Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 99 V 98 Generato dall'IA

Invalidity Pension for Relapsing Schizophrenia Based on Two-Year Average Disability Assessment

Numero d'incarto BGE 99 V 98
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Invalidity Pension for Relapsing Schizophrenia Based on Two-Year Average Disability Assessment The petitioner, suffering from a relapsing schizophrenia since 1964, received alternating full and half disability benefits until the invalidity insurance commission revoked the full pension effective April 1972, arguing his *de facto* annual income of CHF 15,400 resulted in only a 39% disability, below the threshold for even a half pension. In reviewing the subsequent appeal, the court held that for disability evaluation in cases of relapsing illnesses (Schubkrankheiten), where periods of higher functionality alternate with relapses, the administrative practice of doubling the standard 360-day observation period (Art. 29 para. 1 IVG) to two years for determining the average degree of invalidity is appropriate to ensure fair assessment, preventing premature pension reduction during temporary employment. Applying this two-year average, the petitioner's disability rate over the 24 months preceding the decision was calculated at 67%, warranting a full pension; furthermore, considering the immediate relapse into full inability to work shortly after the administrative decision in April 1972, which was a crucial element of the unfavorable prognosis for the claimant, the court ruled that he was entitled to a continued full disability pension.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Rentenrevision (Art. 41 IVG). Gegen die Verwaltungspraxis, welche bei Schubkrankheiten die normale Wartezeit von 360 Tagen (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV) verdoppelt, ist nichts einzuwenden.

Parole chiave

Generato dall'IA
rendita d'invalidità determinazione del grado d'invalidità incapacità lavorativa psichiatrica riduzione della rendita determinazione del reddito malattia psichica

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 97 V 245
Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 97 V 245, ZAK 1971 S.
BGE 96 V 137
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 29 Abs. 1 IVG

Although Art. 29 Abs. 1 IVG is cited in the reasoning regarding the commencement of the benefit claim, the dispositive itself contains no explicit citation for the substantive ruling.

Art. 41 IVG

Although Art. 41 IVG is cited in the reasoning regarding rent revision, the dispositive itself contains no explicit citation for the substantive ruling.

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Sentenze successive che citano questa decisione (1,032)

A/1338/2023 (2025-11-11) · ge
Worker's Appeal of Disability Pension Denial and Integrity Compensation Rate Following Workplace Fall
«…t cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (*cf*. ATF [99 V 98](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%2098) consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal…»
A/4117/2024 (2025-10-17) · ge
Disability Pension Appeal Regarding Refusal of Rehabilitation Measures
«…oit cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (cf. ATF [99 V 98](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%2098) consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal…»
A/175/2025 (2025-10-13) · ge
Disability Benefits Appeal: Remand for Assessment of Psychic Limitations and Physical Conditions
«…al doit cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (ATF [99 V 98](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%2098) consid. 4 et les références ; arrêt du Tribunal fé…»
A/898/2025 (2025-09-12) · ge
Insured v. Disability Insurance Office (CRPS and Depression Claim Remanded)
«…cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (cf. ATF 99 V 98 consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_259/2018 du 25 juillet 2018 consid. 4.2). 3…»
A/3630/2023 (2025-09-01) · ge
Disability Appeal Denied Due to Subsequent Medical Deterioration
«…t cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (*cf.* ATF [99 V 98](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%2098) consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal…»
200 2024 480 (2025-08-29) · be
Disability Benefits Appeal Remanded for Comprehensive Interdisciplinary Assessment
«…r auf einer Untersuchung vom 3. Juni 2024, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Damit lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitsz…»
A/3671/2024 (2025-08-26) · ge
Applicant v. Social Insurance Medical Service (Remand for Comprehensive Re-evaluation of Disability Claim)
«…oit cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (ATF 99 V 98 consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_259/2018 du 25 juillet 2018 consid. 4.2). C…»
IV.2024.00604 (2025-07-03) · zh
Applicant's Invalidity Pension Denial Overturned Pending Psychiatric Evaluation
«…t des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C\_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). 2.9 2.9.1 Um den Invaliditätsgrad bem…»
A/1210/2024 (2025-06-30) · ge
Claimant v. Disability Insurance Office: Appeal of Pension Termination and Ordering of New Expert Evaluation
«…al doit cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (ATF [99 V 98](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%2098) consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal…»
C-7252/2024 (2025-06-27)
Widow's Pension Offset Against Overpayments Lawful
«…Page 4 C-7252/2024 362 consid. 1b ; 99 V 98 consid. 4). Dans le cas d’espèce, la décision sur opposition contestée ayant été rendue le 9 octobre 2024, il y a lieu…»
A/2324/2024 (2025-06-17) · ge
Appeal on Disability Pension Increase Remanded for Further Expert Assessment
«…al doit cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (ATF [99 V 98](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%2098) consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal…»
A/3741/2024 (2025-06-17) · ge
Disability Benefits Appeal: Rejection of Psychiatric Expert Report Necessitates New Evaluation
«…oit cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (ATF 99 V 98 consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_259/2018 du 25 juillet 2018 consid. 4.2). 7…»
A/555/2024 (2025-06-12) · ge
Disability Benefits Appeal: Questionable Expert Report Leads to Ordered New Judicial Assessment
«…cependant être pris en considération, dans la mesure où il a trait à la situation antérieure à cette date (ATF 99 V 98 consid. 4 et les arrêts cités ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_259/2018 du 25 juillet 2018 consid. 4.2). 4. 4.1…»
200 2024 36 (2025-06-11) · be
Appellant v. Insurer: Disability Benefit Termination Upheld
«…h nach dem massgebenden Überprüfungszeitpunkt ereigneter Tatsa- chen BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 141, 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die gutachterliche Schlussfolge- rung,…»
C-5956/2024 (2025-06-10)
Widow Denied Pension Despite Long-Term Relationship and Child
«…té des décisions d’après les faits existant au moment où la décision litigieuse a été rendue (ATF 121 V 362 consid. 1b, 99 V 98 consid. 4). Dans le cas d’espèce, la décision sur oppo- sition contestée ayant été rendue le 27 août 2024, il y a lieu…»

