Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 133 III 664 Generato dall'IA

Heirs' Right to Bank Information Regarding Deceased's Transfers to Foundations

Numero d'incarto BGE 133 III 664
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Around 1970, a Swedish citizen opened a bank account and securities deposit at a bank, through which numerous transactions were subsequently conducted. In 1993, he transferred all assets to a foundation's account in Vaduz, and upon his death in Stockholm in 2000, he left behind six children. The children, potential heirs, requested the bank to disclose any possible estate-related assets. The bank provided the records of the accounts closed in 1993 but refused further disclosures, citing banking confidentiality laws. The children sued for full disclosure of all transactions and potential assets associated with their father. Earlier court rulings denied their claims, leading them to appeal to the Federal Tribunal to compel the bank to provide information related to transactions and verify if any funds had been handled by the bank on behalf of their late father.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 400 OR; Auskunftsrecht des Auftraggebers. Tragweite der Auskunftspflicht einer Bank bei Einzahlungen und Überweisungen (E. 2).

Parole chiave

Generato dall'IA
diritto d'informazione degli eredi segreto bancario trasferimento di patrimonio diritto al deposito de cujus richiesta di informazioni

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 560 ZGB

Cited to establish that contractual claims for information pass to the heirs by universal succession.

Art. 400 Abs. 1 OR

Cited as the basis for the bank's accountability and duty to provide information regarding single transactions (deposits/transfers) initiated by the testator.

Art. 47 BankG

Cited by the lower court and subsequently refuted by the Federal Tribunal in relation to the duty of confidentiality, but the reasoning section discusses its inapplicability here.

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Sentenze successive che citano questa decisione (50)

BGE 151 V 264
Recovery of supplementary benefits from deceased recipient's estate: death and funeral costs excluded as post-death debts, but nursing home charges under pre-death contract deductible from estate.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-136-III-461#page461) E. 4; [BGE 133 III 664](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-133-III-664#page664) E.…»
LB240041 (2025-06-27) · zh
Appellate Court Annuls Judgment for Lack of Due Process in Inheritance Information Dispute
«…chlass (Erbenstel- lung) abhängig, muss namentlich auch dieser Bezug im Zeitpunkt des Entscheids geklärt sein (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.; Andreas Schröder, Erb- rec…»
100 2024 123 (2025-05-07) · be
Notary Secrecy Overridden for Estate Investigation
«…zw. Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte der Erblasserin oder des Erblassers beschlagen (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5 mit Hinweisen; BGer 5A_969/2023 vom 5.6.2024 E. 6.1.1, 4A_522/2018 vom 18.7.2019 E. 4.2). Die notarielle Geheimh…»
100 2024 125 (2025-05-07) · be
Heir's Right to Information Overrides Notarial Secrecy in Estate Dispute
«…zw. Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte der Erblasserin oder des Erblassers beschlagen (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5 mit Hinweisen; BGer 5A_969/2023 vom 5.6.2024 E. 6.1.1, 4A_522/2018 vom 18.7.2019 E. 4.2). Die notarielle Geheimh…»
8C_669/2023 (2025-04-01)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-461%3Ade&number_of_ranks=0#page461) E. 4; [133 III 664](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_112/2022 (2025-01-22)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-461%3Ade&number_of_ranks=0#page461) consid. 4; [133 III 664](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_969/2023 (2024-06-05)
«…sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers beschlagen, wobei diese Ansprüche jedem Erben einzeln zustehen ( BGE 133 III 664 E. 2.5). Gegenüber einer Bank, mit der der Erblasser in einer vertraglichen Beziehung stand, ergibt sich das Auskunfts…»
9C_750/2023 (2023-12-18)
«…r auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über ( BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich sind. Abgaberechtliche Forderungen…»
HC.2022.787 (2023-06-21) · vd
Heirs' Claim for Foreign Asset Disclosure Rejected in Inheritance Petition
«…c sa banque, à l’exception des faits de nature strictement personnelle que le défunt aurait confiés à son banquier (ATF 133 III 664 consid. 2.5 ; TF 4A\_522/2018 précité consid. 4.2). Il est incontesté qu'en ce qui concerne les avoir…»
RB220025 (2023-03-30) · zh
Inheritance Information and Partition Action: Security for Costs Against Non-Resident Co-Plaintiff
«…ben Auskunft verlangen. Folglich ist auch jeder einzelne Erbe in einem Auskunftsprozess allei- ne aktivlegitimiert (BGE 133 III 664 E. 2.5; PK Erbrecht-Weibel, 4. A., Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB N 20; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 6. A., A…»
9C_611/2022 (2023-03-14)
«…r auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über ( BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur sind (Urteil 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.2). Bee…»
6B_975/2021 (2022-09-07)
«…benen Person gehen dabei uno actu auf die Erbengemeinschaft über ( Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB ; BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind (Urteil 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis…»
C/1020/2020 (2021-12-17) · ge
Heirs vs. Attorney: Professional Secrecy and Document Production in Estate Matters
«…itiers du mandant (ATF [135 III 597](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=135%20III%20597) consid. 3; 133 III 664 consid. 2.5). Ces derniers doivent donc prouver qu'il existait un mandat entre le *de cujus* et le(s) mandataire(s) déf…»
2020 (2021-06-15) · zh
Heir's Right to Access Decedent's Tax Documents vs. Inventory Procedure Control
«…die Auskunftsansprüche auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers betreffen (BGE 133 III 664 S. 667, E. 2.5). Gemäss Art. 425 ZGB hat der Beistand überdies bei Beendigung des Mandats zu Handen der KESB einen Schl…»
C/17049/2015 (2021-05-11) · ge
Estate of Deceased Businessman v. Bank Regarding Investment Documentation
«…s du mandant (ATF [135 III 597](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=135%20III%20597) consid. 3; [133 III 664](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=133%20III%20664) consid. 2.5). Le droit de l'héritier à obteni…»

