Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 113 IV 108 Generato dall'IA

Jurisdictional Dispute Over Narcotics and Aggravated Robbery Complicity

Numero d'incarto BGE 113 IV 108
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Jurisdictional Dispute Over Narcotics and Aggravated Robbery Complicity The case concerns a jurisdictional dispute among three Cantons (Bern, Solothurn, and Aargau) regarding the prosecution of an accused individual ("L.") for violations of narcotics laws, traffic rules, and potentially complicity in a subsequent aggravated robbery, where weapons L. allegedly sold were used. The court ruled that jurisdiction is determined by the facts revealed in the case file at the time of the decision, not by what can ultimately be proven, concluding there was sufficient suspicion of complicity in aggravated robbery which is a more serious offense than the drug charges. This suspicion was based on L.'s role in supplying multiple firearms (including one with a silencer, as requested an "impression-making" weapon) and ammunition to individuals known to be highly delinquent (one from the drug trade) who could not pay, his advice to remove the weapons' serial numbers "if they were planning something bad," and subsequent removal of the numbers for them, indicating L. foresaw the essential elements of a violent crime, even if not the specific details. Therefore, under Art. 350 para. 1 no. 1 SCC, the court declared the authorities in the Canton of Aargau—where the robbery occurred and which carried the heavier penalty—competent and obligated to prosecute all offenses.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (E. 1). 2. In casu Verdacht der Gehilfenschaft zu Raub bejaht (E. 2).

Parole chiave

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rapina qualificata reati della legge sugli stupefacenti delitto contro la persona inosservanza delle norme sulla competenza allontanamento infrazioni alle norme della circolazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 108 Ib 302
Jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgewickelt hätte, fällt objektiv in Betracht (BGE 108 Ib 302 E.
BGE 111 IV 34
Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört (BGE 111 IV 34 E.
BGE 112 IV 63
Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 112 IV 63 E.
BGE 98 IV 63
könnte sich auch subjektiv der Gehilfenschaft beim qualifizierten Raubüberfall schuldig gemacht haben, aufgrund der angeführten Aussagen nicht von vornherein als haltlos (BGE 98 IV 63 E.
BGE 110 IV 79
wusste damit um die wesentlichen Merkmale einer bestimmten Tat, nämlich eines qualifizierten, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (BGE 110 IV 79 E.
BGE 112 IV 17
oder unter Schaffung einer Lebensgefahr für das Opfer (BGE 112 IV 17 E.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

This provision is cited in the Regeste and defines the scope of the criminal offense (aiding a robbery) relevant to determining jurisdiction, which is the central theme of the decision, although the ultimate decision is procedural.

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Sentenze successive che citano questa decisione (12)

