Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 80 III 122 Generato dall'IA

Attachment of Bank Claims: Jurisdiction Over Branches and Agencies

Numero d'incarto BGE 80 III 122
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Attachment of Bank Claims: Jurisdiction Over Branches and Agencies A creditor obtained an order to seize the assets and claims a debtor, who was without a Swiss domicile, held against an omnibus Swiss bank. The bailiff in Basel executed the attachment order against the bank's main office in Basel but refused to extend it to the claims held through the bank's other branches and agencies across Switzerland due to a lack of local jurisdiction. The supreme court ruled that a third-party debtor, the bank, was entitled to appeal against the enforcement action because compliance with the order to manage and freeze accounts across all branches from the main office would severely interfere with its business operations. The court reasoned that for claims not tied to the debtor's domicile, the location of the claim is deemed to be the seat of the third-party debtor's branch or agency where the business was conducted and the account is booked; therefore, only the local enforcement authority at the branch's location has jurisdiction to execute the attachment. The decision of the lower court, which had ordered the attachment to be extended to all claims across all branches and agencies via the main office, was thus overturned, affirming the bailiff's initial restriction of the seizure to the assets located at the main Basel office.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste 1. Beschwerdeführung für einen Andern; Voraussetzungen, Art. 17 ff. SchKG (Erw. 1). 2. Wann ist der Drittschuldner zur Beschwerde über den Arrest- oder Pfändungsvollzug legitimiert? (Erw. 2). 3. Arrestierung von Forderungen einer Person ohne (schweizerischen) Wohnsitz: Der Arrest erfolgt am Wohnsitz des Drittschuldners, und zwar, wenn die Forderung aus Geschäften des Arrestschuldners mit einer Filiale herrührt, am Filialsitz (Erw.3).

Parole chiave

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sequestro di conti bancari incompetenza per materia banca locale autorizzazione all’esecuzione ramo d'azienda concessione del sequestro

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 61 III 46
Er kann es auch von sich aus tun, im Hinblick auf eine auf Verlangen noch beizubringende Vollmacht (BGE 61 III 46).
BGE 79 III 3
BGE 56 III 230
Das mit dem Vollzug des Arrestes beauftragte Betreibungsamt ist zwar der Arrestbehörde untergeordnet, hat aber den Vollzug zu verweigern, wenn und soweit er sich auf Gegenstände bezieht, die ausserhalb seines Kreises liegen (BGE 56 III 230,BGE 64 III 129,BGE 75 III 25).
BGE 64 III 129
Das mit dem Vollzug des Arrestes beauftragte Betreibungsamt ist zwar der Arrestbehörde untergeordnet, hat aber den Vollzug zu verweigern, wenn und soweit er sich auf Gegenstände bezieht, die ausserhalb seines Kreises liegen (BGE 56 III 230,BGE 64 III 129,BGE 75 III 25).
BGE 75 III 25
Das mit dem Vollzug des Arrestes beauftragte Betreibungsamt ist zwar der Arrestbehörde untergeordnet, hat aber den Vollzug zu verweigern, wenn und soweit er sich auf Gegenstände bezieht, die ausserhalb seines Kreises liegen (BGE 56 III 230,BGE 64 III 129,BGE 75 III 25).
BGE 63 III 44
Hat dieser in der Schweiz keinen Wohnsitz, wie im vorliegenden Falle, so können ihm zustehende Forderungen an einen in der Schweiz domizilierten Drittschuldner an dessen Wohnsitz arrestiert und gepfändet werden, was ständiger Praxis entspricht (vgl.BGE 63 III 44).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 17 ff. SchKG

Although mentioned in the Regeste regarding the substantive issue, this provision is not explicitly cited in the final orders pertaining to the substance of the ruling, which only deals with procedure and costs related to the appeal itself.