Testo completo

Urteilskopf

133 III 664

91. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Bank S. (Berufung)

5C.8/2007 vom 10. September 2007

Regeste

Art. 400 OR ; Auskunftsrecht des Auftraggebers.

Tragweite der Auskunftspflicht einer Bank bei Einzahlungen und Überweisungen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 664

BGE 133 III 664 S. 664

A. Um das Jahr 1970 eröffnete der schwedische Staatsbürger E. (nachfolgend Erblasser) bei der Bank S. unter der Stamm-Nr. X ein Konto und ein Wertschriftendepot, über welche er in der Folge verschiedene Transaktionen abwickelte. Im Jahr 1993 verfügte er die Auflösung der Bankverbindung und die Übertragung aller Vermögenswerte auf ein Konto bzw. Depot, das auf die Foundation F. mit Sitz in Vaduz lautete. Im Jahr 2000 verstarb er in Stockholm und hinterliess vier Kinder (die heutigen Kläger) aus erster sowie zwei Kinder aus zweiter Ehe.

Im Zuge der Nachlassabwicklung gelangten die Kläger an die Bank S. mit der Bitte um Auskunftserteilung über allfällige Vermögenswerte, welche mit dem Nachlass in Zusammenhang stehen könnten. Auf entsprechendes Ersuchen übergab die Bank S. den Klägern die

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noch vorhandenen Unterlagen zu den im Jahr 1993 aufgelösten Konten. Auskünfte über allfällige Guthaben, an denen der Erblasser wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte, verweigerte sie unter Hinweis auf Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) .

B. Hierauf erhoben die Kinder aus erster Ehe am 22. September 2005 Klage gegen die Bank S. und verlangten Auskunft über sämtliche Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers, welche den Nachlass beeinflussen könnten, insbesondere die Edition der Unterlagen zum Konto Nr. X und aller Einzahlungs- bzw. Überweisungsunterlagen zu irgendwelchen Konten sowie die Bekanntgabe allfälliger weiterer direkt oder wirtschaftlich dem Erblasser gehörenden Vermögenswerte.

Mit Urteil vom 12. Januar 2006 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Mit Beschluss und Urteil vom 21. November 2006 nahm das Obergericht des Kantons Zürich Vormerk, dass die Klageabweisung bezüglich der Edition der Unterlagen zum Konto Nr. X in Rechtskraft erwachsen sei, und wies die weiteren Auskunftsbegehren ab.

C. Dagegen haben die Kläger am 12. Januar 2007 eidgenössische Berufung erhoben mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Einzahlungs- und Überweisungsbelege zu edieren, bzw. die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die bezüglich Einzahlungen und Überweisungen Aufschluss zu geben vermöchten, welche der Erblasser bis zu seinem Tod auf irgendein Konto oder Depot bei der Beklagten getätigt habe, insbesondere zugunsten der Stiftung R. und der Foundation F.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Kläger nehmen vorab vertragliche Auskunfts- und Einsichtsrechte für sich in Anspruch.

