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BGE 110 V 99 Generato dall'IA

Disability Insurance Coverage for Necessary Epilepsy Treatment Abroad Due to Failure of Domestic Treatment

Numero d'incarto BGE 110 V 99
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Disability Insurance Coverage for Necessary Epilepsy Treatment Abroad Due to Failure of Domestic Treatment The case concerned an individual born in 1973 who received unsuccessful epilepsy treatment in Switzerland, including hospital stays in Basel and Lavigny. Following the recommendation of a treating pediatrician, the insured underwent further diagnostic clarification at a German epilepsy center; however, the cantonal compensation fund rejected the cost coverage for this stay abroad. The Swiss Federal Supreme Court upheld the cantonal insurance court's decision compelling the disability insurance to cover the costs up to the amount that would have been incurred in a Swiss university clinic, ruling that while integration measures are generally provided in Switzerland, "other appreciable reasons" according to Art. 9 para. 1 IVG and Art. 23bis para. 2 IVV justify an exception to this rule. The court emphasized that the prolonged failure of domestic treatment, the urgent need to halt increasingly frequent convulsive seizures to prevent permanent damage, and the pediatrician's established recommendation for the specific foreign specialist constituted a sufficient "appreciable reason" to justify the treatment abroad under the provision that allows for cost reimbursement up to the equivalent domestic expense.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 9 Abs. 1 IVG, Art. 23bis Abs. 2 IVV. Wann liegen beachtliche Gründe für die Durchführung von Massnahmen im Ausland vor (Erw. 1)? In casu Kostengutsprache gewährt, nachdem die Epilepsiebehandlung in der Schweiz keinen Erfolg gebracht und der behandelnde Arzt Abklärung in einem deutschen Epilepsiezentrum befürwortet hatte (Erw. 2).

Parole chiave

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copertura dell'assicurazione invalidità rimborso di prestazioni assicurative decisione straniera spesa necessaria trattamento medico impignorabilità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 9 Abs. 1 IVG

Cited as the overarching norm stating that integration measures are generally only granted in Switzerland, framing the context for the foreign application rules.

Art. 23bis Abs. 2 IVV

The Federal Tribunal holds that the reasons prompting the insured's parents to have the assessment carried out abroad must be considered 'considerable reasons' (beachtliche Gründe) in the sense of this article.

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Sentenze successive che citano questa decisione (172)

BGE 151 V 315
Disability insurance integration measures abroad: structural modifications to a home in France by a cross-border commuter are in-kind benefits not subject to export, failing the exceptional conditions of Art. 9 IVG and Art. 23bis IVV.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-V-190#page190) E. 7.2; [BGE 110 V 99](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-110-V-99#page99) E. 2).…»
9C_406/2026 (2026-09-04)
Disability insurance: cost coverage for medical measures abroad denied absent "other compelling reasons" where adequate treatment was available in Switzerland.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-V-190#page190) E. 7.2; [110 V 99](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-110-V-99#page99) E. 2).…»
8C_453/2024 (2025-09-15)
«…tliche Gründe" im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV seien ebenfalls zu verneinen. Praxisgemäss fehle es an einer mit [BGE 110 V 99](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/2921/2023 (2024-12-23) · ge
Prosthesis Coverage Dispute: Electronic vs. Mechanical Knee Implant Necessity
«…moyen existant (ATF [122 V 212](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=122%20V%20212) consid. 2c ; ATF [110 V 99](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20V%2099) consid. 2). La remise de moyens auxiliaires luxue…»
IV.2024.00145 (2024-12-23) · zh
Vocational Retraining Denied: Master's Degree Not Medically Necessary
«…der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berück-sichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienst-möglichkeit, sondern der…»
IV.2024.00375 (2024-12-19) · zh
Denial of Disability Benefits and Retraining Based on Residual Earning Capacity
«…der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der fü…»
IV.2024.00153 (2024-06-14) · zh
Claimant Denied Retraining Due to 100% Work Capacity
«…der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der fü…»
720.23.292.115 (2024-05-16) · bl
Vocational Rehabilitation: Suitability for Media Design Established, Further IT Exploration Not Mandated
«…endigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren haben (BGE 121 V 258 E. 2c; 110 V 99 E. 2). Für den Beruf des Mediamatikers EFZ liegen beim Beschwerdeführer die Eignung sowie eine Neigung vor. Sein Intere…»
720.23.194.81 (2024-04-11) · bl
Lymphedema Treatment Abroad Denied Due to Sufficient Swiss Care
«…u beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022, 8C\_782/2021, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 190 E. 7.2; 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen…»
IV.2023.00522 (2024-03-28) · zh
Appellant v. Disability Insurance Office (Vocational Rehabilitation Denial)
«…der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der fü…»
VBE.2023.306.VBE.20 (2024-01-19) · ag
Diaphragmatic Hernia Treatment: Foreign Care Coverage Dispute
«…bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht sind, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 143 V 190 E. 7.2; 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen,…»
IV.2022.00576 (2023-09-29) · zh
Physician's CRPS Claim Remanded for Further Vocational Assessment
«…der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der fü…»
IV.2023.00205 (2023-09-19) · zh
Disability Benefits Reversed Due to Insufficient Vocational Retraining Consideration
«…der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der fü…»
AI.440.21.332.2022 (2022-11-07) · vd
Insured vs. Disability Insurance Office: Coverage for Out-of-Country Specialized Surgery
«…A I 120/04 du 16 mai 2006 consid. 4.1, in SVR 2007 IV n° 12 p. 43; voir également ATF 133 V 624 consid. 2.3.2 p. 627 et 110 V 99 consid. 1 p. 100). Aussi, la jurisprudence a-t-elle précisé que le fait qu'une clinique spécialisée située à l'étranger…»
IV.2022.00121 (2022-06-17) · zh
Dismissal of Appeal for Termination of Vocational Rehabilitation Due to Ineffective Integration
«…weck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch…»

