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BGE 133 V 263 Generato dall'IA

Pension Recipient's New Application Following Retroactive Limited Award Subject to Change of Circumstance Requirement

Numero d'incarto BGE 133 V 263
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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In the case presented before the Swiss Federal Tribunal, a cantonal social security office granted a partial disability pension retroactively from March 1 to October 31, 2001, and a full pension from November 1, 2001, to May 31, 2003. However, for the period from June 2003 to April 2004, no pension was awarded. The issue arose when the recipient attempted a re-application for benefits. The central question was whether the conditions outlined in Article 87 paragraphs 3 and 4 of the Swiss Invalidity Insurance Ordinance (IVV) should be applied in the re-application process, given that the initial award was retroactively limited and then phased out, rather than denied outright. The Tribunal addressed whether the requirements for re-application should apply when benefits have been previously granted for a specified period and then concluded, a situation contrasting with prior case law where benefits had been outright denied.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 87 Abs. 3 (in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Abs. 4 IVV: Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente. Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

Parole chiave

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pensione d'invalidità rendita di invalidità retroattiva trasferimento di diritti a pensione rinascita del diritto alla prestazione d'assicurazione nuova domanda mutamento delle condizioni finanziarie

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV

Cited as the legal basis for the administrative body's refusal to proceed with the new application due to the lack of credible evidence of a relevant change in facts.

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Testo completo

Urteilskopf

133 V 263

35. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kantonale IV-Stelle Wallis gegen C. sowie Kantonales Versicherungsgericht des Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

I 489/05 vom 4. April 2007

Regeste

Art. 87 Abs. 3 (in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Abs. 4 IVV: Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente.

Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

Erwägungen ab Seite 263

BGE 133 V 263 S. 263

Aus den Erwägungen:

6.

6.1 Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich insofern anders als in BGE 125 V 410 , als die - unangefochten gebliebene - Verfügung vom 27. April 2004 keine über das Verfügungsdatum hinausgehende, in der Zukunft befristete Leistung zum Gegenstand hat. Vielmehr hat die IV-Stelle rückwirkend für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2001 eine Viertelsrente und für die Dauer vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2003 eine ganze Rente zugesprochen. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden ( BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 64, je mit Hinweisen). Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 27. April 2004 bildet denn auch nicht bloss die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2001), deren Heraufsetzung auf eine

BGE 133 V 263 S. 264

ganze Rente (für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2003), sondern auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision vorgenommene Aufhebung (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 131 V 164 mit Hinweisen). Indem die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2004 für die dem Verfügungserlass unmittelbar vorangehende Periode von Juni 2003 bis April 2004 einen Rentenanspruch verneinte, kommen im Falle einer Neuanmeldung die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV zur Anwendung. Ob die Verwaltung auf - erstmalige - Anmeldung zum Leistungsbezug hin einen Rentenanspruch integral verneint oder aber, wie im hier zu beurteilenden Fall, rückwirkend befristet eine Rente zuspricht, ändert nichts daran, dass in beiden Konstellationen für die Zeit unmittelbar vor Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wird. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, im Rahmen der Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprechung die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV ausser Acht zu lassen, mithin auf eine Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprechung gleichsam voraussetzungslos und stets einzutreten (so URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 212 f. unter Hinweis auf BGE 125 V 412 E. 2a und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 81/99 vom 15. Februar 2000).

6.2 In BGE 125 V 410 E. 2b S. 412 wurde ausdrücklich erwogen, dass die Judikatur zu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV sich auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung bezieht. Unter Verweis auf den Normzweck wurde ausgeführt, dass kein Anlass besteht, die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV auch dann analog anzuwenden, wenn eine Leistung zwar zugesprochen, aber befristet worden ist. Dass damit ausschliesslich die ausnahmsweise zulässige Befristung einer Leistung in der Zukunft gemeint ist, nicht aber die in der Praxis häufigere rückwirkend befristete Zusprechung einer Invalidenrente, kommt insbesondere im Regest zu BGE 125 V 410 bloss unzureichend zum Ausdruck. Dort wird in allgemeiner Weise - unter dem Titel " Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV : Neuanmeldung nach befristeter Leistungsgewährung" - gesagt, dass sich die Rechtsprechung zu den genannten Verordnungsbestimmungen stets auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung bezieht und nicht anwendbar ist, wenn zuvor eine Leistung zugesprochen, aber befristet wurde. Soweit aus BGE 125 V 410 E. 2b S. 412

BGE 133 V 263 S. 265

und insbesondere dem Regest zu BGE 125 V 410 geschlossen werden könnte, dass die Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht zum Zuge kommen, wenn vorgängig der Neuanmeldung rückwirkend und befristet eine Rente zugesprochen wurde (in diesem Sinne: Urteil I 81/99 vom 15. Februar 2000; anders und zutreffend: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 149/01 vom 3. Dezember 2001), kann daran nach dem Gesagten nicht festgehalten werden.

7. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass es der Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren unterliess, eine rechtserhebliche Tatsachenänderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV glaubhaft zu machen. Insbesondere vermögen weder der Bericht des Dr. med. S. vom 21. September 2004 (samt Beilagen) noch dessen Kurzzeugnis vom 20. Oktober 2004 den entsprechenden, herabgesetzten Beweis zu erbringen. Die Verwaltung, welche einen Bericht ihres ärztlichen Dienstes einholte (Stellungnahme vom 31. Oktober 2004), ist deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und der kantonale Gerichtsentscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben.