in dieser Frage eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hängig ist;

• A.___ gegen einen allfälligen Entscheid eine Beschwerde an das Kantonsgericht wird erheben können;

• die Tatsache, dass eine oder mehrere gesetzlich zuständige Instanzen möglicherweise nicht innert nützlicher Frist einen Entscheid fällen können oder wollen, keine Zuständigkeit einer nicht gesetzlich vorgesehenen Behörde begründen kann, da dies eine Verletzung des Anspruchs auf einen verfassungsmässigen Richter darstellt;

• allfällige zeitliche Verzögerungen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg im Rahmen einer Rechtsverzögerungsoder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu rügen sind;

• die EMRK selber lediglich festhält, wann und unter welchen Umständen ein Freiheitsentzug möglich ist, nicht aber festlegt, dass ein solcher durch ein Zwangsmassnahmengericht angeordnet oder überprüft werden muss;

• mangels Zuständigkeit das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag von A.___ vom xx.xx.xxxx nicht eintreten kann;

• (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2015 (350 15 175)

Mit Urteil vom 10. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.___ nicht eingetreten (6B_509/2015).