Testo completo

Urteilskopf

110 V 99

16. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1984 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Schwery und Kantonales Versicherungsgericht, Sitten

Regeste

Art. 9 Abs. 1 IVG, Art. 23bis Abs. 2 IVV.

Wann liegen beachtliche Gründe für die Durchführung von Massnahmen im Ausland vor (Erw. 1)? In casu Kostengutsprache gewährt, nachdem die Epilepsiebehandlung in der Schweiz keinen Erfolg gebracht und der behandelnde Arzt Abklärung in einem deutschen Epilepsiezentrum befürwortet hatte (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 99

BGE 110 V 99 S. 99

A.- Im Jahre 1979 gewährte die Invalidenversicherung dem 1973 geborenen Ivar Schwery Kostengutsprache für die Behandlung von Geburtsgebrechen. Vom 14. bis 23. Mai 1979 und vom 11. bis 13. Juli 1979 weilte er in der Neuropädiatrischen Abteilung des Kinderspitals Basel und vom 11. bis 31. Oktober 1980 im Neurologischen Spital von Lavigny. Da kein Erfolg eingetreten war, wurde auf Empfehlung des Kinderarztes Dr. med. K. vom 7. bis 20. August 1981 im Südwestdeutschen Epilepsiezentrum Kork (Chefarzt Prof. Matthes) eine Abklärung durchgeführt.

Mit Verfügung vom 22. Februar 1982 lehnte es die kantonale Ausgleichskasse des Wallis ab, Leistungen an den Aufenthalt im Epilepsiezentrum Kork zu erbringen.

B.- Die Mutter des Versicherten erhob Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Wallis und beantragte, die

BGE 110 V 99 S. 100

Invalidenversicherung habe die Kosten für den Aufenthalt im Epilepsiezentrum Kork bis zum Betrage zu übernehmen, der in einer schweizerischen Universitätsklinik hätte aufgewendet werden müssen. Der kantonale Richter hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 1982 gut.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es beantragt die Wiederherstellung der Kassenverfügung, weil keines der in Art. 23bis IVV statuierten Erfordernisse für die Übernahme von im Ausland durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erfüllt sei.

Die Mutter des Versicherten stellt für diesen den Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz und nur ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Abklärungsmassnahmen sind praxisgemäss den Eingliederungsmassnahmen gleichgestellt. Bis Ende 1976 war Art. 9 Abs. 1 IVG die einzige Norm, welche die Frage der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland regelte. Auf den 1. Januar 1977 ist der neue Art. 23bis IVV in Kraft getreten, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:

"Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der

Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen

Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische

Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, so übernimmt die

Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im

Ausland."

Diese Ordnung entspricht in etwa der bis dahin aufgrund von Art. 9 Abs. 1 IVG gehandhabten Praxis (vgl. dazu BGE 99 V 150 und BGE 97 V 158). Der Abs. 2 von Art. 23bis IVV bringt eine neue Leistungskategorie, indem er bestimmt:

"Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland

durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in

welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären."