2.1 Das Obergericht hat erwogen, nachdem die Beklagte über die bekannten und saldierten Konten Auskunft erteilt habe, bleibe noch streitig, ob die Kläger hinsichtlich allfälliger Bareinzahlungen und Überweisungen des Erblassers auskunftsberechtigt seien. Bei einmaligen Bareinzahlungen entstehe jedoch keine Geschäftsbeziehung und die Bank sei diesbezüglich auch nicht buchführungspflichtig, sie sei

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blosse Zahlstelle. Bei einer Überweisung am Bankschalter dürfte das Verhältnis zwischen Einzahler und Bank hingegen als Auftrag zu qualifizieren sein. Trotzdem verdiene die Forderung nach Auskunft keinen Rechtsschutz, wenn nicht einmal feststehe, ob überhaupt eine Überweisung durch den Erblasser erfolgt sei. Die Kläger hätten sich mit ihrem Auskunftsbegehren an die ihnen bekannten Stiftungen zu halten, ansonsten Erben bei beliebigen Banken nachforschen könnten, ob der Erblasser irgendwann irgendwelche Zahlungen abgewickelt habe, was nicht der Sinn des vertraglichen Auskunftsrechts sein könne. Bei der Überweisung ab einem Konto bei einer Drittbank schliesslich bestehe nur zwischen Überweiser und Senderbank, nicht aber zwischen Überweiser und Empfängerbank ein vertragliches Verhältnis. Zwar könne der Überweiser gegenüber der Empfängerbank allenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen, aber diese sei mangels einer vertraglichen Beziehung weder auskunfts- noch rechenschaftspflichtig.

2.2 Was die letztgenannte Konstellation anbelangt, hat das Obergericht zu Recht festgehalten, dass bei Überweisungen von einem Konto bei einer Drittbank keine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Überweiser und der Empfängerbank besteht ( BGE 121 III 310 E. 3a S. 312 f. m.w.H.). Der von den Klägern angerufene BGE 124 III 253 E. 3b S. 256 betrifft denn auch das Verhältnis zwischen Sender- und Empfängerbank, nicht dasjenige zwischen Überweiser und Empfängerbank. Ohnehin ist angesichts der klägerseits akzeptierten Aussage der Bank S., es seien keine weiteren auf den Erblasser lautende Konten vorhanden (gewesen), nicht ersichtlich, inwiefern dieser bei Überweisungen von einer Drittbank gegenüber der Bank S. hätte auskunftsberechtigt sein können; entsprechend verfügen diesbezüglich auch die Kläger als seine Rechtsnachfolger über keine Informationsansprüche gegenüber der Bank S. (dazu E. 2.5). Näher zu prüfen ist hingegen die Konstellation der Einzahlung bzw. Überweisung direkt bei der Beklagten.

2.3 Diesbezüglich machen die Kläger geltend, solche Geschäfte würden im Rahmen eines von gegenseitigem Rechtsbindungswillen getragenen Auftragsverhältnisses erfolgen. Der Auftraggeber müsse die richtige Ausführung des Auftrags überprüfen können und habe deshalb ein Auskunftsrecht. Dies ergebe sich auch aus Billigkeitsüberlegungen, wären doch die Erben sonst oft gar nicht in der Lage, den Umfang des Nachlasses festzustellen. Im Übrigen diene das Auskunftsbegehren gerade dazu, Klarheit über allfällige

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Einzahlungen zu erlangen, weshalb sich der Rechtsschutz nicht wegen Nichtwissens verneinen lasse, zumal das Begehren klar spezifiziert sei, hätten sie doch sogar den Namen des Kundenbetreuers genannt, der über die Verhältnisse des Erblassers umfassend im Bild sei.

2.4 Die Bank S. bestreitet das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses bei Einzahlungen bzw. Überweisungen am Bankschalter. Diesfalls leiste der Einzahlende nicht an den Empfänger direkt, sondern an die kontoführende Bank; insofern sei sie Zahlstelle im Rahmen der schuldnerischen Ermächtigung, die Zahlung erfüllungshalber durch eine Einzahlung auf das Konto zu leisten. Ein Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und kontoführender Bank entstehe nur dann, wenn dieser von sich aus, ohne entsprechende Ermächtigung des Gläubigers, seine Verbindlichkeit durch Zahlung an die Bank, verbunden mit der Anweisung zur entsprechenden Gutschrift auf dem Konto, tilge. In der Praxis komme dies aber kaum je vor, weil dem Schuldner ja die Kontonummer seines Gläubigers bekannt sein müsse. Im Sinn einer Arbeitshypothese sei deshalb davon auszugehen, dass vorliegend der Erblasser vom Zahlungsempfänger ermächtigt worden sei, auf dessen bei der Bank S. geführtes Konto zu zahlen, und sie (die Bank S.) deshalb blosse Zahlstelle sei.

2.5 Aus dem Wesen der Universalsukzession im Sinn von Art. 560 ZGB folgt, dass nicht nur sämtliche Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die vertraglichen Auskunftsansprüche auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers beschlagen, wobei diese Ansprüche jedem Erben einzeln zustehen ( BGE 89 II 87 E. 6 S. 93; FELLMANN, Berner Kommentar, N. 103 ff. zu Art. 400 OR ; KLEINER/SCHWOB/WINZELER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2006, N. 40 ff. zu Art. 47 BankG ; STRATENWERTH, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 47 BankG ; ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1017; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Die Auskunftsrechte von Erben gegenüber Banken, Jusletter vom 8. September 2003, Rz. 21 ff.). Die Kläger haben mithin die Auskunftsberechtigung des Erblassers und deren Übergang kraft Universalsukzession darzutun. Als erbrechtlich erworben bestehen die vertraglichen Auskunftsansprüche in demjenigem Umfang, wie sie für den Erblasser gegolten haben.