Testo completo

Urteilskopf

99 V 98

33. Urteil vom 27. Juli 1973 i.S. G. gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Rentenrevision (Art. 41 IVG).

Gegen die Verwaltungspraxis, welche bei Schubkrankheiten die normale Wartezeit von 360 Tagen (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV) verdoppelt, ist nichts einzuwenden.

Sachverhalt ab Seite 98

BGE 99 V 98 S. 98

A.- Der 1938 geborene, ledige G. leidet an Schizophrenie, die sich seit 1964 in wechselndem Masse auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirkt. Entsprechend der schwankenden Gesundheits- und Einkommensverhältnisse richtete die Invalidenversicherung dem Versicherten ab 1. März 1965 abwechselnd eine ganze Rente während 19 Monaten, eine halbe während 9 Monaten, eine ganze während 23 Monaten, eine halbe während 4 Monaten und schliesslich - bis Ende April 1972 - eine ganze Rente während 31 Monaten aus. Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer somit während 73 Monaten eine ganze und während 13 Monaten eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 21. April 1972 wurde die Rente auf Ende April 1972 aufgehoben. Beim entsprechenden Beschluss ging die Invalidenversicherungs-Kommission davon aus, dass der Versicherte seit Februar 1971 in der Firma X arbeitete und dort ein Jahreseinkommen von Fr. 15 400.-- erzielte. Im Vergleich zum Normaleinkommen eines kaufmännischen Angestellten von rund Fr. 25 000.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von nurmehr 39%; ein Härtefall liege nicht vor.

B.- Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Juni 1972 mit gleicher Begründung abgewiesen.

C.- Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater des Versicherten die Zusprechung einer halben

BGE 99 V 98 S. 99

Rente, da sein Sohn über 50% invalid sei. Dessen Einkommen liege unter der Hälfte des hypothetischen Einkommens von Fr. 25 000.--, da er nicht eine normale Arbeitszeit einhalten könne.

Während sich die Ausgleichskasse eines bestimmten Antrages enthält, trägt das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Gewährung einer halben Rente für die Zeit nach dem 30. April 1972 an. Es liege eine Schubkrankheit vor, bei welcher der durchschnittliche Invaliditätsgrad aus einer längeren Beobachtungszeit (zwei Jahre) zu bestimmen sei.

D.- Nachträglich reicht die Invalidenversicherungs-Kommission verschiedene zusätzliche Aktenstücke ein, aus denen sich ergibt, dass seit Frühjahr 1972 wiederum vermehrt psychische Störungen aufgetreten sind. Vom 4. Mai bis 14. Juni 1972war der Versicherte vollarbeitsunfähig, anschliessend 50% und vom 8. Juni bis 12. Oktober 1972 hielt er sich in einer Nervenklinik auf. Am 7. Mai 1973 nahm er die Arbeit in der Firma X zu einem Monatslohn von Fr. 860.-- in reduziertem Masse wieder auf.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 28 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu 2/3, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens 1/3 ausgerichtet werden. Gemäss Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung wird für die Bemessung der Invalidität "das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre".

Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt, dass der Rentenanspruch entsteht, "sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähigwarund weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist". Für die Frage des Anspruchsbeginns ist somit entscheidend, ob der Versicherte eine voraussichtlich bleibende

BGE 99 V 98 S. 100

Erwerbsunfähigkeit (Variante 1 des Art. 29 Abs. 1 IVG) oder eine längere Zeit dauernde Krankheit (Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG) aufweist. Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 97 V 245, ZAK 1971 S. 466).

