Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 126 IV 225 Generato dall'IA

Supreme Court Remands Human Trafficking Case to Assess Violation of Sexual Self-Determination Rights

Numero d'incarto BGE 126 IV 225
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Between November 1996 and May 1997, an individual assisted in transporting and facilitating the arrangement of women to various brothels. Sometimes, he was responsible solely for their transportation, while at other times he independently brokered deals with establishments, receiving a portion of the women's earnings as compensation. On record, he received compensations of CHF 100 and CHF 300 for his services. Notably, the women involved did not possess residence permits. Following legal proceedings, the Thurgau Cantonal Court convicted him on multiple charges, including human trafficking, attempted robbery, damage to property, and others, resulting in a twelve-month prison sentence and a fine. The case raised concerns about violations of the women's sexual self-determination rights, prompting an examination of whether their rights were infringed during the transfers between establishments.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 196 StGB; Menschenhandel, Vermittlung von Prostituierten. Eine Verurteilung wegen Menschenhandels setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (E. 1c). Ob die Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum andern deren Selbstbestimmungsrecht verletzt, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden (E. 1d).

Parole chiave

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tratta di esseri umani violazioni dei diritti umani reato sessuale diritti della vittima diritti della donna diritto di determinare il luogo di dimora

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 68 Abs. 2 BGG

The decision was quashed and returned to the lower court for reassessment, implying the application of the general procedural rule for remittal.

Art. 196 StGB

The appeal was allowed and the decision quashed because the interpretation of this article regarding human trafficking did not comply with federal law concerning the infringement of the self-determination rights of the victims.

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Sentenze successive che citano questa decisione (78)

VPB 2004.634 (2005-11-22)
Switzerland's Ratification of UN Convention Against Transnational Organized Crime
«…02 7658), la deuxième phrase de l’al. 4 sera libellée comme suit: «… les art. 5 et 6 sont applicables». 126 ATF 126 IV 225, 128 IV 117 6324 3.2.3.3 Elargissement de la notion de traite d’êtres humains,…»
7B_907/2025 (2025-10-08)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-117%3Ade&number_of_ranks=0#page117) consid. 4c; [126 IV 225](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BG.2025.42 (2025-07-30)
Federal Criminal Court: Bern Competent to Prosecute Vaudois Criminal Case Involving Human Trafficking Allegations
«…vaient leur salaire à la fin de chaque journée de travail, après déduction de la participation aux bénéfices (ATF 126 IV 225 consid. 3). 2.2.6 S’agissant de la traite d’êtres humains, le Tribunal fédéral admet que les éléments constituti…»
P/21865/2017 (2024-06-21) · ge
Family Convicted of Usury by Trade Against Indian Domestic Workers
«…raite (ATF [128 IV 117](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=128%20IV%20117) consid. 6/d/cc p. 131 ; [126 IV 225](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20IV%20225) consid. 1 p. 227). Le recruteur, qui est simult…»
STBER.2023.53 (2024-04-04) · so
State v. Appellant (Human Trafficking, Prostitution, Drug Offenses, Child Pornography)
«…n Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der bet…»
STBER.2022.78 (2023-09-14) · so
Conviction for Human Trafficking and Related Offenses After Overturning Acquittal
«…n Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der bet…»
SB210519 (2023-07-14) · zh
Human Trafficking Conviction Partially Overturned on Appeal, Sexual Coercion and Usury Upheld
«…., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.). 1.2.5 Zum objektive…»
SB210520 (2023-07-14) · zh
State v. [Defendant Name]: Trafficking, Usury, and Labor Law Conviction Review
«…., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.). 1.2.5 Zum objektive…»
SB.2020.113 (2023-05-30) · bs
Appellate Review of Human Trafficking and Prostitution Convictions
«…esentlich als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erteilt worden sind (BGE 129 IV 81 E. 3; 126 IV 225 E. 1c; BGer 6B\_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.5, 6B\_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1, 6B\_1006/2009 vom 26. März 2010…»
SB210513 (2022-10-25) · zh
Prosecution and Defense Appeals in Human Trafficking and Prostitution Case
«…er Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.4. (…) Der Beschw…»
P/8063/2020 (2022-10-17) · ge
Partial Affirmation and Reversal on Convictions for Pornography and Illegal Stay
«…e (ATF [128 IV 117](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=128%20IV%20117) consid. 6/d/cc p. 131 ; ATF [126 IV 225](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20IV%20225) consid. 1 p. 227). La traite se concrétise éga…»
P/5702/2019 (2022-05-30) · ge
State v. Appellant (Human Trafficking and Kidnapping)
«…t. Ainsi, le recrutement pour sa propre entreprise est assimilé à la traite (ATF 128 IV 117 consid. 6/d/cc p. 131 ; ATF 126 IV 225 consid. 1 p. 227). Le recrutement au sens de l'art. 182 al. 1 in fine CP doit ainsi être conçu comme le processus globa…»
P/6853/2017 (2022-04-08) · ge
Human Trafficking and Prostitution Conviction Upheld Despite Partial Appeal Success
«…ne concernée est en effet privée de son droit à l'autodétermination (ATF 129 IV 81 consid. 3.1, 128 IV 117 consid. 4 et 126 IV 225 consid. 1d). Le "recruteur" est celui qui cherche activement à obtenir un pouvoir de disposition sur la victime, pour…»
P/16479/2012 (2022-03-10) · ge
Joint Appeals on Money Laundering Investigation Dismissal and Asset Misappropriation Access
«…(ATF [145 IV 335](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=145%20IV%20335) précité, consid. 3.2 et 3.3; [126 IV 225](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20IV%20225) consid. 3.b/bb; B. MAURON, *Interactions entre…»
OH.2020.4 (2022-03-07) · sg
Compensation Claims for Abducted Children's Flight and Integration Costs Rejected
«…amentlich einer besonderen Verletzlichkeit oder Abhängigkeit geschuldet sei (vgl. act. G1, S. 21 f. mit Hinweis auf BGE 126 IV 225 E. 1d und Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2010, 6B_81/2010 und 6B_126/2010, E. 4.1). 2.5. Vorliegend kann jed…»

