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BGE 99 V 136 Generato dall'IA

Factory Worker Valve Injury Not Extraordinary External Factor for Accident Insurance

Numero d'incarto BGE 99 V 136
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Factory Worker Valve Injury Not Extraordinary External Factor for Accident Insurance A factory assistant responsible for heating storage tanks attempted to turn a stuck overhead steam valve by climbing the piping and manually gripping the small handwheel with three fingers of one hand, as he had done repeatedly before (though normally assisted by a pole or ladder which were unavailable). The valve, recently tightened, would not turn, and after several jerking attempts, the worker felt a sharp pain in his fingers, leading to arterial circulatory disorders. The court rejected the claim for accident insurance benefits, affirming the lower court's finding that the incident did not qualify as an accident under the law because, although the injury was immediate and unintended, the external factor—the unexpected blocking of the valve and the subsequent forced jerking motion—lacked the characteristic of an "extraordinary external factor" as required by Swiss jurisprudence, which focuses on the unusual nature of the event itself, not merely its damaging effect on the body.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Unfallbegriff (Art. 67 KUVG). Merkmal des aussergewöhnlichen äussern Schadensfaktors.

Parole chiave

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prestazioni dell'assicurazione contro gli infortuni infortuni sul lavoro factor nesso di causalità naturale tentata lesione personale semplice domanda di prestazione d'assicurazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 67 KUVG
Unfallbegriff (Art. 67 KUVG).

Giurisprudenza citata

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BGE 98 V 166
Calculation of Disability Pension Following Workplace Accident and Surgical Error
BGE 97 V 2
Versicherungsgericht als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines mehr oder weniger ungewöhnlichen äussern Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 98 V 166, BGE 97 V 2; EVGE 1966 S.
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Sentenze successive che citano questa decisione (118)

8C_171/2026 (2026-09-03)
Accident definition under Art. 4 ATSG: care assistant's ISG blockage from catching a resident tipping backward on toilet not an unusual external factor because such steadying is routine in caregiving and no exceptional force was shown.
«…en Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht ([BGE 99 V 136](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-99-V-136#page136) E. 1)…»
8C_516/2025 (2026-04-27)
Denial of accident insurance benefits for knee meniscus lesion due to lack of unusual external factor and proven degenerative causation.
«…en Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht ([BGE 99 V 136](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SV2 2024 30 (2025-12-10) · gr
Denial of Accident Insurance Benefits Upheld Due to Lack of External Factor and Pre-existing Condition
«…ne erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E.1, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.2). 7.3. Nach Lehre und Rechtsprec…»
A/1214/2025 (2025-11-04) · ge
Insured vs. Insurer: Accidental Injury Determination and Remand for Further Medical Review
«…i sont perceptibles de l'extérieur, et son absence constitue une probabilité accrue qu'elle est d'origine maladive (ATF 99 V 136 consid. 1). À cet égard, le facteur externe est un élément central (ATF 134 V 72 consid. 4.1 ; arrêt du Tribunal fédéra…»
A/859/2025 (2025-11-04) · ge
Police Officer's Combat Training Injury Denial
«…t perceptibles de l'extérieur, et son absence constitue une probabilité accrue qu'elle est d'origine maladive (ATF [99 V 136](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20V%20136) consid. 1). À cet égard, le facteur externe est u…»
A/2757/2025 (2025-10-23) · ge
Jones v. XYZ Insurance Co. (Ankle Twist and Pre-existing Condition)
«…i sont perceptibles de l'extérieur, et son absence constitue une probabilité accrue qu'elle est d'origine maladive (ATF 99 V 136 consid. 1). À cet égard, le facteur externe est un élément central (ATF 134 V 72 consid. 4.1 ; arrêt du Tribunal fédéra…»
UV.2024.00100 (2025-06-26) · zh
No Compensable Accident or Occupational Disease for Football Injury
«…eren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C\_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C\_589/2021 vom 17. Deze…»
I 2024 84 (2025-05-14) · sz
Insurance Benefits Denial for Martial Arts Injury
«…ren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1; Urteil BGer 8C_17/2024 vom 9.7.2024 E. 3.1.2). 2.1.4 Zu ergänzen ist schliesslich, dass sich der medizinische Be…»
S2 23 102 (2025-05-07) · vs
Skier's Patellar Dislocation Not Covered as Accident Due to Pre-existing Condition
«…uvement non coordonné doit en apparaître comme la cause directe selon des circonstances particulièrement évidentes (ATF 99 V 136 consid. 1 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_268/2019 du 2 juillet 2019 consid. 3). Le facteur externe est l'élément centra…»
UV.2024.00024 (2025-03-28) · zh
Swiss Insurance Law: Labral Hip Tear Not an Insured Accident
«…eren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C\_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C\_589/2021 vom 17. Deze…»
UV.2024.00029 (2025-02-17) · zh
Painter Denied Accident Insurance for Hip Injury Lacking External Factor
«…eren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C\_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C\_589/2021 vom 17. Deze…»
UV.2024.00106 (2024-12-23) · zh
Insurance Claim Denial for Degenerative Spinal Changes
«…eren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C\_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C\_589/2021 vom 17. Deze…»
A/1744/2024 (2024-11-28) · ge
Insurer Upheld in Denying Coverage for Football Injury Due to Pre-existing Condition
«…, de sorte que le décès de l’assuré devait être imputé à la défaillance cardio- vasculaire (ATF 142 V 435 ; 102 V 131 ; 99 V 136 ; Stéphanie PERRENOUD, op. cit., n. 23 et 50 ad art. 4 LPGA). 3.2.3 Par ailleurs, suivant la définition même de l'accid…»
SV2 2023 28 (2024-10-29) · gr
Claimant v. Accident Insurance Company Regarding Stroke Causation
«…es Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.2 und 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2 m.H.a. BGE 99 V 136 E.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweis…»
SV2 2023 38 (2024-10-29) · gr
Insurance Benefits Denial After Vehicular Accident
«…es Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.2 und 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2 m.H.a. BGE 99 V 136 E.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweis…»

Testo completo

Urteilskopf

99 V 136

43. Urteil vom 21. Dezember 1973 i.S. Boller gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Unfallbegriff (Art. 67 KUVG).

Merkmal des aussergewöhnlichen äussern Schadensfaktors.

Sachverhalt ab Seite 136

BGE 99 V 136 S. 136

A.- Als Betriebassistent der Firma Hefti AG, chemische Fabrik, hatte Hans Boller für die periodische Beheizung der Lagertanks zu sorgen. Zu diesem Zweck muss er ein hängend montiertes Dampfventil betätigen. Dieses Ventil befindet sich etwa 3-4 m über dem Boden, weshalb zu seiner ordentlichen Bedienung eine besonders konstruierte Stange und eine Leiter zur Verfügung stehen. Diese beiden Hilfsmittel waren am Morgen des 2. Februar 1972 nicht unmittelbar zur Stelle, als der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Hans Boller das Ventil zu betätigen hatte. Wie schon wiederholt zuvor bestieg er die Rohrleitungen und andern Einrichtungen der Heizungsanlage, hielt sich mit der rechten Hand an einer Leitung fest und versuchte mit der linken Hand das nunmehr etwa auf Kopfhöhe befindliche Ventilrad von rund 12 cm Durchmesser zu drehen. Da die Spindel vorher frisch gedichtet worden war, liess sich das Handrad nicht bewegen. Er versuchte deshalb, es ruckartig zu lösen, indem er mit dem Mittel-, Ring- und Kleinfinger eine Radspeiche fasste. Nach wiederholten Versuchen spürte er in den drei Fingern einen stechenden Schmerz, als wären sie eingeklemmt. Nun gab er sein Vorhaben auf. Wieder am Boden angelangt, stellte er fest, dass die drei Finger weiss waren und sich trotz Massierens nicht mehr normal färbten.

BGE 99 V 136 S. 137

Da die Schmerzen nicht verschwanden, erstattete die Arbeitgeberfirma der SUVA am 8. März 1972 Unfallanzeige. Chefarzt Dr. L. stellte anhand einer Arteriographie "verminderte arterielle Durchblutung der Mittel- und Endphalanx am linken Mittelfinger bei partieller Obliteration der Aa. digitales palmaris propriae" fest; auch am 4. und 5. Strahl beständen partielle Verschlüsse dieser Arterien; die arterielle Gefässversorgung dieser Phalangen sei jedoch ausreichend. Für PD Dr. Sch. war es "nicht ganz klar", ob die arterielle Durchblutungsstörung am dritten Strahl links und in geringem Mass auch am 4. und 5. Strahl mit dem Trauma des Drehens eines Hahns in Zusammenhang zu bringen sei; vielleicht habe sich dadurch ein vorbestandener Schaden verstärkt. Chefarzt Dr. S. bestätigte in seinem gutachtlichen Bericht gegenüber der SUVA die bereits erwähnte Diagnose und vertrat die Auffassung, dass "die vom Versicherten geäusserten Beschwerden und die objektiven Befunde sicher auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen" seien, die festgestellten Veränderungen hätten vorbestanden und seien am ehesten als arterielle Thrombosen der Fingerarterien zu deuten; die Veränderungen "dürfen sicher zu 50% für die Folgen des erwähnten Ereignisses angenommen werden".

Mit Verfügung vom 4. Dezember 1972 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, weil sich nichts ereignet habe, was als Unfall im Sinn der Rechtsprechung gelten könnte.

B.- Hans Boller focht diese Verfügung beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich an und beantragte, die SUVA sei zu verpflichten, für den Schadenfall vom 2. Februar 1972 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Die Vorinstanz hat die Beschwerde am 18. Mai 1973 abgewiesen, da das schädigende Ereignis vom 2. Februar 1972 mangels einer "ungewöhnlichen äussern Einwirkung" nicht als Unfall im Rechtssinn gewertet werden könne.

C.- Mit der gegen diesen Entscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Hans Boller sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Zu dessen Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Merkmal des mehr oder weniger ungewöhnlichen äussern Faktors sei, weil ungenau und dem Gedanken der obligatorischen Unfallversicherung widersprechend, fallen zu lassen. Abgesehen davon sei die Ungewöhnlichkeit des äussern Faktors hier vorhanden gewesen. Die überraschende Feststellung des Beschwerdeführers, dass das

BGE 99 V 136 S. 138

Ventilrad sperrte, verbunden damit, dass er aus betrieblichen Gründen rasch habe handeln müssen, verleihe dem Sperren des Rades bzw. dem Versuch, dieses zu lockern, besondere Bedeutung und lasse die Ungewöhnlichkeit des Vorfalles deutlich in Erscheinung treten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit keinen festen Boden unter den Füssen gehabt, sondern auf einer Rohrleitung gestanden habe und sich habe festhalten müssen, stemple das Ereignis zum besondern Vorfall. Der entscheidende aussergewöhnliche Faktor liege gerade darin, dass der Versicherte beim Versuch, das Ventilrad zu drehen, Mittelhand, Daumen und Zeigefinger nicht habe gebrauchen können und die übrigen Finger isoliert zwischen zwei hartkantige, gusseiserne Radspeichen habe quetschen und mit diesen ruckartig habe ziehen müssen...

