Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 103 IB 373 Generato dall'IA

Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei

Numero d'incarto BGE 103 IB 373
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Inadmissibility of Appeals Against Refusal to Lift Indefinite Expulsion The Swiss Federal Supreme Court addressed an administrative appeal filed by a foreign national against the refusal by the Cantonal Government Council to lift or temporarily suspend an indefinite expulsion from Switzerland. The Court ruled that administrative appeals against the refusal to revoke or temporarily stay an expulsion order (based on Art. 11 para. 4 of the Federal Act on the Residence and Establishment of Foreigners, ANAG) are inadmissible under Article 100 lit. b No. 3 of the Federal Judiciary Act (OG). This specific decision is considered an exercise of discretionary power by the authorities ("kann"-provision), similar to the granting or refusal of a residence permit for which the law grants no entitlement, thereby falling outside the scope of reviewable administrative appeals; the Court explicitly changed its prior jurisprudence on this matter, concluding that the appeal should not be entertained.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei. Art. 100 lit. b OG, Art. 11 Abs. 4 ANAG. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, mit dem die Aufhebung oder die vorübergehende Einstellung einer Ausweisung verweigert wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (Änderung der Rechtsprechung).

Parole chiave

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autorità amministrativa inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento diritto estero permesso di dimora impugnabilità di decisioni incidentali diritto di togliere le addizioni

Disposizioni normative citate

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Art. 100 lit. b OG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei. Art. 100 lit. b OG, Art. 11 Abs. 4 ANAG.
Art. 11 Abs. 4 ANAG
b OG, Art. 11 Abs. 4 ANAG.
Art. 100 lit. b Ziff. 1-4 OG
Nach Art. 100 lit. b Ziff. 1-4 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei in bestimmten Fällen unzulässig.
Art. 10 ANAG
4 ergibt, ist sie gegen die auf Art. 10 ANAG gestützte Ausweisung zulässig.
Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG
Insbesondere kann dies nicht aus Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG abgeleitet werden.
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG
Massgebend ist vielmehr Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG.
Art. 4 ANAG
wenn es den Entscheid dem Ermessen der Behörde anheimstellt, wie dies in Art. 4 ANAG vorgesehen ist.
Art. 101 lit. d OG
An der in BGE 97 I 63 vertretenen, aus Art. 101 lit. d OG abgeleiteten Auffassung, dass ein solcher Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliege, kann nicht festgehalten werden.

Giurisprudenza citata

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BGE 96 I 270
Ebenso kann eine Verfügung, die eine solche Ausweisung androht, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (BGE 96 I 270).
BGE 97 I 63
An der in BGE 97 I 63 vertretenen, aus Art.
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Testo completo

Urteilskopf

103 Ib 373

60. Urteil vom 9. Dezember 1977 i.S. S. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei. Art. 100 lit. b OG, Art. 11 Abs. 4 ANAG.

Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, mit dem die Aufhebung oder die vorübergehende Einstellung einer Ausweisung verweigert wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 374

BGE 103 Ib 373 S. 374

Erwägungen:

1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hatte den italienischen Staatsangehörigen S. unbefristet aus der Schweiz ausgewiesen. Der Ausländer hat um Aufhebung der Ausweisung ersucht. Das Gesuch ist von der Polizeidirektion des Kantons Zürich und auf Rekurs hin auch vom Regierungsrat abgewiesen worden. Gegen den Rekursentscheid führt S. gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Zwischen dem Gericht und dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat ein Meinungsaustausch über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde stattgefunden.

2. Nach Art. 100 lit. b Ziff. 1-4 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei in bestimmten Fällen unzulässig. Wie sich aus Ziff. 4 ergibt, ist sie gegen die auf Art. 10 ANAG gestützte Ausweisung zulässig. Ebenso kann eine Verfügung, die eine solche Ausweisung androht, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (BGE 96 I 270). Die Verweigerung der Aufhebung oder der vorübergehenden Einstellung der Ausweisung (Art. 11 Abs. 4 ANAG) ist in Art. 100 lit. b OG nicht erwähnt. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass sie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Insbesondere kann dies nicht aus Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG abgeleitet werden.

Massgebend ist vielmehr Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG. Diese Bestimmung schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aus, wenn das Bundesrecht keinen Anspruch auf die Bewilligung einräumt, d.h. wenn es den Entscheid dem Ermessen der Behörde anheimstellt, wie dies in Art. 4 ANAG vorgesehen ist. Art. 11 Abs. 4 ANAG bestimmt, dass die aufgrund des Art. 10 ANAG verfügte Ausweisung "in Ausnahmefällen" aufgehoben oder vorübergehend eingestellt werden "kann". Demnach ist auch der Entscheid über dahingehende

BGE 103 Ib 373 S. 375

Gesuche in das Ermessen der Behörde gestellt. Art. 11 Abs. 4 ANAG fügt bei, dass mit der Aufhebung oder der vorübergehenden Einstellung der Ausweisung eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt wird. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, durch Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen ist, kann sie nach dem Sinn dieser Bestimmung auch gegen die Verweigerung der Aufhebung oder Einstellung einer Ausweisung nicht offenstehen; denn hier wie dort handelt es sich um Ermessensentscheide, und zudem verschafft die Aufhebung oder Einstellung der Ausweisung dem Ausländer noch nicht eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, auch nicht eine blosse Toleranzbewilligung, sondern nur die Möglichkeit, jeweils für kurze Zeit das Gebiet der Schweiz zu betreten. Deshalb muss angenommen werden, dass Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG auf die Verweigerung der Aufhebung oder vorübergehenden Einstellung einer Ausweisung analog anzuwenden ist. An der in BGE 97 I 63 vertretenen, aus Art. 101 lit. d OG abgeleiteten Auffassung, dass ein solcher Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliege, kann nicht festgehalten werden.

Im vorliegenden Fall ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig, wie im Meinungsaustausch festgestellt worden ist.

3. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat im Meinungsaustausch die Auffassung vertreten, die Beschwerde an den Bundesrat sei hier ebenfalls unzulässig. Es schliesst aus einer Gegenüberstellung von Art. 125 Abs. 1 lit. b und c alt OG und Art. 73 Abs. 1 lit. b und c VwVG, dass mit der neuen Ordnung die Zuständigkeit des Bundesrates auf dem Gebiete der Fremdenpolizei nicht habe erweitert werden sollen. Nach Ansicht des Departementes wäre es auch widersprüchlich, einerseits von ihm getroffene Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Eidg. Fremdenpolizei als endgültig zu erklären (Art. 20 Abs. 3 ANAG), anderseits aber den Weiterzug von Entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Fremdenpolizei an den Bundesrat allgemein zuzulassen. Das Departement nimmt an, in Fremdenpolizeisachen könne beim Bundesrat nur Beschwerde wegen Verletzung von Bestimmungen über Freizügigkeit und

BGE 103 Ib 373 S. 376

Niederlassung in Staatsverträgen mit dem Ausland geführt werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig sei (Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VwVG).

Schliesslich bemerkt das Departement, nach seinem Dafürhalten liege auch kein Grund dafür vor, dass der Bundesrat sich unter dem Gesichtspunkte des Art. 71 VwVG (Aufsichtsbeschwerde) mit der Sache befasse. Dem Regierungsrat könne nicht vorgeworfen werden, er habe klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet.

Angesichts dieser Ausführungen des Departements besteht für das Gericht kein Anlass, die vorliegende Beschwerde dem Bundesrat zu übergeben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.