Testo completo

Urteilskopf

126 IV 225

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. September 2000 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 196 StGB ; Menschenhandel, Vermittlung von Prostituierten.

Eine Verurteilung wegen Menschenhandels setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (E. 1c).

Ob die Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum andern deren Selbstbestimmungsrecht verletzt, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden (E. 1d).

Sachverhalt ab Seite 225

BGE 126 IV 225 S. 225

M. war zwischen November 1996 und Mai 1997 mehrfach bei der Vermittlung von Frauen an verschiedene Bordelle behilflich. Teilweise war er nur für den Transport der Frauen verantwortlich, teilweise vermittelte er die Frauen in eigener Regie an einzelne Etablissements und forderte dafür einen Teil des täglichen Dirnenlohns. In zwei Fällen erhielt er für seine Dienste nachweislich Entschädigungen von Fr. 100.- und Fr. 300.-. Die vermittelten Frauen besassen keine Aufenthaltsbewilligung.

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte M. am 8. Juli 1999 zweitinstanzlich wegen Tätlichkeit, versuchten Raubs, Sachbeschädigung, geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Menschenhandels, Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das ANAG - zum Teil unter Annahme einer leicht- bis mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit - zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten und Fr. 1'000.- Busse.

BGE 126 IV 225 S. 226

M. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft ( Art. 196 Abs. 1 StGB ).

a) Die Vorinstanz begründet die Verurteilung wegen Menschenhandels wie folgt: Unter den Begriff "Handel treiben" falle etwa das Beschaffen der "Ware", die Übernahme von anderen, der "Transport", die Übergabe an andere mit Einschluss aller Verhandlungen, die dabei etwa zu führen seien. Handel "treibe", wer Geschäfte dieser Art wiederholt abschliesse oder abzuschliessen beabsichtige. In der Lehre sei umstritten, ob nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten Person als Angriff auf ein Rechtsgut pönalisiert werden könne. Massgeblich sei nicht der Buchstabe des Gesetzes, sondern dessen Sinn, der sich namentlich aus den ihm zu Grunde liegenden Zwecken und Wertungen ergebe, im Wortlaut jedoch unvollkommen ausgedrückt sein könne. Sinngemässe Auslegung könne auch zu Lasten des Angeklagten vom Wortlaut abweichen. Die Änderung von Art. 202 aStGB in Art. 196 StGB habe angesichts der von der Schweiz ratifizierten Konventionen auf diesem Gebiet möglichst zurückhaltend erfolgen sollen. Art. 202 aStGB habe, den Konventionstexten entsprechend, ausser dem Handeltreiben Teilakte solchen Verhaltens wie Anwerben, Verschleppen oder Entführen genannt. Mit "Anwerben" habe der frühere Gesetzestext zum Ausdruck gebracht, dass als Opfer dieser Tat nicht nur Personen zu gelten hätten, die in Bezug auf das Schicksal, das sie erwartete, ahnungslos gewesen seien. Erfasst worden sei damit auch, wer Prostituierte angeworben habe, die voll einverstanden gewesen seien, beispielsweise das Etablissement zu wechseln (BBl 1985 II 1086). Da die erwähnten Konventionen heute noch anwendbar seien und aus dem Wortlaut der neuen Bestimmung die von einem Teil der Lehre vertretene Einschränkung des Schutzbereichs der geschützten Personen nicht hervorgehe, sei davon auszugehen, dass die betroffenen Personen nicht gegen ihren Willen vermittelt zu werden brauchten oder nur in Bezug auf die für sie vorgesehene Tätigkeit als Prostituierte ahnungslos seien.

