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BGE 80 II 94 Generato dall'IA

Kostenversicherungspflicht nach Art

Numero d'incarto BGE 80 II 94
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

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Limited Liability Company Ordered to Provide Security for Costs The court ordered a limited liability company based in Oran (Algeria) to provide security for potential court costs under Article 150(2) of the Swiss Federal Judiciary Act (OG) because it lacked a Swiss domicile. The court reasoned that the company was not exempt from this requirement by the Hague Convention on Civil Procedure of July 17, 1905, because France had not extended its application to Algeria. Furthermore, the Swiss-French Convention on Jurisdiction of June 15, 1869, which only considers nationality, did not provide an exemption because Article 13 of that treaty only exempts French nationals from fees, sureties, and deposits that Swiss citizens are not required to pay, and Swiss citizens domiciled abroad are also subject to the security for costs requirement under Article 150(2) OG. The security amount was set at CHF 300, with non-compliance invalidating the appeal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG wegen Fehlens eines schweizerischen Wohnsitzes. Eine in Algerien domizilierte Gesellschaft. m.b.H. ist von dieser Pflicht weder durch die Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (Art. 17 und 26) noch durch den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 (Art. 13) befreit.

Parole chiave

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società a responsabilità limitata prestazione di garanzia precetto esecutivo responsabilità di diritto privato articolo del CPC Convenzione dell'Aia

Disposizioni normative citate

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Art. 150 Abs. 2 OG
Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG wegen Fehlens eines schweizerischen Wohnsitzes.
Art. 26 Abs. 1 nur
Juni 1869 ausgeschlossen wird; dass die Internationale Übereinkunft nach ihrem Art. 26 Abs. 1 nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten ohne weiteres anwendbar ist und Frankreich das Anwendungsgebiet nicht im Sinne von Abs.
Art. 17 Abs. 1 IUe
auf Algerien erweitert hat, weshalb Art. 17 Abs. 1 IUe nicht zugunsten der in Oran (Algerien) domizilierten Klägerin Platz greifen kann;
Art. 17 Abs. 2 IUe
dass Art. 17 Abs. 2 IUe allerdings Abkommen vorbehält, die eine Kautionsbefreiung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz gewähren;
Art. 17 IUe
dass diese Bestimmung aber in anderer Hinsicht weniger weit geht als Art. 17 IUe (vgl.
Art. 150 Abs. 4 OG
Bei Nichtleistung binnen der angesetzten Frist würde auf die Berufung nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG ).
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Testo completo

Urteilskopf

80 II 94

14. Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 13. Januar 1954 i.S. Pimea S. à r. l. gegen Kündig.

Regeste

Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG wegen Fehlens eines schweizerischen Wohnsitzes.

Eine in Algerien domizilierte Gesellschaft. m.b.H. ist von dieser Pflicht weder durch die Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (Art. 17 und 26) noch durch den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 (Art. 13) befreit.

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 80 II 94 S. 94

Auf das Gesuch des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin mit Sitz in Oran sei zu angemessener Sicherstellung für eine ihm allenfalls zuzusprechende Parteientschädigung anzuhalten, hat der Präsident

Erwägungen

in Erwägung:

dass die im Auslande domizilierte Klägerin nach Art. 150 Abs. 2 OG sicherstellungspflichtig ist; dass diese Pflicht weder durch die Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, noch durch den schweizerisch-französischen Gerichtsstands vertrag vom 15. Juni 1869 ausgeschlossen wird; dass die Internationale Übereinkunft nach ihrem Art. 26 Abs. 1 nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten ohne weiteres anwendbar ist und Frankreich das Anwendungsgebiet nicht im Sinne von Abs. 2 daselbst

BGE 80 II 94 S. 95

auf Algerien erweitert hat, weshalb Art. 17 Abs. 1 IUe nicht zugunsten der in Oran (Algerien) domizilierten Klägerin Platz greifen kann;

dass Art. 17 Abs. 2 IUe allerdings Abkommen vorbehält, die eine Kautionsbefreiung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz gewähren;

dass dies bei Art. 13 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages zutrifft, der nur die Nationalität in Betracht zieht und auch auf juristische Personen anwendbar ist (BGE 15 S. 578/9, 41 I 209 E. 2, 48 I 90 E. 2);

dass diese Bestimmung aber in anderer Hinsicht weniger weit geht als Art. 17 IUe (vgl. SCHURTER und FRITZSCHE, Zivilprozessrecht I 590 ff., undBGE 57 II 584), indem sie die Franzosen vor schweizerischen Gerichten nur von solchen Gebühren, Kautionen und Hinterlagen befreit, die von Schweizerbürgern nicht zu entrichten sind;

dass im Ausland wohnende Schweizerbürger der Kautionspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG gleichfalls unterstehen, weshalb sich aus Art. 13 des Gerichtsstandsvertrages keine Befreiung von dieser Pflicht für die Klägerin herleiten lässt, vorausgesetzt auch, die französische Nationalität komme ihr zu (worüber vgl. die Rubrik "nationalité des sociétés" bei DALLOZ, Nouveau répertoire de droit, tome IV, s. v. société, nos 1585-1587);

dass der Betrag der Sicherheit angemessen auf Fr. 300.-- zu bestimmen ist;

Dispositiv

verfügt:

Die Klägerin hat bis zum 15. Februar 1954 bei der Bundesgerichtskasse als Sicherheit für eine dem Beklagten allenfalls zustehende Parteientschädigung einen Betrag von Fr. 300.-- zu hinterlegen.

Bei Nichtleistung binnen der angesetzten Frist würde auf die Berufung nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG ).