Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 144 I 37 Generato dall'IA

Challenge to Swiss Federal Supreme Court Judge Assignment Rules Under Constitutional and ECHR Law

Numero d'incarto BGE 144 I 37
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In a Swiss Federal Tribunal case, an individual filed a criminal complaint against the public prosecutor's office and another party, claiming that the composition of the Federal Court panel violated their right to a court established by law, as per the Swiss Constitution and the European Convention on Human Rights. The complainant argued that the selection of the judges for their case was not based on a statutory business distribution plan but rather left to the discretion of the division president, which potentially allowed for outside influences. The criteria for judge selection, outlined in Swiss federal court regulations, were alleged to be insufficient in protecting the court panel from external interference. The complainant questioned the legality and transparency of the panel selection process, particularly regarding whether the established procedures adhered to legal standards ensuring an independent and impartial judiciary.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht; Zusammensetzung des Spruchkörpers; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts verlangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtstaatlichen Garantien entscheidet. Der Anspruch darauf, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen, d.h. vernünftigen, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht. Die Regelung zur Besetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts gemäss Art. 32 BGG und Art. 40 Abs. 2-5 BGerR ist mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 2).

Parole chiave

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diritto processuale requisito costituzionale cessione del credito regolamento interno diritto acquisito diritto di stabilimento

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning section to establish the right to a tribunal established by law, which was addressed in the analysis regarding the composition of the Federal Tribunal's bench.

Art. 22 BGG

Cited in the reasoning section as the legal basis allowing the Federal Tribunal to regulate the distribution of business and the formation of benches by ordinance.

Art. 32 BGG

Cited in the reasoning section as the law governing the direction of proceedings by the divisional president, relevant to the composition of the bench.

Art. 40 Abs. 2 lit. a BGerR

Cited in the reasoning section as a concrete, objective criterion (workload) governing bench composition.

Art. 40 Abs. 2-5 BGerR

Cited in the reasoning section as the regulation containing the criteria for the composition of the bench, which the Tribunal found compatible with constitutional and conventional guarantees.

Art. 40 Abs. 4 BGerR

Cited in the reasoning section regarding the criterion for judging connected cases by the same bench, found to be objective.

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Sentenze successive che citano questa decisione (252)

BGE 151 IV 37
Judge replacement between segments of a bifurcated criminal hearing triggers mandatory retrial of the entire hearing under Article 335(2) of the Code of Criminal Procedure, which prevails over Article 30(1) of the Federal Constitution.
«…ch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter, entscheidet ([BGE 144 I 37](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-I-37#page37) E. 2.1…»
6B_264/2026 (2026-09-17)
Drug offenses: qualified narcotics violation on heroin and cocaine possession and sale; mandatory expulsion justified by the Härtefall clause.
«…uch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet ([BGE 144 I 37](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-I-37#page37) E. 2.1…»
2C_632/2025 (2026-05-07)
Dismissal of appeal regarding non-entry into supervisory complaints against lawyers and lawfulness of extraordinary court clerk appointment
«…das gemäss den massgebenden Vorschriften während der gesamten Verfahrensdauer korrekt und vollständig besetzt ist ([BGE 144 I 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_634/2025 (2026-05-07)
Dismissal of appeal regarding non-entry into a supervisory complaint against a notary commission's document production order and appointment of an extraordinary clerk.
«…das gemäss den massgebenden Vorschriften während der gesamten Verfahrensdauer korrekt und vollständig besetzt ist ([BGE 144 I 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
B-7874/2025 (2026-03-25)
Judges' Prior Involvement Does Not Disqualify Them From Hearing Appeal
«…hen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des ver- fassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Eine Verletzung liegt insbesondere vor, wenn Richterinnen und Richter in den Ausstand vers…»
2F_31/2025 (2026-02-16)
Revision application regarding alleged improper court composition and judicial bias dismissed as manifestly unfounded.
«…übrigen Mitgliedern der Abteilung (EDV-Applikation "CompCour" zur automatischen Bestimmung der Spruchkörper; vgl. [BGE 144 I 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BK 2025 248 (2025-07-21) · be
Criminal Defamation Defendants' Motion to Disqualify Judge Denied Based on Administrative Substitution and Scheduling Necessities
«…rensherr- schaft vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 6.3 sowie BGE 144 I 37 E. 2.1). Hinweise auf fehlende Unabhängigkeit oder Voreingenommenheit fehlen bei dieser Ausgangslage. Das Vorliege…»
BZ 2025 37 (2025-06-17) · zg
Appeal Regarding Denial of Transcripts from Settled Case
«…s definiert sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.1; s. zum Ganzen auch BGE 144 I 37). 2.3 Es entspricht gängiger Praxis am Kantonsgericht Zug, dass Akteneinsichtsgesuche bei ab- geschlossenen…»
5A_800/2024 (2025-05-09)
«…ch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet ( [BGE 144 I 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/17792/2021 (2025-05-05) · ge
Appeal Against Defamation and Attempted Coercion Conviction Partially Granted
«…ce à prendre en considération et objectifs qui permettent un traitement approprié du cas dans un délai convenable (ATF [144 I 37](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=144%20I%2037) consid. 2). **3.2.** Une procédure de récusation…»
RB240032 (2025-05-02) · zh
Conflict of Interest and Right to Oral Hearing Appeal Dismissed
«…erichts die Aus- wechslung erfordert (vgl. zum Ganzen: Urk. 1 S. 14 E. 6.3. m.w.H. insbes. auf BGE 144 I 70 E. 5.1, BGE 144 I 37 E. 2.1, BGE 137 I 340 E. 2.2.1 und BGer 4A_271/2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 142 I 93 m.H.; Pra 2015 Nr. 32 E. 4.3).…»
S1 2024 25 (2025-05-01) · zg
State v. [Appellant Name]: Narcotics Violation and Deportation Upheld
«…Art. 30 Abs. 1 BV umfasst den Anspruch auf ein Urteil in richtiger Be- setzung ohne Anwesenheit Unbefugter (BGE 144 I 37 E. 2.1). Eine Änderung des Spruch- körpers stellt indessen nicht bereits per se eine Verletzung von Art. 30 Abs.…»
A-4401/2024 (2025-02-03)
Pilot's Request for Medical Certificate Review Denied Due to Insufficient Evidence of Judicial Bias
«…A-4401/2024 d’autres : ATF 144 I 70 consid. 5.1, 144 I 37 consid. 2.1 ; arrêts du TF 12T_3/2018 du 22 mai 2018 consid. 2.2 ; ATAF 2022 I/2 consid. 4.3). 6.4.2 Une modification…»
7B_259/2023 (2025-01-20)
«…étant précisé que le Tribunal fédéral ne communique pas préalablement la composition de la formation de jugement ( [ATF 144 I 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7F_73/2024 (2024-12-30)
«…unzutreffend und unbegründet (vgl. zuletzt Urteil 7F\_57/2024 vom 21. Oktober 2024, unter anderem mit Hinweis auf [BGE 144 I 37](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

144 I 37

5. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und X. (Beschwerde in Strafsachen)

6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018

Regeste

Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht; Zusammensetzung des Spruchkörpers; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

Unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts verlangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtstaatlichen Garantien entscheidet. Der Anspruch darauf, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen, d.h. vernünftigen, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht. Die Regelung zur Besetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts gemäss Art. 32 BGG und Art. 40 Abs. 2-5 BGerR ist mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 2).

Erwägungen ab Seite 38

BGE 144 I 37 S. 38

Aus den Erwägungen:

2. Es ist vorab über die Gesuche in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren zu befinden. Im Rahmen seines "Ablehnungsgesuchs" rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 6 EMRK . Die Besetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts im Einzelfall beruhe nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan, sondern liege im Ermessen des Abteilungspräsidenten. Die in Art. 16 Abs. 3 und Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) für die Gerichtsbesetzung vorgesehenen Kriterien böten keine Gewähr dafür, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei.

2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und

BGE 144 I 37 S. 39

Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (

BGE 137 I 340

E. 2.2.1; Urteil 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).

Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrundeliegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 f. zu Art. 30 BV ). Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien - welch letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können - jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 29 Abs. 1 BV ) rechtfertigen lassen (Urteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (

BGE 137 I 340

E. 2.2.1;

BGE 105 Ia 172

E. 5b; Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3).

Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtstaatlichen Garantien entscheidet. Erforderlich sind insbesondere Vorschriften über die Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts. Der EGMR prüft zwar die Einhaltung staatlichen Rechts, stellt aber die Auslegung durch die Gerichte nur in Frage, wenn sie das Recht eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Er stellt darauf ab, ob das staatliche Gericht vernünftige Gründe hatte, seine Zuständigkeit anzunehmen. Nicht nur das Gericht, sondern auch der zur Entscheidung berufene Spruchkörper muss

BGE 144 I 37 S. 40

auf Gesetz beruhen. Voraussetzung ist eine entsprechende, die Gerichtsbesetzung regelnde gesetzliche Vorschrift. Gerichte, die aufgrund der Verfassung oder von Gesetzen - wobei die Strassburger Organe Gesetze in einem materiellen Sinn verstehen - eingerichtet wurden, entsprechen den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Details lassen sich im Wege der Delegation regeln. Demgegenüber ist Art. 6 EMRK verletzt, wenn Vorschriften des staatlichen Rechts über die Zusammensetzung des Spruchkörpers missachtet worden sind (MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 66 und 71 zu Art. 6 EMRK ; PABEL/SCHMAHL, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Ordner 1, 11. Lieferung - April 2009, N. 294 zu Art. 6 EMRK ; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR

Posokhov gegen Russland

vom 4. März 2003, Nr. 63486/00, § 39-43; ebenso Urteil des EGMR

Fedotova gegen Russland

vom 13. September 2006, Nr. 73225/01, § 38-42; vgl. Urteile 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3; 6B_757/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3.1).

2.2

Gemäss Art. 22 BGG regelt das Bundesgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen durch Reglement.

Art. 32 Abs. 1 BGG sieht vor, dass der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid leitet; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.

Nach Art. 40 Abs. 1 BGerR wird der Spruchkörper vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung gebildet. Er oder sie berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände: Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen; dabei ist den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (z.B. Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen ( Art. 40 Abs. 2 lit. a BGerR ); Sprache; dabei soll soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen (lit. b); Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt (lit. c); spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich (lit. d); Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet (lit. e); Abwesenheiten,

BGE 144 I 37 S. 41

insbesondere Krankheit oder Ferien (lit. f). Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt ( Art. 40 Abs. 4 BGerR ). Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhörung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung, der es angehört ( Art. 40 Abs. 5 BGerR ).

Seit 2012 bzw. 2013 hat das Bundesgericht zudem die EDV-Applikation "CompCour" zur automatischen Bestimmung der mitwirkenden Richter, ohne Präsident und Referent, eingeführt (Geschäftsberichte des Bundesgerichts 2012 und 2013, je S. 12), welche die Bestimmung der Spruchkörper weiter objektiviert bzw. vom subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten abstrahiert (vgl. dazu Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3).

2.3

Nach dem Gesagten stehen weder die Bundesverfassung noch die EMRK bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des EGMR einer "aktiven", mithin nicht bloss auf Zufall basierenden Zusammensetzung des Spruchkörpers entgegen, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht. Dies ist aber mit Bezug auf die Zusammensetzung der Spruchkörper des Bundesgerichts der Fall.