Jug.2019.260 (2019-07-01) · vd
Robbery, Drugs, and Detention Compensation Appeal
«…rnure différente (TF 6B\_682/2011 du 16 mars 2012 consid. 3.1 ; SJ 1985, p. 53 consid. 2 et les références citées ; ATF 113 IV 108 consid. 2, JdT 1988 IV 47 ; ATF 108 Ib 301, JdT 1983 IV 119). La simple approbation de l’acte commis par un tiers n’est…»
Jug.2018.317 (2018-07-03) · vd
Complicity in Unlawful Confinement Upheld Despite Appellant's Claim of Politeness
«…ne tournure différente (TF 6B\_682/2011 du 16 mars 2012 consid. 3.1 ; SJ 1985, p. 53 consid. 2 et les réf. citées ; ATF 113 IV 108 consid. 2, JdT 1988 IV 47 ; ATF 108 Ib 301, JdT 1983 IV 119). La simple approbation de l’acte commis par un tiers n’est…»
6B_825/2010 (2011-04-27)
«…gten die Tat letztlich nachgewiesen werden kann, ist für den Gerichtsstand nicht entscheidend ( BGE 130 IV 68 E. 2.1; 113 IV 108 E. 1). Im zu beurteilenden Fall haben die Untersuchungsbehörden jedenfalls ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie davon…»
BK.G.032.04 (2009-06-01)
Jurisdiction for Fraudulent Sales and Forged Documents in Lucerne
«…on (cf. arrêt du Tri- bunal fédéral 8G.5/2004 du 23 mars 2004, consid. 2.1 [destiné à la publica- tion] ; ATF 113 IV 108 consid. 1). Sous réserve d’une situation – non réali- sée en l’espèce – où l’état des faits serait à ce point lacu…»
72.2006.80 (2006-09-01) · ti
Property Crimes, Robbery, and Expulsion of Multiple Defendants
«…contro un intenzione generale di favorire un terzo nella commissione di un reato ancora incerto non è sufficiente (DTF 113 IV 108). Autore di un reato è chi riunisce in sé tutti gli elementi oggettivi e s…»
8G.5/2004 (2004-03-23)
«…ea di conto in base allo stato degli atti nel momento in cui la Camera di accusa del Tribunale federale statuisce ( DTF 113 IV 108 consid. 1; 112 IV 63 consid. 2 e rinvii). 2.2 Nella fattispecie risulta che il procedimento penale nei confronti del…»
BGE 130 IV 68
«…ea di conto in base allo stato degli atti nel momento in cui la Camera di accusa del Tribunale federale statuisce ( DTF 113 IV 108 consid. 1; DTF 112 IV 63 consid. 2 e rinvii). 2.2 Nella fattispecie risulta che il procedimento penale nei con fron…»
8G.96/2003 (2003-09-15)
«…tsstand vorliegt (Urteil der Anklagekammer 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003, E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2 und 113 IV 108 E. 1). 1.3 Beim Vorfall vom 22. November 2002 in Monthey rückte die Polizei nach einem Alarm zu der Bijouterie aus. Am…»
8G.43/2003 (2003-06-03)
«…ben, hat die Anklagekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheids auszugehen ( BGE 116 IV 83 E. 2 S. 85; BGE 113 IV 108 E. 1 S. 109). 1.2 Als die Behörden des Kantons Graubünden den Kanton Solothurn um Übernahme des gegen X.________ wegen…»
8G.39/2003 (2003-04-04)
«…der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer überhaupt gemacht werden können ( BGE 116 IV 83 E. 2; 113 IV 108 E. 1; 112 IV 61 E. 2; 98 IV 60 E. 2; kürzlich bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2). Früher…»
8G.88/2002 (2002-09-20)
«…die dem Angeschuldigten im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können, in Frage kommen ( BGE 113 IV 108 und 112 IV 61 E. 2). 2. Seit dem 1. Januar 2002 hat der Bund neue Kompetenzen auf den Gebieten des organisierten Verbr…»
72.2006.80 · ti
Sentencing and Expulsion for Robbery, Theft, and Property Damage
«…contro un intenzione generale di favorire un terzo nella commissione di un reato ancora incerto non è sufficiente (DTF 113 IV 108). Autore di un reato è chi riunisce in sé tutti gli elementi oggettivi e soggettivi dell’illecito; complice è invece c…»

Testo completo

Urteilskopf

113 IV 108

30. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1987 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

1. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (E. 1).

2. In casu Verdacht der Gehilfenschaft zu Raub bejaht (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 108

BGE 113 IV 108 S. 108

L. wird im Kanton Bern wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, u.a. begangen durch Verkauf von insgesamt ca. 70 g Kokain, wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen Sachentziehung verfolgt. Erste Ermittlungen wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind im Juli 1986 im Kanton Solothurn vorgenommen worden, während die Kantonspolizei Bern sich erst seit September 1986 mit der Sache befasst. Umstritten ist, ob sich L. durch den Verkauf von Waffen und Munition der Gehilfenschaft bei einem am 4. März 1987 im Kanton Aargau verübten Raub schuldig gemacht habe, bei welchem diese Waffen verwendet wurden; eine Strafuntersuchung ist bis dahin im Kanton Aargau nicht eingeleitet worden.

Der Generalprokurator des Kantons Bern ersucht mit Eingabe vom 11. September 1987, die Behörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die L. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

BGE 113 IV 108 S. 109

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt, die Behörden des Kantons Aargau zuständig zu erklären.