BGE 126 IV 225 S. 227

Der Beschwerdeführer habe zwischen November 1996 und Mai 1997 mehrfach Frauen an verschiedene Bordelle vermittelt. So habe er, nachdem er eine Ungarin einer Bordellbetreiberin in R. abgeliefert habe, für seine Dienste Fr. 100.- erhalten. Ferner habe er eine Ungarin an einen Salon in K. vermittelt und von deren Dirnenlohn Fr. 300.- erhalten. Im Übrigen könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer für seine weiteren Vermittlungs- und Transportdienste - wie er behaupte - kein Geld erhalten habe, sei doch der Tatbestand des Menschenhandels nicht von der Grössenordnung der Gegenleistung abhängig. Auch sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sich durch die Vermittlungstätigkeit eine weitere Verdienstquelle habe erschliessen wollen.

b) In der Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 wird zum Menschenhandel ( Art. 196 StGB ) unter anderem ausgeführt, Art. 202 Ziff. 1 aStGB nenne, den Konventionstexten entsprechend, ausser dem Handeltreiben Teilakte solchen Verhaltens (vgl. BGE 96 IV 118 ff.): Anwerben, Verschleppen, Entführen. Diese Aufzählung entfalle. Was das Anwerben betreffe, bringe der geltende Gesetzestext ohnehin nicht zum Ausdruck, dass als Opfer dieser Tat Personen zu gelten hätten, die in Bezug auf das Schicksal, das sie erwarte, ahnungslos seien. Erfasst werde damit auch, wer Prostituierte anwerbe, die voll einverstanden seien, z.B. das Etablissement zu wechseln. Als überflüssig erweise sich das Anwerben schon deshalb, weil nach Art. 195 Abs. 2 des Entwurfes unter Strafe gestellt werde, wer um eines Vermögensvorteils willen eine Person der Prostitution zuführe. Unter den Tatbestand fielen auch Handlungen, die einer milderen Strafe bedürften als sie das geltende Recht vorsehe: Statt Zuchthaus schlechthin würden neu Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten angedroht (BBl 1985 II 1086).

In der Literatur wird dem überwiegend entgegengehalten, im Blick auf die Grundgedanken der Revision überzeuge die Darstellung in der Botschaft nicht, wonach es weiterhin unerheblich sein soll, ob die betroffene Person, etwa bei der Vermittlung von einem Bordell zum anderen, überhaupt vor der Prostitution habe geschützt werden wollen. Wenn Prostituierte voll einverstanden seien, z.B. das Etablissement zu wechseln, werde deren Selbstbestimmung nicht tangiert. Von Menschenhandel sollte vielmehr, wie es schon der Begriff nahe lege, nur dort gesprochen werden, wo über Menschen wie über Objekte verfügt werde, weil sie ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausser

BGE 126 IV 225 S. 228

Stande seien, sich zu wehren (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, S. 174 f. N. 18; ebenso JENNY, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Art. 196 N. 4; TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 196 N. 1). In Anlehnung an die Botschaft sieht REHBERG (Strafrecht III, 7. Auflage, S. 413) den Tatbestand auch dann als erfüllt an, wenn die Betroffenen nicht gegen ihren Willen vermittelt worden sind.

c) Beide Räte stimmten der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung von Art. 196 StGB diskussionslos zu (AB 1987 S 401 und AB 1990 N 2329). Nach der Botschaft soll der Tatbestand des Menschenhandels auch erfüllt sein, wenn der Täter Prostituierte anwirbt, die voll einverstanden sind, z.B. das Etablissement zu wechseln (BBl 1985 II 1086). Man könnte deshalb mit REHBERG (a.a.O.) annehmen, dass die Überlegungen in der Botschaft auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Die grundsätzliche Stossrichtung der Revision des Sexualstrafrechts und die fehlende Diskussion über den Art. 196 StGB lassen einen derartigen Schluss jedoch nicht zu:

Leitidee der Revision des Sexualstrafrechts vom 21. Juni 1991 (AS 1992 S. 1670 1678) war die Freiheit und die freie Selbstbestimmung jedes Menschen in sexuellen Dingen. Durch alle Parteien hindurch stimmten die Wortmeldungen im Grundsatz darin überein, dass das neue Sexualstrafrecht nicht da sei, um Moralvorstellungen durchzusetzen, sondern um sexuelle Ausnützung zu verhindern und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer jeden Person zu schützen (AB 1987 S 356 ff. und AB 1990 N 2252 ff.). Angesichts dieser klaren Übereinstimmung in den eidgenössischen Räten in Bezug auf die gesamte Revision des Sexualstrafrechts kommt der in der Botschaft eher beiläufig geäusserten abweichenden Auffassung keine besondere Bedeutung zu. Dies umso weniger, als auch Bundespräsident KOLLER "die unbeeinflusste Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung" als Schutzbereich in den Vordergrund stellte und für keinen Tatbestand, auch nicht denjenigen des Menschenhandels, eine Ausnahmeregelung auch nur andeutete (AB 1990 N 2261 ff.). Folglich ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre nur dann auf Menschenhandel zu erkennen, wenn das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person beeinträchtigt wird. Diese Lösung drängt sich auch deshalb auf, weil Art. 196 StGB eine Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Gefängnis vorsieht, weshalb dem Delikt eine gewisse Schwere zukommen muss (vgl. BGE 116 IV 319 E. 3b mit Hinweisen).

BGE 126 IV 225 S. 229

d) In Anlehnung an STRATENWERTH kann dort von Menschenhandel gesprochen werden, wo über Menschen wie über Objekte verfügt wird, weil sie ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausser Stande sind, sich zu wehren (a.a.O., S. 174 f. N. 18).

Diese Umschreibung bedarf im Zusammenhang mit der Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement in ein anderes der Erörterung. In der herrschenden Lehre wird die Meinung vertreten, die Selbstbestimmung von Prostituierten werde nicht tangiert, wenn sie voll einverstanden seien, z.B. das Etablissement zu wechseln (TRECHSEL, a.a.O., Art. 196 N 1 ). Diese Überlegung trifft zu, wenn eine Person aus freien Stücken der Prostitution nachgeht und dabei für einen Stellenwechsel gleich wie in anderen Berufszweigen Vermittlungsdienste gegen Entgelt in Anspruch nimmt. Doch gilt es zu bedenken, dass die Verhältnisse in anderen Berufen nicht ohne weiteres auf den Berufszweig der Prostitution übertragen werden können. Prostituierte sind immer wieder der Diskriminierung und Doppelmoral ausgesetzt, und entsprechend hoch ist ihr Grad an Isolation. Soziale Kontakte pflegen die Betroffenen vorwiegend zu Leuten, die sich im Umfeld der Prostitution bewegen. Schon daraus ergeben sich gerade in persönlicher und finanzieller Hinsicht vielfältige Abhängigkeiten, insbesondere von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern (LISCHETTI-GREBER/SÉQUIN/STAMPFLI, Prostitution, Verein XENIA, Bern 1986, S. 53 f.; BUNDESAMT FÜR POLIZEI, Szene Schweiz, Drogen - Falschgeld - Menschenhandel - Organisierte Kriminalität, Lagebericht 1999, S. 55; vgl. auch STUDER/PETER, Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz, arge kipro, März 1999, S. 66 und 78). Ganz besonders gilt dies für Prostituierte, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (HEINZ HELLER, Schwarzarbeit: Das Recht der Illegalen unter besonderer Berücksichtigung der Prostitution, Diss. Zürich 1999, S. 135). Da vorwiegend Leute aus dem Milieu die Vermittlung von Prostituierten bewerkstelligen, werden dabei diese Abhängigkeitsverhältnisse (vgl. dazu auch die Hinweise auf andere Entscheide des Bundesgerichts in BGE 126 IV 76 E. 3) erneut ausgenützt. Deshalb wird in der Regel die Selbstbestimmung der Betroffenen bei der Vermittlung von einem Etablissement zum andern nicht grösser sein als bei der Ausübung der Prostitution selbst. Jedenfalls dort, wo Vermittler und Bordellbetreiber über die Köpfe der Betroffenen hinweg deren Vermittlung vornehmen oder wo die angesprochenen Abhängigkeitsverhältnisse der Betroffenen ausgenützt

BGE 126 IV 225 S. 230

werden, ist keine Selbstbestimmung der Prostituierten gegeben.

Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden. Wie dargelegt, darf dabei nicht bloss auf ihr faktisches "Einverständnis" abgestellt werden, weil die Vermittlung rein formal nicht gegen ihren Willen erfolgte. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Jedenfalls kann auch bei angeblicher Zustimmung unter Umständen Menschenhandel vorliegen.

e) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Tatbestand des Menschenhandels selbst dann erfüllt sei, wenn die betroffenen Personen nicht gegen ihren Willen vermittelt worden sind. Diese Auslegung hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht nicht stand. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen der Anklage oder allenfalls nach einer Anklageergänzung tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Vermitteln das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen beeinträchtigt hat, um dann auf der dargestellten rechtlichen Grundlage zu entscheiden, ob sich der Beschwerdeführer des Menschenhandels schuldig gemacht hat oder ob er von diesem Vorwurf freizusprechen ist.