Argentina v. Switzerland: Appeal on Bank Document Disclosure Inadmissible
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe Swiss Federal Tribunal reviewed a case in which the Argentine authorities requested legal assistance from Switzerland to investigate an ongoing criminal case concerning attempted fraud involving unknown perpetrators. On January 17, 2007, the public prosecutor of the Canton of Zurich decided to release various banking documents to the Argentine authorities. Several individuals filed a complaint against this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the complaint on May 8, 2007, insofar as it considered it. Subsequently, two of the complainants appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn this decision and deny legal assistance. The complaint was primarily evaluated to determine if it qualified as a particularly significant case under Swiss law, which influences the admissibility of appeals in international legal assistance matters.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 20, 43 lit. a, 84, 107 Abs. 3, 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 3 BGG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles". Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles (im Sinne von Art. 84 BGG) betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und 108 BGG) um eine "lex specialis" für Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessuale Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens nach Art. 109 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG (bei Nichteintreten auf die Beschwerde). Verfahrensvorschriften für den Fall des Eintretens. Abgrenzung von der Prüfung der allgemeinen Zulässigkeitsgründe gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG (E. 1.1 und 1.2). Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles verneint. Nichteintreten im vereinfachten Verfahren in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung (E. 1.3 und 1.4). Verfahrensausgang. Keine Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Art. 43 lit. a BGG; E. 2).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis article governs the timeframe for issuing the non-entry decision in simplified proceedings when the particularly important case criterion is missing.
This provision dictates the simplified procedure (in triple formation) applicable because the requirement for a particularly important case (Art. 84 BGG) was not met, leading to a non-entry decision.
This provision requires the non-entry decision to be summarily reasoned.
This provision is cited because, as the appeal was not entered, the request for an extension of the grounds for appeal is rendered moot.
The appellant must bear the costs because the appeal was unsuccessful (i.e., not entered).
The lack of a 'particularly important case' under this article is the substantive reason for not entering the appeal.
Sentenze successive che citano questa decisione (262)
Testo completo
Urteilskopf
133 IV 125
16. Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie Bundesstrafgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_125/2007 vom 30. Mai 2007
Regeste
Art. 20, 43 lit. a, 84, 107 Abs. 3, 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 3 BGG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles".
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles (im Sinne von Art. 84 BGG ) betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessuale Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens nach Art. 109 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG (bei Nichteintreten auf die Beschwerde). Verfahrensvorschriften für den Fall des Eintretens. Abgrenzung von der Prüfung der allgemeinen Zulässigkeitsgründe gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG (E. 1.1 und 1.2).
Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles verneint. Nichteintreten im vereinfachten Verfahren in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung (E. 1.3 und 1.4).
Verfahrensausgang. Keine Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ( Art. 43 lit. a BGG ; E. 2).
Sachverhalt ab Seite 126
BGE 133 IV 125 S. 126
Die argentinischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen bislang unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges. Am 1. September 2006 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die argentinischen Behörden an.
Die von X., Y. und Z. gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen gelangten X. und Y. mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2007 an das Bundesgericht. Sie
BGE 133 IV 125 S. 127
beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
1.2 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird (unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen, wobei keine Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Nichteintretensentscheid wird summarisch begründet ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Auf Antrag eines Gerichtsmitglieds wird mündlich und in der Regel öffentlich beraten (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 f. BGG). Kommen die drei Gerichtsmitglieder im vereinfachten Verfahren zum Schluss, es liege ein besonders bedeutender Fall vor (weshalb kein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG gefällt werden dürfe), so ist die Sache im ordentlichen Verfahren zu erledigen. Dabei wird der verfahrensabschliessende Entscheid in der Regel in Fünferbesetzung zu treffen sein. Mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 BGG ist dies zwingend, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder ein Mitglied des Spruchkörpers dies verlangt. Die Fristbestimmung von Art. 107 Abs. 3 BGG kommt nicht zur Anwendung, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu
BGE 133 IV 125 S. 128
Art. 20 und 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang.
Der Entscheid über das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde vom Gesetzgeber als so wichtig erachtet, dass er ihn bewusst dem Verfahren mit Dreierbesetzung zugeordnet hat, obwohl ihm speditives Vorgehen bei der Rechtshilfe ein besonderes Anliegen war. Dieses Anliegen (vgl. Art. 17a IRSG [SR 351.1]) hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG nur zehn Tage beträgt und (gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG ) ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 BGG innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels zu fällen ist.
1.3 Im vorliegenden Fall ist über die Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG zu entscheiden. Zu prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt. Bei Nichteintreten wird der Entscheid summarisch begründet ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
1.4 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die
BGE 133 IV 125 S. 129
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.
Die Beschwerde ist daher unzulässig.
2. Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei den Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen, nicht mehr zu befinden ( Art. 43 lit. a BGG ).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).