2.6 Nach eigenem Zugeständnis der Bank S. in der Berufungsantwort besteht jedenfalls dort ein Vertragsverhältnis zwischen der

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kontoführenden Bank und dem Einzahlenden, wo dieser nicht auf Weisung des Begünstigten handelt. Umso mehr muss von einem Auftragsverhältnis zwischen der einzahlenden Person und der Bank ausgegangen werden, wenn der Kontoinhaber nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht, sondern aus freien Stücken begünstigt werden soll. Genau dies trifft aber im vorliegenden Einzelfall zu, ist doch Hintergrund des Auskunftsbegehrens die Vermutung der Kläger, dass der Erblasser mit verschiedenen Transaktionen Geld bei den beiden liechtensteinischen Stiftungen parkiert hat. Einzahlungen bzw. Überweisungen zugunsten der Stiftungen wären somit aus freiem Willensentschluss des Erblassers erfolgt. Bei solchen Transaktionen ist die Bank nicht Gehilfin des Kontoinhabers; vielmehr wird sie im Interesse des Einzahlenden tätig und verwendet das Geld gemäss dessen Weisungen im Rahmen eines Einzelauftragsverhältnisses.

Verpflichtet sich die Bank bei solchen Vorgängen mit der Entgegennahme des Geldes, dieses entsprechend den Weisungen des Auftraggebers zu verwenden, ist sie diesem beschränkt auf die betreffende Transaktion rechenschafts- und auskunftspflichtig ( Art. 400 Abs. 1 OR ; FELLMANN, a.a.O., N. 23 zu Art. 400 OR ). Dass vorliegend nicht mit Sicherheit feststeht, ob überhaupt Einzahlungen durch den Erblasser erfolgt sind, sondern hierfür nur Anhaltspunkte bestehen, kann entgegen der Auffassung des Obergerichts keine Rolle spielen, wäre doch die Bank dem Erblasser hierüber auskunftspflichtig gewesen und liegt es in der Natur der Sache, dass es im Zusammenhang mit dem Erbgang zu Wissensdefiziten und zum Verlust von Belegen über die entsprechenden Vorgänge kommen kann.

Ins Leere stösst sodann der Verweis auf das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG : Dieses gilt nur gegenüber Dritten, während es gegenüber dem Geheimnisherrn - und im Rahmen der Erbfolge auch gegenüber seinen Universalsukzessoren - von vornherein nicht greifen kann (KLEINER/SCHWOB/WINZELER, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 BankG ). In diesem Sinn dürfte die Bank bei der Bareinzahlung oder Überweisung selbstverständlich keine Auskünfte über den Saldo des begünstigten Kontos erteilen oder gar Auszüge davon aushändigen. Soweit sie dem Einzahlenden aber Auskunft über die Einzahlung als solche erteilt, gibt sie ihm nichts bekannt, was er nicht bereits wusste, und insofern kann sie ihm begriffslogisch auch kein Geheimnis preisgeben. Ebenso wenig wird das Bankgeheimnis verletzt, wenn die Bank einem Kunden beispielsweise bestätigt, dass er kein Konto besitzt oder keine Transaktionen durchgeführt hat, woran er gegenüber

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den Steuerbehörden oder in einem Scheidungsverfahren gegenüber dem Ehegatten interessiert sein kann. Vor diesem Hintergrund kann es im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis auch keine Rolle spielen, dass die Kläger kein gesichertes Wissen haben; mit der Auskunft über allfällige Einzahlungen oder mit der Information, es seien keine solchen erfolgt, wird nichts preisgegeben, wovon der Erblasser als Rechtsvorgänger der Kläger nicht Geheimnisherr gewesen wäre.

Ebenso wenig wie der Verweis auf das Bankgeheimnis verfängt derjenige auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (Sorgfaltspflichtsvereinbarung, VSB 03), in deren Art. 2 sich die Banken bei der Entgegennahme von Beträgen über Fr. 25'000.- Identitifikations- und Abklärungspflichten auferlegt haben. Diese bleiben ohne Einfluss auf die Natur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und ihrem Kunden. Einzige Auswirkung im interessierenden Kontext ist, dass infolge der Dokumentationspflicht die Bank einem Auskunftsbegehren eher wird nachleben können, steht und fällt doch die Auskunftserteilung in tatsächlicher Hinsicht damit, dass bei der Bank zum betreffenden Vorgang (noch) Unterlagen oder jedenfalls Kenntnisse greifbar sind.