Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 104 IV 170 Generato dall'IA

Continuous Coercion and Deprivation of Liberty Despite Withdrawn Assault Charge

Numero d'incarto BGE 104 IV 170
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Continuous Coercion and Deprivation of Liberty Despite Withdrawn Assault Charge The court upheld the conviction for coercion (Art. 181 Swiss Criminal Code) and deprivation of liberty (Art. 182 Swiss Criminal Code) against an individual who, while intoxicated, restrained and severely threatened the victim with a knife for at least two and a half hours, physically assaulting him multiple times. The tribunal reasoned that the sustained restraint and threat, which prevented the victim from defending himself, calling for help, or escaping, transcended a mere component of the assault or simple bodily harm, constituting distinct, continuous acts of coercion and deprivation of liberty. This finding distinguished the case from scenarios where limited restraint is merely ancillary to an instantaneous act of physical violence and applied even though the charge for simple bodily harm was withdrawn.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 181 und 182 StGB. Nötigung und Freiheitsberaubung. Der Täter, der sein Opfer während mindestens zweieinhalb Stunden festhält und ernsthaft bedroht in der Absicht, es einerseits von der Abwehr tätlicher Angriffe sowie von Hilferufen abzuhalten und ihm andrerseits eine Flucht zu verunmöglichen, ist wegen Nötigung und Freiheitsberaubung strafbar. Die Handlungsweise erschöpft sich nicht in der Körperverletzung.

Parole chiave

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coazione penale privazione della libertà abbandono per lesioni personali restrizioni accessorie legittima difesa reato continuato

Disposizioni normative citate

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Art. 181 StGB
Cited in the reasoning as the provision establishing coercion, which the Court confirmed was met.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Das Gesagte wird auch durch die für den Kassationshof verbindliche Feststellung der Vorinstanz bestätigt (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 101 IV 50), der Beschwerdeführer habe gewusst, dass R.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Soweit der Beschwerdeführer abweichend davon behauptet, er habe nur den Willen gehabt, den andern zu schlagen, ist er deshalb nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Art. 182 StGB
Cited in the reasoning as the provision establishing deprivation of liberty, which the Court confirmed was met.
Art. 152 OG
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil es am Nachweis der Bedürftigkeit gebricht (Art. 152 OG).
Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3c StV
Die amtliche Verteidigung wurde in casu gemäss Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3c StV/BE nur angeordnet, weil eine freiheitsentziehende Massnahme in Aussicht stand und nicht, weil S.

Giurisprudenza citata

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BGE 98 IV 106
Rupture de Ban and Retroactivity of Abolished Grounds for Expulsion
BGE 101 IV 50
1 BStP; BGE 101 IV 50), der Beschwerdeführer habe gewusst, dass R.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 181 StGB

Cited in the reasoning as the provision establishing coercion, which the Court confirmed was met.

Art. 182 StGB

Cited in the reasoning as the provision establishing deprivation of liberty, which the Court confirmed was met.

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Sentenze successive che citano questa decisione (74)

P/19725/2022 (2025-06-30) · ge
Appeal Decision on Brigandage, Extortion, and Coercion Convictions
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables (ATF [104 IV 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20170) consid. 3 in fine ; arrêt du Tribunal fédér…»
P/7268/2023 (2025-05-09) · ge
Rape, Abuse, and Imprisonment Appeal Decision
«…ctime est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables (ATF 104 IV 170 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_383/2024 du 7 juin 2024 consid. 4.1.1). 3.1.6. L'art. 123 CP, dans sa teneur…»
P1 23 37 (2025-05-06) · vs
Assault and Coercion Appeal: Conviction Upheld, Sentence Reduced Due to Delay
«…primée séparément, notamment en raison de sa durée ou de son intensité, il y a concours entre les deux infractions (ATF 104 IV 170 consid. 2 ; DUPUIS/ MOREILLON/PIGUET/BERGER/MAZOU/RODIGARI [éd.], Petit commentaire CP, 2ème éd., Bâle 2017, n. 41 ad a…»
SK.2024.47 (2025-02-06)
Federal Criminal Court Convicts One Defendant on Multiple Charges, Acquits Another of Murder Complicity
«…t concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables (ATF 104 IV 170 consid. 3 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_951/2022 du 10 août 2023, consid. 2.1 et 6B_808/2022 du 8 mai…»
P/25842/2022 (2025-01-22) · ge
Prosecutor's Decision Upheld in Child Maltreatment Allegations Stemming from Medical Examination
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables (ATF [104 IV 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20170) consid. 3 *in fine* ; arrêt du Tribunal fédéral…»
A-7803/2024 (2024-12-20)
VAT Penalty Appeal Denied Due to Insufficient Grounds
«…BGE 141 III 369 E. 4.1). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Ge- suchsteller (ausführlich: BGE 125 IV 161 E. 4a; 104 IV 170 E. 6, vgl. BGE 104 Ia 323 E. 2b; KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgese…»
BG.2024.51 (2024-09-09)
Federal Criminal Court: Jurisdiction for Unlawful Confinement and Other Offenses Lies with Jura Canton
«…sonnier, de sorte que l’atteinte à sa liberté dépassait celle engendrée par des lésions corporelles (v. ATF 104 IV 170 consid. 3). Peuvent également entrer en considération (sans concours supplémentaire) au titre de l’art. 184 CP, l…»
P/12307/2022 (2024-07-15) · ge
Partial Appeal Success in Sexual Assault and Multiple Offenses Case
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables (ATF [104 IV 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20170) in JdT 1979 IV 144). L'infraction est intentio…»
6B_383/2024 (2024-06-07)
Rape and Sexual Acts with Incapacitated Person; Conviction Based on Credibility Assessment and Corroborating Evidence Upheld; Mandatory Expulsion Under Art. 66a CP Not Precluded by Hardship Clause
«…ime est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables ( [ATF 104 IV 170](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_910/2023 (2024-04-18)
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables ( ATF 104 IV 170 consid. 3 in fine ; plus récemment, arrêts 6B_951/2022 précité consid. 2.1; 6B_808/2022 précité consid. 5.1; 6B_543/20…»
6B_123/2024 (2024-04-09)
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables ( ATF 104 IV 170 consid. 3 in fine ; arrêts 6B_652/2023 précité consid. 4.1; 6B_951/2022 précité consid. 2.1; 6B_1407/2022 précité cons…»
6B_652/2023 (2023-12-11)
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables ( ATF 104 IV 170 consid. 3 in fine ; arrêts 6B_951/2022 précité consid. 2.1; 6B_1407/2022 précité consid. 4.1; 6B_808/2022 précité cons…»
P/16510/2020 (2023-11-01) · ge
Appellate Court Partially Upholds Convictions for Constraint and Violation of Domicile in Domestic Incident
«…inte à l'intégrité corporelle pour être réprimée séparément, notamment en raison de sa durée ou de son intensité. (ATF [104 IV 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20170) consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_976/…»
P/9059/2020 (2023-10-17) · ge
Appeal Against Dismissal of Sequestration Charge Upheld
«…time est concrètement privée de sa liberté de mouvement, même si les entraves imposées ne sont pas insurmontables (ATF [104 IV 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20170) consid. 3; plus récemment, arrêts [6B\_808/2022…»
P/7024/2022 (2023-09-06) · ge
Attempted Intentional Serious Harm, Illegal Recording, and Robbery Convictions with Expulsion Order
«…suffisamment distincte de l'infraction d'atteinte à l'intégrité corporelle, elle pourra être réprimée séparément (ATF [104 IV 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20170)). **3.2.** En l'espèce, la privation de libert…»

Testo completo

Urteilskopf

104 IV 170

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. September 1978 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern

Regeste

Art. 181 und 182 StGB. Nötigung und Freiheitsberaubung.

Der Täter, der sein Opfer während mindestens zweieinhalb Stunden festhält und ernsthaft bedroht in der Absicht, es einerseits von der Abwehr tätlicher Angriffe sowie von Hilferufen abzuhalten und ihm andrerseits eine Flucht zu verunmöglichen, ist wegen Nötigung und Freiheitsberaubung strafbar. Die Handlungsweise erschöpft sich nicht in der Körperverletzung.

Sachverhalt ab Seite 171

BGE 104 IV 170 S. 171

A.- Am Abend des 31. Mai 1976 begaben sich S. und R., nachdem sie in einem Restaurant bereits gemeinsam Alkohol konsumiert und in einer andern Wirtschaft noch 2 Flaschen Bier gekauft hatten, in die Wohnung des R. Dort warf sich S. in angetrunkenem Zustand plötzlich auf den auf seinem Bett liegenden R. und hielt ihn von ungefähr 23.30 Uhr bis 02.00 Uhr fest, indem er rittlings auf seine Brust sass und ihm mit den Knien die Arme auf das Bett drückte. In diesen 2 1/2 Stunden versetzte er R. mindestens 15 Faustschläge auf den Kopf, da dieser ihm angeblich seine Freundin "ausgespannt" hatte, und bedrohte ihn zeitweilig mit einem Stellmesser. R. musste in der Folge einen Arzt aufsuchen, der ihn wegen einer Gehirnerschütterung, Quetschungen an an den Unterlidern und an den Lippen sowie einer kleinen Risswunde an der Unterlippe für eine Woche arbeitsunfähig erklärte.

R. zog den am 17. Juli 1976 gegen S. gestellten Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung nach Abschluss eines Vergleichs zurück.

B.- Am 19. Oktober 1977 sprach das Strafamtsgericht Trachselwald S. von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung frei, erklärte ihn aber wegen einer Schlägerei und Anpöbeln von Passanten, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1977 in H., des fortgesetzt unanständigen Benehmens in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Haftstrafe von 12 Tagen, verbunden mit den Weisungen, sich jeglichen Alkohols zu enthalten,

BGE 104 IV 170 S. 172

regelmässig Antabus einzunehmen und sich der Betreuung und Anordnung des zuständigen sozial-medizinischen Dienstes zu unterziehen.

Auf Berufung der Anklagebehörde stellte das Obergericht des Kantons Bern am 16. Februar 1978 fest, die Schuldigsprechung von S. wegen fortgesetzt unanständigen Benehmens sei in Rechtskraft erwachsen, und verurteilte ihn überdies wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu drei Monaten und 20 Tagen Gefängnis unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten trinkerfürsorgerischen Behandlung für die Zeit während und nach dem Strafvollzug.

C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Schuldspruch des Obergerichtes wegen Nötigung und Freiheitsberaubung sei aufzuheben und die Sache zur Strafzumessung bezüglich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen fortgesetzt unanständigen Benehmens, eventuell zur Festsetzung einer geringeren Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe R. durch Anwendung physischer Gewalt und durch die Bedrohung mit dem Stellmesser gezwungen, die Schläge zu dulden, ohne sich zur Wehr zu setzen oder um Hilfe zu rufen, und damit Art. 181 StGB erfüllt.

Dem hält S. entgegen, die genannte Bestimmung schütze die Freiheit der Willensbildung und -betätigung. Sie komme nur zum Zuge, wo die Handlungsfreiheit durch Normen zum Schutze anderer Rechtsgüter nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall trete die vom Beschwerdeführer bewirkte Willensbeschränkung als Tätlichkeit, eventuell einfache Körperverletzung zutage und erschöpfe sich in ihr. So werde beispielsweise in seiner Handlungsfreiheit auch eingeschränkt, wer als Opfer vor Faustschlägen am Kragen oder sonstwie festgehalten werde. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit werde jedoch durch die Rechtsnormen zum Schutz von Leib und Leben ausreichend mit Strafe bedroht. Im vorliegenden

BGE 104 IV 170 S. 173

Fall sei der Strafantrag wegen Körperverletzung zurückgezogen worden. Es könne nun nicht der Sinn des StGB sein, dass das Verletzungsdelikt als Ganzes der Strafverfolgung entzogen sein solle, nicht aber ein Teil seiner Ausführung. Der Beschwerdeführer habe im übrigen nur Schläge austeilen wollen.

2. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass in dem von ihm angeführten Beispiel (Festhalten am Kragen vor Austeilung von Schlägen) die der eigentlichen Tätlichkeit oder Körperverletzung vorausgehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mit den Schlägen eine Handlungseinheit bildet und mit der Bestrafung wegen des Verletzungsdelikts abgegolten wird. Ist dieses als Antragsdelikt mangels Strafantrag nicht strafbar, ist es auch die Beschränkung der Handlungsfreiheit nicht.

