Creditor Provisional Debt Enforcement Against Guarantor: Exhaustion of Cantonal Instances
Sintesi Legislator
Generato dall'IAIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an offshore company based in the British Virgin Islands, with X as its beneficial owner, opened accounts with Y. AG in November 1999 and deposited significant securities, receiving large loans in both Swiss Francs and US Dollars from the bank by mid-2000. As stock prices fell, the value of the securities declined, leading to a shortfall of CHF 406,819 by November 2000. To address the deficit, X provided a declaration of joint liability with the company to cover its debts up to USD 1 million. The deficit continued to grow, reaching CHF 21,119,109.98 by October 2004. Subsequently, Y. AG initiated debt recovery proceedings against X for CHF 1,200,000, leading to disputes over debt enforcement orders in Zurich courts, and X pursued legal challenges both within Zurich and at the federal level.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 75 und 130 BGG; Beschwerde gegen zürcherische Rechtsöffnungsentscheide. Der Kanton Zürich hat im genannten Bereich die nach Art. 75 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG erforderlichen Anpassungen noch nicht vorgenommen. Das Obergericht tritt jedoch während der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 2 BGG auf kantonale Nichtigkeitsklagen ein, weshalb dieses Rechtsmittel auszuschöpfen ist. Soweit das Obergericht Rügen mit engerer Kognition als das Bundesgericht prüft, ist der erstinstanzliche Entscheid in der Beschwerde in Zivilsachen mitanzufechten (E. 2).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IACited concerning the scope of review for substantive pleas in the appeal.
Cited in relation to the requirement for cantons to adapt their procedures regarding appeal instances.
Cited regarding the transitional period allowing cantons time to adjust their procedural laws.
Cited in relation to the requirement for cantons to provide two instances with jurisdiction equivalent to the Federal Tribunal.
Cited to establish the requirement that appeals must generally be directed against decisions of the last cantonal instance.
Cited as the basis for examining substantive grounds of appeal against the second instance decision.
Sentenze successive che citano questa decisione (108)
Testo completo
Urteilskopf
134 III 141
25. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_42/2007 / 5A_432/2007 vom 25. Januar 2008
Regeste
Art. 75 und 130 BGG ; Beschwerde gegen zürcherische Rechtsöffnungsentscheide.
Der Kanton Zürich hat im genannten Bereich die nach Art. 75 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG erforderlichen Anpassungen noch nicht vorgenommen. Das Obergericht tritt jedoch während der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 2 BGG auf kantonale Nichtigkeitsklagen ein, weshalb dieses Rechtsmittel auszuschöpfen ist. Soweit das Obergericht Rügen mit engerer Kognition als das Bundesgericht prüft, ist der erstinstanzliche Entscheid in der Beschwerde in Zivilsachen mitanzufechten (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 142
BGE 134 III 141 S. 142
Die Z. Inc. war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, deren wirtschaftlich Berechtigter X. war.
Im November 1999 eröffnete die Z. Konten bei der Y. AG. Im Dezember 1999 lieferte die Z. beträchtliche Wertpapierbestände bei der Y. ein und bezog bei dieser bis Mitte 2000 in mehreren Etappen Kredite in Millionenhöhe. Die Kredite wurden zum Teil in CHF und zum Teil in USD gewährt.
Infolge sinkender Aktienkurse verringerten sich die Wertpapierguthaben, womit sich die Deckung der Kredite stetig verschlechterte. Gemäss Depotauszug bestand per 29. November 2000 eine Unterdeckung von Fr. 406'819.-. Deshalb unterzeichnete X. an diesem Tag eine Erklärung folgenden Inhalts:
Solidarschuldnerschaft mit Z. Inc. gegenüber der Y. AG
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich, X., erkläre mich solidarisch mit den Verbindlichkeiten der Z. Inc. (Kto.-Nr. x) gegenüber der Y. AG und hafte solidarisch für deren Ausstände ausdrücklich bis zu einem Höchstbetrag von USD 1 Mio. (in Worten: US-Dollar eine Million).
Die Solidarschuldnerschaft erlischt, sobald keine Verbindlichkeiten der Z. Inc. gegenüber der Bank mehr bestehen.
Ort, Datum: Unterschrift:
Zürich, 29/11/00 X."
In der Folgezeit wuchs die Unterdeckung immer weiter an. Per 29. April 2002 betrug sie Fr. 16'567'705.-, per 12. Oktober 2004 Fr. 21'119'109.98.
Mit Zahlungsbefehl Nr. y des Betreibungsamtes B. leitete die Y. gegen X. für einen Betrag von Fr. 1'200'000.- nebst Zinsen und Kosten die Betreibung ein. Am 23. Mai 2006 verlangte sie die provisorische Rechtsöffnung, welche das Bezirksgericht Horgen am 16. Januar 2007 erteilte.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. sowohl Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Verfahren 5A_42/2007) als auch Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 5. Juli 2007 wies dieses die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Dagegen hat X. wiederum Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A_432/2007).
BGE 134 III 141 S. 143
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Rechtsöffnungsentscheide sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG ( BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400) und unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Sie stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen dar, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 und 96 BGG zulässig sind ( BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.- ist erreicht ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ).
Näherer Prüfung bedarf die Frage der Letztinstanzlichkeit ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Nach dem seit 1. Januar 2007 anwendbaren BGG haben die Kantone zwei Instanzen vorzusehen, denen mindestens die gleiche Kognition wie dem Bundesgericht zukommen muss (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 3 BGG ); zur notwendigen Anpassung steht ihnen eine Übergangsfrist zu ( Art. 130 Abs. 2 BGG ). Der Kanton Zürich hat die nötigen Anpassungen noch nicht vorgenommen; gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht steht gegen Rechtsöffnungsentscheide nur die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht offen, bei welcher lediglich Kassationsgründe im Sinn von § 281 ZPO /ZH geltend gemacht werden können. Dazu kommt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Wortlaut von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO /ZH dort an sich ausgeschlossen ist, wo der Weiterzug an das Bundesgericht möglich ist und dieses die vorgebrachten Mängel frei überprüfen kann; dies trifft nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere für Rechtsfragen zu (Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Nun hat das Obergericht zutreffend erwogen, dass die kantonale Zuständigkeitsordnung auf das frühere Verfahrensrecht des OG abgestimmt sei und insbesondere § 285 ZPO /ZH dem per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG widerspreche, welches das Prinzip der "double instance" enthalte. § 285 ZPO /ZH könne vor diesem Hintergrund nicht (mehr) anwendbar sein, umso weniger als sonst bei Streitwerten unter Fr. 30'000.- zwei, bei höheren aber nur eine kantonale Instanz gegeben wäre, was nicht sein könne. Das Obergericht hat deshalb festgehalten, dass es - wie bisher - auf sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide eintrete, wobei es freilich nur Kassationsgründe im Sinn von § 281 ZPO / ZH prüfe.
Fungiert aber das obere kantonale Gericht (Obergericht) als Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 75 Abs. 2 BGG , so muss es angerufen
BGE 134 III 141 S. 144
werden, weil die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Daraus folgt einerseits, dass auf direkt gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide des Kantons Zürich eingereichte Beschwerden, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.- und mehr beträgt, mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann. Andererseits muss der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf Rügen, welche das Obergericht nicht oder mit engerer Kognition als das Bundesgericht geprüft hat, mitangefochten werden (sog. Dorénaz-Praxis, begründet in BGE 94 I 459 , eingeschränkt in BGE 111 Ia 353 E. 1b S. 354, letztmals bestätigt in BGE 126 II 377 E. 8b S. 395; vgl. sodann BGE 133 III 687 E. 1.3 S. 690). Im Bereich der Mitanfechtung bildet nicht der zweit-, sondern der erstinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt, was in den Rechtsbegehren und in der Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist.
Die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde entspricht diesen Anforderungen, und die sich insbesondere gegen den mitangefochtenen erstinstanzlichen Entscheid richtenden materiellrechtlichen Rügen sind im Folgenden umfassend zu prüfen ( Art. 95 und 106 Abs. 1 BGG ).