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BGE 128 IV 46 Generato dall'IA

Jurisdiction for Stay of Execution Pending Federal Criminal Appeal

Numero d'incarto BGE 128 IV 46
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In this case, an individual identified as G. was convicted by the Higher Court of the Canton of Bern on September 14, 2001, for violations against the BetmG (Swiss Narcotics Act), resulting in a six-month prison sentence without the option for conditional release. Despite the judgment being officially pronounced, the detailed written rationale for the decision had not yet been provided. G. approached the Swiss Federal Tribunal, requesting a suspension of the execution of the prison sentence until the submission and resolution of a federal appeal against the conviction, which would be filed after receiving the court's detailed written judgment. This situation highlights the procedural issue related to the timing of appeal submissions and the possibility of delaying sentence execution pending appeals under Swiss law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 272 Abs. 7 BStP; Vollzugshemmung. Zuständigkeit zur Verfügung der Vollzugshemmung zwischen der Fällung des angefochtenen Entscheids und der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde. Anforderungen an die Begründung eines Gesuches um Vollzugshemmung (E. 1).

Parole chiave

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differimento dell'esecuzione della pena sentenza penale termine di disdetta determinazione della competenza controllo della commisurazione della pena rinvio del dibattimento

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 272 Abs. 7 BStP
Art. 272 Abs. 7 BStP ; Vollzugshemmung.
Art. 272 Abs. 1 aBStP war
Januar 2001 geltenden Art. 272 Abs. 1 aBStP war die Beschwerde innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids anzumelden, womit der Kassationshof mit der Sache befasst war (vgl.

Giurisprudenza citata

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Testo completo

Urteilskopf

128 IV 46

11. Auszug aus dem Beschluss des Kassationshofes i.S. G. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.626/2001 vom 27. November 2001

Regeste

Art. 272 Abs. 7 BStP ; Vollzugshemmung.

Zuständigkeit zur Verfügung der Vollzugshemmung zwischen der Fällung des angefochtenen Entscheids und der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde. Anforderungen an die Begründung eines Gesuches um Vollzugshemmung (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 46

BGE 128 IV 46 S. 46

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte G. am 14. September 2001 wegen Vergehen gegen das BetmG zu sechs Monaten Gefängnis und verweigerte den bedingten Strafvollzug. Die begründete Fassung des im Dispositiv eröffneten Urteils liegt noch nicht vor.

G. wendet sich ans Bundesgericht und stellt das Gesuch, der Vollzug der durch das Obergericht verhängten Gefängnisstrafe sei bis zum Entscheid über die nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung noch zu erhebende eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aufzuschieben.

BGE 128 IV 46 S. 47

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Urteil des Obergerichts ist grundsätzlich vollstreckbar. Eine Beschwerde, die dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist, hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof oder sein Präsident es verfügt ( Art. 272 Abs. 1 und 7 BStP [SR 312.0]). Nach dem Wortlaut von Art. 272 Abs. 7 BStP ist die Zuständigkeit des Kassationshofes oder seines Präsidenten zum Entscheid über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung erst mit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.

Gemäss dem früheren, bis zum 1. Januar 2001 geltenden Art. 272 Abs. 1 aBStP war die Beschwerde innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids anzumelden, womit der Kassationshof mit der Sache befasst war (vgl. zur Frage der aufschiebenden Wirkung im alten Recht ERHARD SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 351 ff.). Im neuen Recht ist diese Anmeldung der Beschwerde nicht mehr vorgesehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde muss vielmehr erst 30 Tage nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erhoben werden. Das hat zur Folge, dass von der Urteilsfällung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unter Umständen einige Zeit verstreichen kann. Da die Beschwerdeanmeldung beim Bundesgericht entfällt, fragt sich, an wen sich der Rechtssuchende wenden muss, um in diesem Zeitraum einen Aufschub der Vollstreckung des kantonalen Urteils zu beantragen. Das Bedürfnis für eine solche Massnahme kann sich daraus ergeben, dass der Verurteilte das kantonale Urteil beim Bundesgericht anfechten und eine geringere Strafe oder die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangen will (vgl. MARTIN SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N. 233).

Soweit das kantonale Recht eine Möglichkeit vorsieht, um den Aufschub der Vollstreckung des Strafurteils zu beantragen, ist davon Gebrauch zu machen. Kennt jedoch das kantonale Recht kein entsprechendes Instrument, sind die Rechtsschutzbedürfnisse wie unter dem alten Recht vom Bundesgericht abzudecken. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte mit der jüngsten Revision offensichtlich nicht, den Rechtsschutz des Betroffenen einzuschränken.

Soll mangels eines kantonalen Behelfs das Bundesgericht um Aufschub der Vollstreckung des letztinstanzlichen kantonalen Strafurteils ersucht werden, hat der Betroffene eine summarisch begründete

BGE 128 IV 46 S. 48

Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen und darin anzugeben, welche Punkte des Urteils er anfechten will. Zudem hat er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, in dem er einlässlich darlegt, weshalb die Vollzugshemmung im Lichte der vorzunehmenden Interessenabwägung als notwendig und im Blick auf die Rechtsbegehren und deren Erfolgsaussichten als gerechtfertigt erscheint. Wie unter dem alten Recht sind an die Begründung eines solchen Gesuchs besonders hohe Anforderungen zu stellen (SCHWERI, a.a.O., N. 356).

Anschliessend wird in der Regel der Präsident (und ausnahmsweise der Kassationshof) über das Gesuch befinden.