Art. 272 SchKG

Although this article was central to the reasoning concerning the proper location for the seizure, it is not explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 46 Abs. 2 [SchKG]

Although mentioned in the reasoning concerning localization of claims, this provision is not explicitly cited in the final dispositive orders.

Art. 50 Abs. 1 [SchKG]

Although mentioned in the reasoning concerning localization of claims, this provision is not explicitly cited in the final dispositive orders.

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Sentenze successive che citano questa decisione (20)

A/1960/2022 (2023-01-19) · ge
Financial Institution Asset Transfer Challenge and Due Process Claim
«…incipal d'un séquestre s'étendant à toutes ses succursales a été admise au vu de l'ampleur de la charge impliquée (ATF [80 III 122](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=80%20III%20122) consid. 2). Dans un troisième cas (ATF [103 III…»
PS210073 (2021-05-17) · zh
Jurisdiction over Assets Held by Third-Party Debtor in Switzerland
«…tschuldnerin belegen und ist dort verar- restierbar (BGE 140 III 512, E. 3.2; 137 III 625, E. 3.1; 128 III 473, E. 3.1; 80 III 122, E. 3). Stammt die Forderung einer Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohn- sitz aus dem Geschäftsverkehr mit…»
KSK 2020 15 (2020-12-29) · gr
Enforcement of Foreign Arbitral Award and Provisional Attachment of Third-Party Assets
«…uld- nerin mangels schutzwürdigem Interesse wohl ohnehin zu verneinen gewesen wäre (BGE 96 III 107 E. 1 mit Verweis auf 80 III 122 E. 1 f.; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 410 ff.; Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bu…»
5A_609/2019 (2020-12-22)
«…iata con riferimento alle succursali svizzere di terzo debitore con sede in Svizzera (v. DTF 107 III 147 consid. 4a; 80 III 122 consid. 3). 2.2. Il Tribunale di appello ha ritenuto da un lato che il "Corporate Center" di Lugano di C.________ AG…»
PS200123 (2020-08-20) · zh
Seizure Notification of Third-Party Held Assets Deemed Partially Invalid Due to Vagueness
«…e Voraussetzung gilt nicht nur bei einer Beschwerdeerhebung durch eigentliche "Drittpersonen" (vgl. BGE 79 III 3, E. 2; 80 III 122, E. 2; 96 III 107, E. 1; 103 III 36, E. 1; BGer, 5A_249/2010 vom 17. Juni 2010, E. 2.1/a und E. 2.4 [zu Art. 76 Abs. 1…»
5A_723/2013 (2014-09-03)
Attachability of a debtor’s claim against a Swiss bank’s foreign branch under the fictional situs rule at the bank’s Swiss domicile.
«…ollzugs der Pfändung (Urteil 5A_36/2008 vom 5. August 2008 E. 3; Urteil 7B.28/2001 vom 14. Februar 2001 E. 1; vgl. BGE 80 III 122 E. 2 S. 124). Streitpunkt ist die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes. Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen,…»
BGE 140 III 512
«…des Vollzugs der Pfändung (Urteile 5A_36/2008 vom 5. August 2008 E. 3; 7B.28/2001 vom 14. Februar 2001 E. 1; vgl. BGE 80 III 122 E. 2 S. 124). Streitpunkt ist die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes. Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen,…»
PS130041 (2013-09-16) · zh
Third-Party Debtor Appeal Regarding Seizure Jurisdiction and Double Payment Risk
«…ittschuldnern die Beschwerdelegitimation nicht gemeinhin abgesprochen. Viel- mehr habe das Bundesgericht bereits in BGE 80 III 122 auch dem Drittschuldner ein Recht zur Beschwerde zuerkannt. Auch in der Lehre würden Dritte, bei denen Guthaben des Sch…»
5A_249/2010 (2010-06-17)
Third-Party Debtor's Standing to Challenge Seizure of Claim Under Article 76 BGG
«…Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 6 Rz. 28) und Bundesgerichtsurteile ( BGE 80 III 122 ; Urteil 7B.19/2006 vom 25. April 2006) beziehen sich entweder bloss auf das kantonale Aufsichtsverfahren gemäss Art. 1…»
7B.112/2005 (2005-10-12)
«…a loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, n. 152 ad art. 17 LEF ). Per costante giurisprudenza ( DTF 80 III 122 consid. 2; 96 III 107 consid. 1; 103 III 36 consid. 1; 112 III 1 consid. 1d e implicitamente anche DTF 125 III…»
7B.113/2005 (2005-10-12)
«…a loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, n. 152 ad art. 17 LEF ). Per costante giurisprudenza ( DTF 80 III 122 consid. 2, 96 III 107 consid. 1; 103 III 36 consid. 1; 112 III 1 consid. 1d e implicitamente anche DTF 125 III 39…»
7B.114/2005 (2005-10-12)
«…costante giurisprudenza alle banche la facoltà di ricorrere per salvaguardare i diritti che la legge loro accorda ( DTF 80 III 122 consid. 2; 96 III 107 consid. 1; 103 III 36 consid. 1; 112 III 1 consid. 1d e implicitamente anche DTF 125 III…»
7B.115/2005 (2005-10-12)
«…costante giurisprudenza alle banche la facoltà di ricorrere per salvaguardare i diritti che la legge loro accorda ( DTF 80 III 122 consid. 2; 96 III 107 consid. 1; 103 III 36 consid. 1; 112 III 1 consid. 1d e implicitamente anche DTF 125 III…»
7B.14/2001 (2001-02-28)
«…a quale terza - eventualmente - detentrice dei beni è abilitata a salvaguardare i diritti che la legge le accorda ( DTF 80 III 122 consid. 2, 103 III 36 consid. 1, 112 III 1 consid. 1d). Non vi è motivo per non applicare tale giurisprudenza anche ne…»
7B.28/2001 (2001-02-14)
«…a quale terza - eventualmente - detentrice dei beni è abilitata a salvaguardare i diritti che la legge le accorda ( DTF 80 III 122 consid. 2, 103 III 36 consid. 1, 112 III 1 consid. 1d). Non vi è motivo per non applicare tale giurisprudenza anche ne…»

Testo completo

Urteilskopf

80 III 122

27. Entscheid vom 16. Oktober 1954 i. S. Schweizerischer Bankverein und Kauf.

Regeste

1. Beschwerdeführung für einen Andern; Voraussetzungen, Art. 17 ff. SchKG (Erw. 1).

2. Wann ist der Drittschuldner zur Beschwerde über den Arrest- oder Pfändungsvollzug legitimiert? (Erw. 2).

3. Arrestierung von Forderungen einer Person ohne (schweizerischen) Wohnsitz: Der Arrest erfolgt am Wohnsitz des Drittschuldners, und zwar, wenn die Forderung aus Geschäften des Arrestschuldners mit einer Filiale herrührt, am Filialsitz (Erw.3).

Sachverhalt ab Seite 123

BGE 80 III 122 S. 123

A.- Gegen den früher in Beyruth wohnhaften, jetzt angeblich flüchtigen und nirgends wohnhaften Otto Markos Kauf nahm Michel Chacour, Beyruth, in Basel Arrest auf

"1. Guthaben und Forderungen von Otto-Marcos Kauf gegen den Schweiz. Bankverein, Hauptsitz Basel, Aeschenvorstadt 1, mit Wirkung in allen Geschäftssitzen, Niederlassungen, Ablagen und Agenturen auf dem Gebiet der ganzen Schweiz, vor allem sämtliche Werte auf Konto 43779 /II des Schweiz. Bankvereins Basel; 2. alle Wertpapiere, Titelforderungen und andere Ve rmögenswerte irgendwelcher Art, welche sich beim Schweiz. Bankverein, Hauptsitz Basel, z.G. Otto-Marcos Kauf, sei es auf einem Konto, in einem Depot oder Safe, auf eigenen Namen oder auf Namen eines Dritten, aber zur Verfügung von Kauf, befinden."