Hier wird der Begriff der "beachtlichen Gründe" eingeführt, bei deren Vorliegen die Invalidenversicherung ebenfalls für Massnahmen im Ausland leistungspflichtig wird. Es fragt sich, wie dieser

BGE 110 V 99 S. 101

unbestimmte Rechtsbegriff zu handhaben ist, auf den sich sowohl das kantonale Versicherungsgericht als auch der Beschwerdeführer berufen.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 von Art. 23bis IVV gehen offensichtlich weniger weit als diejenigen des Abs. 1. Dies ergibt sich schon allein aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen und steht zudem im Einklang damit, dass die Leistungen nach Abs. 2 weniger umfassend sind als diejenigen nach Abs. 1. Während die Invalidenversicherung nach Abs. 1 die im Ausland entstehenden Durchführungskosten schlechthin übernimmt, hat sie gemäss Abs. 2 bloss bis zu dem Umfang Leistungen zu erbringen, in welchem die Leistungen in der Schweiz erbracht werden müssten; was die Transportkosten anbetrifft, werden sie nur so weit entschädigt, als sie für den Transport vom Wohnort des Versicherten bis zu einer entsprechenden Institution in der Schweiz vergütet würden. Die Invalidenversicherung gewährt also faktisch nur einen Beitrag an die effektiv entstandenen Kosten.

Es fragt sich, ob der im Abs. 2 enthaltene Begriff der beachtlichen Gründe eher einschränkend oder eher grosszügig zu interpretieren ist. Die übergeordnete Norm des Art. 9 IVG bestimmt, dass die Massnahmen bloss "ausnahmsweise" im Ausland übernommen werden. Daraus liesse sich eine enge Auslegung des Begriffs der beachtlichen Gründe ableiten. Anderseits aber dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, weil sonst die Abgrenzung zu den Voraussetzungen von Abs. 1 schwierig würde. Ferner ist zu bedenken, dass der Bundesrat mit dem Abs. 2 bewusst eine neue Leistungsmöglichkeit einführen wollte. Wenn er hier also eine Leistungslücke schliessen wollte, dann darf dieser Abs. 2 nicht toter Buchstabe bleiben. Im weitern wäre eine enge Auslegung auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Invalidenversicherung mit dieser neuen Leistungsmöglichkeit ja nicht stärker belastet wird, als wenn die Massnahme in der Schweiz durchgeführt würde. Schliesslich kann es sich auch nicht darum handeln, die Invalidenversicherung zu entlasten aus dem einzigen Grunde, dass sich der Versicherte aus beachtlichen Gründen im Ausland hat behandeln lassen. Daher kann dem BSV nicht gefolgt werden, wenn es meint, dass nur "besonders qualifizierte Gründe" Leistungen aus Abs. 2 rechtfertigen würden.

2. Im vorliegenden Fall kann zum vornherein keinen beachtlichen Grund der Umstand bilden, dass die im Epilepsiezentrum Kork durchgeführte Abklärungsmassnahme erfolgreich war.

BGE 110 V 99 S. 102

Denn die Frage einer Leistungsgewährung ist in der Invalidenversicherung prognostisch und nicht nach ihrem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (BGE 98 V 35).

Das BSV weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass es in der Schweiz qualifizierte Epilepsiekliniken gibt, wo die Abklärung des Beschwerdegegners hätte durchgeführt werden können. Ob Prof. Matthes, wie der Beschwerdegegner behauptet, besondere persönliche Erfahrungen auf dem in Frage stehenden Gebiet besitzt, kann nicht entscheidend sein; denn die Invalidenversicherung hat nicht für die bestmögliche Massnahme aufzukommen, sondern nur für das, was im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 98 V 100). Es fragt sich demnach, ob andere Umstände gegeben sind, welche als beachtlich bezeichnet werden müssen und als solche die Durchführung der Abklärungsmassnahme im Ausland gerechtfertigt haben.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die in der Schweiz während Jahren durchgeführten Massnahmen und Abklärungen keinen Erfolg gebracht haben. Es sei dringend gewesen, die immer häufiger auftretenden epileptischen Krampfanfälle so rasch wie möglich zum Stillstand zu bringen, um weitere Dauerschäden des bereits verhaltensgestörten Knaben zu verhindern, denn jeder neue Anfall führe zu grösseren körperlichen und geistigen Schäden. Den Eltern des Versicherten habe nicht zugemutet werden können, vorerst sämtliche oder auch nur einzelne Spezialanstalten in der Schweiz aufzusuchen. Es war dann der Kinderarzt Dr. K., der die Abklärung durch Prof. Matthes in Kork vorschlug und befürwortete. Dadurch habe Dr. K. das Vertrauen der Eltern des Versicherten in jenen ausländischen Spezialarzt begründet; dieses Vertrauen sei schützenswert.

Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist beizupflichten, weshalb die Gründe, welche die Eltern des Versicherten veranlasst haben, die Abklärung im Ausland durchführen zu lassen, als beachtlich im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV bezeichnet werden müssen. Im materiellen Punkt erweist sich somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.