Laufende Renten sind für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentners in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, wobei die Regeln des Art. 29 Abs. 1 IVG über den Beginn des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar sind (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Demnach darfin Fä'Ilen, die nach Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG zu beurteilen sind, die ganze Rente nur dann aufgehoben werden, wenn der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich weniger als zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin weniger als zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Die ganze Rente ist aufeine halbe zu reduzieren, wenn der Versicherte während der genannten Wartezeit weniger als zu 2/3, aber mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin in diesem Ausmasse erwerbsunfähig ist.

2. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an Schizophrenie. Die Krankheit verläuft in der für Schubkrankheiten charakteristischen Form mit sich ablösenden Perioden von Remissionen und Rückfällen. Entsprechend den wechselnden Verhältnissen unterzog die Invalidenversicherungs-Kommission gestützt auf die Bestimmungen betreffend die Invaliditätsbemessung und die revisionsweise Überprüfung von Rentenverfügungen den Rentenanspruch innert 7 Jahren siebenmal einer Überprüfung, wobei fünfmal ein neuer Invaliditätsgrad ermittelt wurde.

Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung vom 9. November 1972 zutreffend darlegt, vermag die geltende Regelung der Invaliditätsbemessung bei Schubkrankheiten

BGE 99 V 98 S. 101

nicht durchwegs zu befriedigen. Bei diesen Leiden lösen sich Perioden der Arbeitsfähigkeit und solche der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig ab. Beurteilt man dabei die sich ablösenden Perioden einzeln nach Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG, so wird man der tatsächlichen Beeinträchtigung häufig nicht gerecht. Der Versicherte ist unter Umständen dauernd vom Genuss einer Rente ausgeschlossen, wenn die einzelnen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitsschübe regelmässig weniger als 360 Tage andauern. Ein befriedigendes Ergebnis lässt sich für die revisionsweise Beurteilung des Rentenanspruches in Fällen von Schubkrankheiten nur erreichen, wenn auf die durchschnittliche Beeinträchtigung während eines längeren Zeitabschnittes abgestellt wird. Es wird damit vermieden, dass die Rente einzig deshalb herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, weil die auflängere Sicht erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von kurzen Perioden gesteigerter Erwerbsfähigkeit unterbrochen wird. Im übrigen bleibt dahingestellt, ob und in welcher Form diese Praxis auch auf die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs anzuwenden ist.

3. Die angefochtene Verfügung vom 21. April 1972 beruht auf dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission, auf den 29. Februar 1972 eine weitere Rentenrevision durchzuführen. Legt man der Beurteilung die vom Bundesamt für Sozialversicherung beantragte 2jährige Beobachtungsperiode zugrunde, so ergibt sich für diesen Zeitabschnitt (März 1970 bis Februar 1972) eine volle Erwerbsunfähigkeit des Versicherten während 11 Monaten (März 1970 bis Januar 1971) und eine teilweise Erwerbsunfähigkeit von 39% während 13 Monaten (Februar 1971 bis Februar 1972). Für die 2jährige Periode beträgt der Invaliditätsgrad somit 67%...

4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch die zweite der in Art. 29 Abs. 1 IVG für die Rentenzusprechung genannten Voraussetzungen erfüllt, wonach der Versicherte weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sein muss. Bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruches ist dabei zu beachten, dass eine Revision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem ein rentenbegründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (ZAK 1972 S. 61, BGE 96 V 137).

BGE 99 V 98 S. 102

Am 21. April 1972, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, arbeitete der Versicherte annähernd in vollem Umfange in der Firma X. Rund 14 Tage später musste er die Arbeit jedoch erneut für längere Zeit aufgeben. Eine Tätigkeit in beschränktem Ausmasse konnte offenbar erst wieder im Mai 1973 aufgenommen werden.

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (EVGE 1968 S. 16, ZAK 1970 S. 611).

Sowohl der bisherige Verlauf des Leidens wie auch die in den Akten enthaltenen ärztlichen Angaben lassen auf eine ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen Erwerbsfähigkeit des Versicherten schliessen. Auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses musste daher mit erneuter Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Jedenfalls aber hätte die Verwaltung, sofern sie von der unmittelbar bevorstehenden Periode der vollen Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt hätte, dies bei der Beurteilung des Rentenanspruches berücksichtigen müssen. Da dieser Sachverhalt die prognostische Beurteilung des Falles im Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung betrifft, ist er im Beschwerdeverfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht nach dem oben Gesagten in die Beurteilung des Rentenanspruches mit einzubeziehen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt zu über 2/3 erwerbsunfähig war. Er hat demnach Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente ab Mai 1972. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst nur die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragt hat. Nach Art. 132 lit. c OG kann das Eidg. Versicherungsgericht über die Parteibegehren hinausgehen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 21. April 1972 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 1972 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.