Das Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog den dahin lautenden Arrestbefehl durch Arrestierung der Guthaben, Wertschriften, Titelforderungen und sonstigen Vermögenswerte auf Konto 43779/II beim Schweizerischen Bankverein in Basel, Aeschenvorstadt 1, ferner der Guthaben aus andern Konten, sowie Depots und Safeinhalte, die sich zu Gunsten des Otto Markos Kauf bei der erwähnten Bank in Basel befinden mögen, sei es auf eigenen Namen oder auf Namen eines Dritten. "Von der Ausdehnung des vorliegenden Arrestbeschlages auf alle Geschäftssitze, Niederlassungen, Ablagen & Agenturen des Schweiz. Bankvereins auf dem Gebiete der ganzen Schweiz wird mangels Zuständigkeit abgesehen."

B.- Über diese teilweise Verweigerung des Arrestvollzuges beschwerte sich der Gläubiger mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes sei, soweit sie die Wirkung des Arrestbefehls auf den Hauptsitz des Schweizerischen Bankvereins beschränkt, aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, auch die Guthaben und Forderungen des Arrestschuldners gegen alle Geschäftssitze,

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Niederlassungen, Ablagen und Agenturen des Schweizerischen Bankvereins auf dem Gebiet der ganzen Schweiz zu verarrestieren.

C.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 1953 gutgeheissen.

D.- Gegen diesen Entscheid hat der Schweizerische Bankverein rekurriert, und zwar in eigenem Namen wie auch (als Geschäftsführer ohne Auftrag) in Namen des Arrestschuldners. Der Antrag geht auf Abweisung der Beschwerde des Gläubigers und auf Aufrechterhaltung der den Arrestvollzug auf den Hauptsitz der Bank als des Drittschuldners beschränkenden Verfügung des Betreibungsamtes.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Zum Rekurse legitimiert ist zweifellos der Arrestschuldner. Ihm konnte aber, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, der angefochtene Entscheid nicht zugestellt werden. Der Drittschuldner kann für jenen Beschwerde führen und Rekurs einlegen, wenn er dazu ermächtigt worden ist. Er kann es auch von sich aus tun, im Hinblick auf eine auf Verlangen noch beizubringende Vollmacht (BGE 61 III 46). Ob aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann zulässig sei, wenn, wie hier, eine Vollmacht vermutlich nicht beigebracht werden könnte, ist fraglich. Das mag indessen offen bleiben, da der Drittschuldner unter den vorliegenden Umständen selber zum Rekurse legitimiert ist. Auf den Rekurs ist also jedenfalls insoweit einzutreten, als der Schweizerische Bankverein in eigenem Namen auftritt.

2. Wird zwar der Drittschuldner im allgemeinen durch Arrestierung oder Pfändung der gegen ihn wirklich oder angeblich bestehenden Forderung nicht wesentlich in seinen rechtlichen Interessen berührt (BGE 79 III 3), so kann doch die Art des Arrest- oder Pfändungsvollzuges oder eine infolge der Beschlagnahme erfolgte Amtshandlung