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. In ständiger, von der Lehre anerkannter Rechtsprechung qualifiziert das Eidg. Versicherungsgericht als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines mehr oder weniger ungewöhnlichen äussern Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 98 V 166, BGE 97 V 2; EVGE 1966 S. 138 und 1963 S. 18; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 86). Zuweilen ist es schwierig, zu entscheiden, ob eine Gesundheitsschädigung die Folge eines Unfalles oder aber einer Krankheit ist. Dies gilt insbesondere für gewisse typische Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes auftreten können. In derartigen Fällen müssen die Merkmale des Unfallbegriffs besonders deutlich erfüllt sein. Vor allem muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen (z.B. Ausgleiten, Schlag) gesetzt worden sein; denn das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalles nicht auf die Wirkung des äussern Faktors, sondern nur auf diesen selber (EVGE 1969 S. 24, 1966 S. 138, 1956 S. 90, 1946 S. 32; unveröffentlichte Urteile vom 28. Januar 1970 i.S. Kummer, 27. Januar 1969 i.S. Givel, 29. Juni 1954 i.S.

BGE 99 V 136 S. 139

Schöni; MAURER S. 98 ff.). Diese Aussergewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung (z.B. Knie-, Hock- oder Kriechstellung) erfolgt (vgl. die grundlegenden Urteile in EVGE 1932 S. 48 und 55).

Das Eidg. Versicherungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diese bewährte Praxis zu ändern.

2. Es gehörte zu den üblichen Aufgaben des Beschwerdeführers, das Ventilrad je nach den Temperaturverhältnissen zu handhaben. Dazu äusserte er sich gegenüber dem Inspektor der SUVA wie folgt: "Früher jede Woche 3 bis 4 mal das gleiche Rad auf die gleiche Weise geöffnet bzw. geschlossen." Allerdings sei das Rad bis kurz vor dem Ereignis vom 2. Februar 1972 für die praktische Handhabung zweckmässiger montiert gewesen. Dem Versicherten standen aber Hilfsmittel zur Verfügung. So hätte er eine Leiter benützen können, die jedoch am betreffenden Morgen aus einer Entfernung von rund 200 m hätte herangeholt werden müssen und die er offenbar selten benützte. Ferner stand ihm eine Bedienungsstange zur Verfügung, mit der er vom Boden aus das Ventil hätte öffnen und schliessen können. Diese Stange war aber aus unerklärlichen Gründen an jenem Morgen nicht unmittelbar griffbereit. Indessen braucht für die Beurteilung des vorliegenden Falles, weil unerheblich, nicht weiter geprüft zu werden, weshalb sich der Beschwerdeführer keines der beiden Hilfsmittel bedient hat. Es steht nämlich fest, dass er das Handrad des Ventils vorher wiederholt auf demselben Weg erreicht hat wie am 2. Februar 1972. Es war für den Versicherten also nichts Ungewohntes, über Gestänge und Rohrleitungen zum Ventil hinaufzuklettern, um dieses betätigen zu können.

Der Beschwerdeführer mag dann überrascht worden sein, als er feststellte, dass das Rad sich nicht wie sonst üblich ohne weiteres drehen liess, sondern blockierte, weil es anscheinend vorher vom Betriebsschlosser "gestopft" und zu stark angezogen worden war. Darauf versuchte er mindestens noch einmal, wahrscheinlich aber auch mehrere Male das Rad ruckartig in Bewegung zu setzen. Seine Bemühungen blieben erfolglos. Hingegen traten die geklagten Schmerzen mit den später ärztlich erhobenen Befunden auf. In dieser ruckartigen Bewegung mit drei Fingern der linken Hand kann nichts Aussergewöhnliches

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erblickt werden. Auch die Form und die Grösse des Handrades, dessen Speichen anscheinend kantig und so klein sind, dass sie sich nur mit drei Fingern fassen lassen, haben nichts Aussergewöhnliches an sich. Aussergewöhnlich war lediglich die durch das Ziehen bedingte schädigende Einwirkung jener Speiche auf die drei innerlich betroffenen Finger. Wie bereits dargelegt, bezieht sich aber das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit nur auf den äussern Faktor selber und nicht auch auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper.

Fehlt es somit an einem aussergewöhnlichen Faktor, der auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte, so kann der Vorfall vom 2. Februar 1972 nicht als Unfall im Sinn des KUVG qualifiziert werden. Demzufolge war die SUVA befugt, Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 2. Februar 1972 zu verweigern...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.