Ob indessen im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer während mindestens zweieinhalb Stunden auf das Opfer ausgeübte physische und psychische Druck mit dem Ziel, jenes von vornherein von jeder Abwehr der Angriffe oder von Hilferufen abzuhalten und damit die Schläge wehrlos zu dulden, in gleichem Masse Teil der Körperverletzungen bildete wie die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit in dem in der Beschwerde angeführten Beispiel, erscheint bereits auf den ersten Blick höchst zweifelhaft. Schon die Tatsache, dass das nötigende Verhalten des Beschwerdeführers über mindestens zweieinhalb Stunden anhielt, während die ca. fünfzehn Faustschläge, deren Ausführung sich jeweils in wenigen Sekunden erschöpfte, sich mit zeitlichen Unterbrüchen auf jene lange Dauer verteilten, weist auf einen rechtlich erheblichen Unterschied hin. Bildet in dem genannten Beispiel die gewaltmässige Beeinträchtigung der Willensbetätigung des Opfers eine blosse Begleiterscheinung des Schlagens, so kann davon im vorliegenden Fall nicht mehr die Rede sein. Vielmehr erscheint hier die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungsdeliktes Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bildet und von ihm auch nicht abgegolten wird (vgl. BGE 98 IV 106 oben und 315). Das Gesagte wird auch durch die für den Kassationshof verbindliche Feststellung der Vorinstanz bestätigt (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 101 IV 50), der Beschwerdeführer habe gewusst, dass R. die Schläge nur wegen möglicherweise noch heftigerer Gewaltanwendung und wegen

BGE 104 IV 170 S. 174

der Drohung mit dem Messer widerstandslos erduldete, und er habe mit dem Willen gehandelt, diese Wirkung zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer abweichend davon behauptet, er habe nur den Willen gehabt, den andern zu schlagen, ist er deshalb nicht zu hören (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven wie die subjektiven Voraussetzungen von Art. 181 StGB erfüllt.

3. Das Obergericht verurteilte S. überdies wegen Freiheitsberaubung, weil er die Bewegungsfreiheit des R. während der zweieinhalb Stunden zumindest zeitweise vollständig aufgehoben habe. Das sei nicht die Wirkung der Faustschläge und damit deren blosse Nebenfolge gewesen. S. sei es nicht nur um die Körperverletzung an sich gegangen, sondern auch um den Freiheitsentzug. Er habe sich das Opfer während längerer Zeit zur Verfügung halten und die Voraussetzung für ein allfälliges, nach Lust und Laune nötig erachtetes Vertiefen der "Lektion" schaffen wollen. Deshalb habe er einerseits das Opfer für den Fall von "Nebenscherzen", nämlich von Widerstand und Flucht, mit dem Stellmesser bedroht, und es andrerseits bei dem einmaligen Gang zur Toilette bewacht. Damit habe S., so stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, R. die Möglichkeit der freien Ortsveränderung genommen und es hätten die von der ersten Instanz angenommenen Flucht- und Widerstandsmöglichkeiten nur "theoretisch" bestanden.

Geht man von diesen für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen aus, so ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in einer von jenen verbindlichen Annahmen abweichenden Darstellung des Sachverhalts, sowie im Einwand, es gehe auch der Tatbestand des Art. 182 StGB im Körperverletzungsdelikt auf. Die ersteren Vorbringen sind unzulässig, und der letztgenannte Einwand ist aus den schon im Zusammenhang mit der Nötigung gemachten Ausführungen und auch deswegen unbegründet, weil - wie bereits ausgeführt - nach dem angefochtenen Urteil die Aufhebung der Bewegungsfreiheit nicht die Folge der Schläge gewesen ist und es S. gerade auch auf den Freiheitsentzug abgesehen hatte (STRATENWERTH, Schweiz. StGB, I S. 96). Schliesslich sei noch festgehalten, dass die Hemmnisse nach Art. 182 StGB keine unüberwindlichen sein müssen (GERMANN, Verbrechen, S. 315 N. 2 zu Art. 182).

BGE 104 IV 170 S. 175

6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil es am Nachweis der Bedürftigkeit gebricht (Art. 152 OG). Mit dem Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde, ist jener Nachweis nicht erbracht. Die amtliche Verteidigung wurde in casu gemäss Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3c StV/BE nur angeordnet, weil eine freiheitsentziehende Massnahme in Aussicht stand und nicht, weil S. prozessarm gewesen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.