BGE 80 III 122 S. 125

derart in seine Interessen eingreifen, dass er das Vorgehen des Amtes, wenn es unrechtmässig ist, nicht zu dulden braucht, sondern auf dem Beschwerde- oder Rekurswege geltend machen kann, es werde auch ihm gegenüber unrechtmässig verfahren. So ist einem Drittschuldner zugestanden worden, sich wegen ungesetzlicher Verfügung des Betreibungsamtes über einen von jenem bei der Post einbezahlten Betrag zu beschweren (BGE 77 III 60ff., besonders Erw. 5). Im vorliegenden Falle bezeichnet der rekurrierende Drittschuldner es als ungesetzlich, gemäss dem Arrestbefehl und dem angefochtenen Entscheid eine Arrestierung bei seinem Haupsitz in Basel auch "mit Wirkung in allen Geschäftssitzen..." auf dem Gebiete der ganzen Schweiz vorzunehmen. Sollte diese von der Vorinstanz auf Beschwerde des Gläubigers angeordnete Massnahme rechtswidrig sein, so würde in der Tat auch dem Drittschuldner gegenüber rechtswidrig verfahren. Denn nach dem angefochtenen Entscheide soll die Leitung der rekurrierenden Bank am Hauptsitze angewiesen werden, sogleich auch alle (allfälligen) Forderungen des Arrestschuldners bei ihren Geschäftssitzen, Niederlassungen, Ablagen und Agenturen in der ganzen Schweiz zu sperren. Das wäre, auch abgesehen von der Verantwortung für Verzögerungen und Missverständnisse, ja allfällige Indiskretionen, eine stark in den Geschäftsbetrieb der Bank eingreifende Besorgung. Einer solchen Aufgabe braucht sich die Bank nicht zu unterziehen, wenn die Anordnung ungesetzlich ist. Dabei ist gleichgültig, ob sie unter dem Titel der Arrestvollzugskosten angemessen entschädigt würde, wie die Vorinstanz annimmt, freilich ohne sich über die Bemessung der Vergütung und über das Genügen des vom Arrestgläubiger geleisteten Kostenvorschusses auszusprechen. Denn eine mit solchen Unzukömmlichkeiten für die Bank verbundene Massnahme kann ihr auch nicht gegen angemessene Vergütung aufgedrängt werden, sofern sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vielmehr ist der Bank um der erwähnten erheblichen Interessen willen das

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Recht zur Beschwerde und zum Rekurs wegen der behaupteten Gesetzwidrigkeit zuzuerkennen.

3. Zur Bewilligung des Arrestes ist nach Art. 272 SchKG die Behörde am Orte zuständig, wo sich das zu arrestierende Vermögensstück befindet. Das mit dem Vollzug des Arrestes beauftragte Betreibungsamt ist zwar der Arrestbehörde untergeordnet, hat aber den Vollzug zu verweigern, wenn und soweit er sich auf Gegenstände bezieht, die ausserhalb seines Kreises liegen (BGE 56 III 230,BGE 64 III 129,BGE 75 III 25). Denn insofern läge die ihm aufgegebene Vollzugsmassnahme ausserhalb der von Amtes wegen zu beobachtenden Grenzen seiner örtlichen Zuständigkeit.

Forderungen, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, gelten grundsätzlich als am Wohnsitz ihres Titulars gelegen. Hat dieser in der Schweiz keinen Wohnsitz, wie im vorliegenden Falle, so können ihm zustehende Forderungen an einen in der Schweiz domizilierten Drittschuldner an dessen Wohnsitz arrestiert und gepfändet werden, was ständiger Praxis entspricht (vgl.BGE 63 III 44). Davon geht auch der angefochtene Entscheid aus. Während er aber dafür hält, Forderungen eines Schuldners ohne Wohnsitz oder wenigstens ohne solchen in der Schweiz gegen irgendwelche schweizerischen Geschäftssitze, Niederlassungen, Ablagen oder Agenturen des Schweizerischen Bankvereins hätten als an dessen Hauptsitz in Basel gelegen zu gelten, betrachtet die erwähnte Bank als "Sitz" einer solchen Forderung die jeweilen in Frage stehende Zweigstelle, bei der sie begründet wurde und verbucht ist, wo auch die Einzahlungen und Rückzüge erfolgen, und von wo aus der Titular über den Stand der Rechnung benachrichtigt zu werden pflegt.