2.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die in Erwägung 2.2 hiervor wiedergegebene Regelung des Art. 32 BGG und Art. 40 Abs. 2-5 BGerR im Voraus bestimmte, in jedem Einzelfall zu berücksichtigende Kriterien für die Zusammensetzung des Spruchkörpers enthält. Er macht namentlich nicht geltend, diese erfolge in bestimmten Fällen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Art und Weise, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. Entgegen seiner Auffassung beruht die Zusammensetzung des Spruchkörpers damit auf entsprechenden, die Gerichtsbesetzung regelnden gesetzlichen Vorschriften, zumal hierfür ein auf Delegation basierendes ( Art. 22 und 32 BGG ) materielles Gesetz im Sinne eines Reglements wie das BGerR genügt. Daran ändert nichts, dass dem Abteilungspräsidenten hierbei ein gewisses Ermessen zukommt, da er zahlreiche Kriterien zu beachten hat, welche dieses Ermessen erheblich einschränken (sogleich E. 2.3.2). Es kann auch keine Rede davon sein, dass Personen als Richter fungieren würden, die gesetzlich nicht vorgesehen wären. Die Spruchkörper setzen sich stets aus den aktiven Richtern und Gerichtsschreibern zusammen, welche auf der offiziellen Website des Bundesgerichts sowie im Staatskalender

BGE 144 I 37 S. 42

aufgeführt sind (vgl. Urteil 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1). Anders als ein Teil der hiesigen Lehre (REICH, a.a.O., N. 16 zu Art. 30 BV mit Hinweisen) verlangt der EGMR nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein müsse. Er greift zudem nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeutig verletzt oder willkürlich ist (oben E. 2.1). Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er kann daher aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht auch die Sachlichkeit der im BGerR aufgeführten Kriterien für die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht. Dies gilt etwa für die Berücksichtigung der Arbeitsbelastung gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. a BGerR , welche das Bundesgericht auch im Zusammenhang mit der Besetzung kantonaler Gerichte explizit als sachliches, mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbares Kriterium anerkennt (Urteil 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2; vgl. oben E. 2.1). Dies muss auch für das Bundesgericht selbst gelten. Angesichts dessen Funktion als oberste Gerichtsinstanz eines föderalen Bundesstaates mit vier Amtssprachen ist ebenso die Berücksichtigung der Muttersprache des Referenten (lit. b) sachlich begründet, zumal dies der Qualität der Entscheide zuträglich ist. Dies gilt gleichfalls für die Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse eines Gerichtsmitglieds in einem bestimmten Bereich (lit. d), die Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet (lit. e) und die Behandlung konnexer Fälle durch den gleichen Spruchkörper ( Art. 40 Abs. 4 BGerR ). Letzteres ist namentlich im Interesse einer effizienten Fallbearbeitung sinnvoll und trägt der Bedeutung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV Rechnung. Sachlich begründet ist ferner die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in entsprechend gelagerten Fällen (lit. c), etwa betreffend strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Zu beachten ist schliesslich, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts lediglich aus fünf Mitgliedern besteht, was den Ermessensspielraum des an sämtlichen Entscheiden mitwirkenden Abteilungspräsidenten bezüglich der (weiteren) Zusammensetzung des Spruchkörpers abermals erheblich einschränkt. Der Ermessensspielraum des Abteilungspräsidenten bei der Fallzuteilung ist mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Das Gesuch ist insoweit abzuweisen.

BGE 144 I 37 S. 43

2.3.3

Mit Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers sei ihm vorab mitzuteilen, ist schliesslich auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen. Wie dieses wiederholt ausgeführt hat, erlässt es vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsentscheide" und ist es dazu weder verfassungs- noch konventionsrechtlich oder gesetzlich verpflichtet (Urteile 1B_105/2017 vom 27. März 2017 E. 1; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1; 1B_240/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1). Das Gesuch ist demnach abzuweisen; ohnehin ist es mit dem Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.