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BGE 81 IV 321 Generato dall'IA

Mailing Date vs. Receipt Date for Timely Criminal Complaint

Numero d'incarto BGE 81 IV 321
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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Mailing Date vs. Receipt Date for Timely Criminal Complaint A person who was injured in a motor vehicle collision submitted a criminal complaint for negligent bodily harm on the last day of the three-month deadline, entrusting the physical document to the post office around 6 p.m., but the prosecution authority only received it the following day. The lower courts refused to admit the indictment, arguing that the complaint was untimely because, with no explicit federal law stating otherwise, the deadline was only met if the complaint was received by the authority before its expiry, not merely if it was posted. The Swiss Federal Court overturned this decision, reasoning that although the Criminal Code lacks a specific provision (like those in other procedural laws) stating that mailing suffices, the practice of deeming an appeal timely if it is posted on the last day has become an established, generally accepted principle of legal application that simplifies time calculation and allows the full utilization of the deadline. Therefore, the criminal complaint was deemed timely, and the case was remanded to the lower court for the admission of the indictment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 29 StGB. Der Strafantrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.

Parole chiave

Generato dall'IA
denuncia penale termine processuale perentorio lesioni colpose tempestività dell'invio postale accusa applicazione delle leggi

Disposizioni normative citate

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Art. 29 StGB
The decision addresses the timeliness of filing the criminal complaint, which is governed by this article.
Art. 32 Abs. 3 OG
Das StGB enthält keine dem Art. 32 Abs. 3 OG entsprechende Bestimmung, wonach eine Frist als eingehalten gilt, wenn schriftliche Eingaben am letzten Tag in den Besitz der zuständigen Stelle gelangen oder zu deren Handen der schweiz.
Art. 110 Ziff. 6 StGB
Cited in the reasoning as the provision that, together with Art. 29 StGB, defines the time limit for exercising the right to file a criminal complaint.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 110 Ziff. 6 StGB

Cited in the reasoning as the provision that, together with Art. 29 StGB, defines the time limit for exercising the right to file a criminal complaint.

Art. 29 StGB

The decision addresses the timeliness of filing the criminal complaint, which is governed by this article.

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Testo completo

Urteilskopf

81 IV 321

70. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1955 i.S. Kuj gegen Wenger.

Regeste

Art. 29 StGB.

Der Strafantrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.

Sachverhalt ab Seite 321

BGE 81 IV 321 S. 321

A.- Berthold Kuj wurde am 21. Oktober 1954 durch einen Motorfahrzeugzusammenstoss, an dem Henri Wenger beteiligt war, verletzt. Mit Eingabe vom 20. Januar 1955, die um 18 Uhr der Post übergeben und am 21. Januar 1955 der Bezirksanwaltschaft Zürich zugestellt wurde, beantragte Kuj die Bestrafung Wengers wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 16. Mai 1955 erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich.

B.- Mit Verfügung vom 11. Juni 1955 verweigerte der Vorstand des Bezirksgerichts Zürich die Zulassung der Anklage mit der Begründung, der Strafantrag sei erst am Tag nach Ablauf der Antragsfrist der zuständigen Behörde zugegangen und deshalb verspätet; es genüge nicht, den Antrag am letzten Tag der Frist der Post aufzugeben.

Der vom Geschädigten gegen diese Verfügung eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juli 1955 abgewiesen.

C.- Kuj führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Zulassung der Anklage an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

BGE 81 IV 321 S. 322

Wenger und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Die Frist von drei Monaten, innert welcher das Strafantragsrecht ausgeübt werden kann, ist eine bundesrechtliche (Art. 29, 110 Ziff. 6 StGB). Beginn und Ende dieser Frist werden daher vom eidg. Recht bestimmt. Nach diesem ist auch zu entscheiden, ob ein Strafantrag vor Ablauf der Frist der Behörde zugegangen sein muss oder ob es genügt, wenn er innert der Frist der schweiz. Post zur Weiterleitung übergeben wird. Denn ob ein Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde, ist eine Frage der Fristberechnung, welche unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Antrag als solcher den Formerfordernissen des kantonalen Rechts entspricht.

Das StGB enthält keine dem Art. 32 Abs. 3 OG entsprechende Bestimmung, wonach eine Frist als eingehalten gilt, wenn schriftliche Eingaben am letzten Tag in den Besitz der zuständigen Stelle gelangen oder zu deren Handen der schweiz. Post übergeben werden. Daraus würde folgen, dass die Frist zur Einreichung des Strafantrages nur gewahrt ist, wenn er vor deren Ablauf der Behörde zugegangen ist. Indessen kann nicht übersehen werden, dass die in verschiedenen Bundesgesetzen (OG, BZP, BStP, SchKG) und kantonalen Prozessordnungen enthaltene Bestimmung, derzufolge die Postaufgabe genügt, sich in der Praxis eingelebt und die Bedeutung eines allgemein gültigen Grundsatzes erlangt hat. Diese Regelung hat den Vorteil einer Vereinfachung der Fristberechnung, indem die Gefahr der verspäteten Zustellung von Eingaben durch die Post wegfällt; sie trägt auch dem Bedürfnis Rechnung, dass die Frist, ungeachtet der kantonal zum Teil unterschiedlich geregelten Bureauzeit, bis 24 Uhr des letzten Tages voll ausgenützt werden kann. Es liegt im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung, auch die Frist zur Stellung des Strafantrages als eingehalten gelten zu lassen,

BGE 81 IV 321 S. 323

wenn der schriftliche Antrag vor Ablauf des letzten Tages bei einer schweiz. Poststelle aufgegeben wird.

Der vom Beschwerdeführer am letzten Tag der Antragsfrist der Post übergebene, aber erst am folgenden Tag der Untersuchungsbehörde zugegangene Strafantrag ist somit rechtzeitig gestellt worden. Die Verweigerung der Zulassung der Anklage aus dem von den Vorinstanzen angegebenen Grund ist unzulässig.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.