Der Betrachtungsweise des Rekurrenten ist beizutreten. Die Praxis der Betreibungsämter (und insbesondere desjenigen von Basel) geht mit Recht dahin, Forderungen, die nicht am Wohnsitz ihres Titulars arrestiert oder gepfändet werden können, seien dann, wenn sie zu den Verbindlichkeiten einer Zweigniederlassung des Drittschuldners gehören,

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am Sitz dieser Zweigniederlassung zu beschlagnahmen. Das Bundesgericht hat demgemäss der Arrestierung von Guthaben eines Schuldners ohne festen Wohnsitz bei der Filiale der Schweizerischen Bankgesellschaft in Locarno durch das dortige Betreibungsamt zugestimmt und ausdrücklich den Filialsitz als massgebenden Sitz des Drittschuldners bezeichnet (BGE 75 III 27unten). Davon abzuweichen, besteht kein zureichender Grund. Es erscheint nach wie vor als richtig, die zum Geschäftsbereich eines vom Hauptsitz getrennten Geschäftssitzes, einer Zweigniederlassung u.s.w. gehörenden Verbindlichkeiten als bei der betreffenden Zweigstelle befindlich anzusehen (sofern eben kein schweizerischer Wohnsitz des Gläubigers besteht, wo sie in erster Linie zu lokalisieren wären). Ist die Zweigniederlassung und dergleichen auch kein selbständiges Rechtssubjekt, und wäre eine Betreibung für die betreffende Verbindlichkeit nur am Hauptsitze zulässig (vorausgesetzt er befinde sich in der Schweiz, Art. 46 Abs. 2 gegenüber Art. 50 Abs. 1 SchKG), so kommt der Zweigniederlassung doch rechtliche Bedeutung als Gerichtsstand zu (vgl. z.B. Art. 21 der bernischen ZPO), und im übrigen werden die für Rechnung einer Zweigniederlassung, Agentur u.s.w. eingegangenen Verbindlichkeiten, solange es sich nicht um die Zwangsvollstreckung handelt, üblicherweise dort und und nicht am Hauptsitze geltend gemacht. Auch eine Arrestierung oder Pfändung lässt sich zweckmässigerweise nur bei der einzelnen Zweigstelle vornehmen, wo die Rechnung geführt wird und die Ein- und Auszahlungen erfolgen. Dieses Vorgehen liegt um so näher, als ja in den meisten Fällen neben Guthaben Sachen (Wertpapiere, Safeinhalte) zu arrestieren sind, was ohnehin nur am Orte, wo sie sich tatsächlich befinden, geschehen kann. Dafür ist aber immer auch nur das Betreibungsamt des betreffenden Kreises zuständig. Mit einer Pfändung mag dieses Amt von einem andern (demjenigen des Betreibungsortes) beauftragt werden; die Arrestierung muss dagegen unmittelbar von ihm ausgehen, auf Grund eines bei der örtlich nach Art. 272

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SchKG zuständigen Arrestbehörde erwirkten Arrestbefehls. Nicht nur hat sich deshalb das Betreibungsamt Basel-Stadt im vorliegenden Falle mit Recht zur Vornahme von Vollzugshandlungen bei Geschäftssitzen, Zweigniederlassungen u.s.w. des Schweizerischen Bankvereins ausserhalb des Kantons Basel-Stadt als unzuständig erklärt. Es hat sich aus guten Gründen nicht dazu bereit gefunden, diese auswärtigen Filialen mittelbar zu erfassen, wie es der Gläubiger wünschte: durch Arrestierung der Filialverbindlichkeiten am Hauptsitz in Basel. Damit wäre entgegen gutem Gewohnheitsrecht fingiert worden, die zum Geschäftsbereich der Filialen gehörenden Verbindlichkeiten seien am Hauptsitze domiziliert. Ausserdem wäre auf solche Weise der Leitung der Bank am Hauptsitz eine Aufgabe übertragen worden, die richtigerweise vom - örtlich zuständigen - Betreibungsamte selbst zu erfüllen ist. Nach alldem hält der das Begehren des Gläubigers gutheissende Entscheid der Vorinstanz der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.