Die ebenfalls zur Vernehmlassung aufgeforderte Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst sich dem vom Generalprokurator des Kantons Bern gestellten Begehren an.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Gesuchsgegnerin bestreitet ihre Zuständigkeit mit dem Einwand, es bestehe nach der Aktenlage der Verdacht, L. habe sich durch den Verkauf von zwei Schusswaffen und Munition der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub schuldig gemacht, der mit schwererer Strafe bedroht ist als die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe geleistet wird (Art. 25 StGB). Jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgewickelt hätte, fällt objektiv in Betracht (BGE 108 Ib 302 E. 3a mit Hinweisen). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört (BGE 111 IV 34 E. 2 mit Hinweis); dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (SCHÖNKE/SCHRÖDER, N. 19 zu § 27 StGB; DREHER/TRÖNDLE, N. 8 zu § 27 StGB). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (NEUENSCHWANDER, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen der Beihilfe nach Art. 25 StGB, Diss. Zürich 1954, S. 52).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden, wie sie sich nach den Akten im Zeitpunkt des Entscheides durch die Anklagekammer darbietet. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 112 IV 63 E. 2 mit Hinweisen).

2. Nach den übereinstimmenden Aussagen von L. und den drei am Raubüberfall Beteiligten ist dieser um drei Schusswaffen,

BGE 113 IV 108 S. 110

wovon eine mit Schalldämpfer, sowie Munition angegangen worden. R. verlangte nach der Darstellung von O. eine grosse Waffe, eine solche, welche Eindruck erwecke. Wie P. aussagte, gab L. ihnen den Rat, falls sie die Waffen für etwas Schlimmes verwenden wollten, deren Nummern wegzumachen, was er für sie tat, als sie das wünschten; er soll sie zudem ermahnt haben, vorsichtig mit den Waffen zu sein, da er sie ihnen beschafft habe und somit hineingezogen werden könnte. P. vermutete, L. habe geahnt, dass sie einen Überfall vorhatten, obwohl wahrscheinlich nicht von einem solchen gesprochen worden sei. P., den L. aus dem Drogengeschäft kannte, war gemäss übereinstimmender Darstellung sowenig wie die beiden anderen in der Lage, den Kaufpreis der Waffen zu bezahlen; es wurden statt dessen zwei Ringe verpfändet.

L. behauptet, von dem geplanten Überfall nichts gewusst zu haben, was von R. und O. in ihren ergänzenden Abhörungen bestätigt wurde. Trotzdem erweist sich der Verdacht, L. könnte sich auch subjektiv der Gehilfenschaft beim qualifizierten Raubüberfall schuldig gemacht haben, aufgrund der angeführten Aussagen nicht von vornherein als haltlos (BGE 98 IV 63 E. 2 mit Hinweisen); davon ging bereits die Kantonspolizei Bern aus, als sie um eine nochmalige, eingehende Befragung der drei am Überfall Beteiligten ersuchte. Wenn für jeden derselben eine Schusswaffe mit Munition begehrt wurde, eine davon einen Schalldämpfer aufweisen sollte, von einem ferner eine grosse, Eindruck erweckende Waffe bevorzugt war, und sie den Kaufpreis nicht zu bezahlen vermochten, so war für L. die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie in Geldnot stecken, gemeinsam handeln, den Widerstand von Personen mit Waffen brechen und schiessen könnten, um zu Geld zu gelangen; er rechnete offenbar auch damit, als er die Nummern der Waffen wegmachte, was er selber für den Fall angeraten hatte, dass sie etwas Schlimmes vorhaben sollten. Von den dreien hatte P. durch den Drogenhandel, aus dem ihn L. kannte, seine Delinquenzbereitschaft bereits erkennbar gezeigt. L. wusste damit um die wesentlichen Merkmale einer bestimmten Tat, nämlich eines qualifizierten, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (BGE 110 IV 79 E. 3) oder unter Schaffung einer Lebensgefahr für das Opfer (BGE 112 IV 17 E. 2a mit Hinweisen) begangenen Raubes gemäss Art. 139 Ziff. 2 oder 3 StGB, und damit auch um den voraussichtlichen Geschehensablauf. Wie sich die Tat im einzelnen abwickeln und gegen wen sie gerichtet sein würde, musste L. nicht bekannt sein (BGE 108 Ib 303). Beschaffte

BGE 113 IV 108 S. 111

er Waffen und Munition, wiewohl er mit einer derartigen Verwendung rechnete, so liegt die Annahme vorsätzlichen Handelns auf der Hand. Die vom Gesuchsteller und der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vertretene Auffassung, eine Gehilfenschaft sei nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen auszuschliessen, weil L. weder einen bestimmten Geschehensablauf noch die Art einer konkreten Tat habe voraussehen können, erweist sich demgemäss als unzutreffend.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Das Gesuch wird dahin gutgeheissen, dass die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der L. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet erklärt werden.