Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 98 IA 22 Generato dall'IA

Property Owner v. Tax Authority (Supplementary Tax Assessment Limits)

Numero d'incarto BGE 98 IA 22
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Property Owner v. Tax Authority (Supplementary Tax Assessment Limits) A property owner was assessed a real estate gains tax in 1969, which became legally binding. Subsequently, in 1970, the City of Zug provided an additional contribution to the property's access path costs, which reduced the owner's deductible investment expenses, leading the tax authority to initiate a supplementary tax (Nachsteuer) proceeding based on new facts. The property owner challenged this supplementary assessment, arguing it should allow for a full reassessment of all elements of the original tax calculation, including previously decided legal questions regarding the parcel's division and the deduction of a claimed overall operating loss. The Federal Supreme Court rejected the appeal, holding that a supplementary tax procedure (Nachsteuerverfahren) is comparable to a revision procedure primarily triggered by new facts or evidence, and thus, does not entail a full review of the prior, legally binding assessment; the new assessment is limited to aspects directly affected by the new material unless an obvious error is present in other areas. Since the owner's request for a different parcel valuation method and the deduction of an earlier overall operating loss were not directly linked to the city's new contribution, and no manifest error was established, the court concluded that the restriction of the review to the impact of the new expense reduction was not arbitrary and did not violate the constitutional guarantee of equal treatment (Art. 4 BV).

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; Nachsteuerverfahren. Rechtsnatur der Nachsteuer. Wieweit kann im Nachsteuerverfahren auf eine frühere, in Rechtskraft erwachsene Veranlagung zurückgekommen werden?

Parole chiave

Generato dall'IA
stima fiscale immobiliare accesso al fondo autorità fiscale revisione d'imposta imposta reale divisione ereditaria

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

The Federal Tribunal found that the Cantonal Commission did not violate this constitutional provision when it refused to re-examine certain assessment factors in the supplementary tax procedure.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (16)

BGE 150 II 177
Import Duties on Undeclared Classic Cars: Separate Prescription of Subsequent Payment Claim under Administrative Criminal Law versus Tax Debt Limitation
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-121-II-273#page273) E. 3b; [BGE 98 Ia 22](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-98-Ia-22#page22) E. 2;…»
9C_54/2026 (2026-06-09)
Reassessment of constructive dividends and heightened cooperation duties regarding offshore corporate funds in tax law.
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273) E. 3b; [98 Ia 22](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_716/2022 (2023-12-15)
«…r, die sich aufgrund der Überprüfung der bisherigen Veranlagung ergibt ( BGE 144 II 427 E. 9.2.1; 121 II 273 E. 3b; 98 Ia 22 E. 2; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 85). 5.2. Um zu klären, in welchem Verhäl…»
9C_717/2022 (2023-12-15)
«…r, die sich aufgrund der Überprüfung der bisherigen Veranlagung ergibt ( BGE 144 II 427 E. 9.2.1; 121 II 273 E. 3b; 98 Ia 22 E. 2; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 85). 4.2. Um zu klären, in welchem Verhäl…»
2C_15/2021 (2021-05-27)
Tax reassessment and tax evasion penalties for undisclosed business income and hidden bank accounts; spontaneous disclosure exemption denied due to prior knowledge from VAT audit, and flat-rate business expense deductions rejected.
«…ainsi autoriser le contribuable à revenir librement sur l'ensemble de sa taxation ( ATF 121 II 257 consid. 4b p. 265; 98 Ia 22 consid. 2 p. 25). Les nouveaux arguments que le contribuable peut faire valoir de son côté pour diminuer l'imposition…»
2C_263/2018 (2019-02-11)
Nachsteuer wegen verspäteter interkantonaler Steuerausscheidung: keine neuen Tatsachen bei aktenkundigen Steuerfaktoren vor Ablauf der Veranlagungsverjährung
«…igen auswirkt (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.5.1 f. S. 364 ff. ; 141 I 78 E. 7.2.1 S. 88; 121 II 257 E. 4b S. 264 f.; 98 Ia 22 E. 2 S. 25; Urteil 2C_494/495/2011 vom 6. Juli 2012 E. 2.3.1). 3.2. Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist…»
2C_505/2017 (2018-11-21)
«…ennbar, handelt es sich bei der Nachsteuer doch um keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung ( BGE 98 Ia 22 E. 2). Der Gesetzgeber konnte damit sehr wohl die Verjährungsfrist vor deren Ablauf verlängern und übergangsrechtlich…»
2C_129/2018 (2018-09-24)
«…e restent déterminantes, qu'elles soient en faveur ou en défaveur du contribuable ( ATF 121 II 257 consid. 4b p. 265; 98 Ia 22 consid. 2 p. 25). 7.2. Ces principes ont été confirmés sous l'empire de l' art. 151 LIFD par l'arrêt 2C_494/2011 du…»
BGE 144 II 427
«…ennbar, handelt es sich bei der Nachsteuer doch um keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung ( BGE 98 Ia 22 E. 2). Der Gesetzgeber konnte damit sehr wohl die Verjährungsfrist vor deren Ablauf verlängern und übergangsrechtlich…»
2C_1194/2013 (2015-03-30)
«…giungersi gli interessi maturati a far tempo dalla scadenza dell'imposta stessa ( DTF 121 II 257 consid. 4c pag. 265; 98 Ia 22 consid. 2 pag. 24 seg.; Markus Reich, Steuerrecht, 2a ed. 2012, § 26 n. 126 segg.; Hugo Casanova, in Danielle Yersin/Y…»
BGE 141 I 78
«…gersi gli interessi maturati a far tempo dalla scadenza dell'imposta stessa ( DTF 121 II 257 consid. 4c pag. 265; DTF 98 Ia 22 consid. 2 pag. 24 seg.; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2 a ed. 2012, § 26 n. 126 segg.; HUGO CASANOVA, in Commentaire rom…»
2C_604/2013 (2014-02-10)
«…eine Mehrsteuer, die sich aufgrund des Nachsteuerverfahrens gegenüber der ursprünglichen Veranlagung ergibt (vgl. [BGE 98 Ia 22](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_494/2011 (2012-07-06)
«…hnten Posten im Nachsteuerverfahren gesamthaft einer neuen Prüfung zu unterziehen. Wie das Bundesgericht in dem in BGE 98 Ia 22 veröffentlichten Urteil erwogen hat (vgl. dort E. 2 S. 25), hat die Nachsteuer als Revisionsverfahren zulasten des Pfl…»
2C_277/2008 (2008-09-26)
«…der que la taxation soit reprise en sa faveur sur les points qui, précisément, font l'objet du rappel d'impôt (cf. ATF 98 Ia 22 consid. 2 p. 25). En l'espèce, comme l'a retenu le Tribunal administratif, le rappel d'impôt n'a porté que sur la vale…»
BGE 121 II 257
«…e édition, Zurich 1992, p. 283 et 285; HÖHN, Steuerrecht, 7ème édition, Berne 1993, n. 23-26 p. 593-594; cf. aussi [ATF 98 Ia 22](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

98 Ia 22

5. Urteil vom 26. Januar 1972 i.S. AG für Wohnungseigentum gegen Stadtgemeinde Zug und Rekurskommission des Kantons Zug.

Regeste

Art. 4 BV; Nachsteuerverfahren.

Rechtsnatur der Nachsteuer. Wieweit kann im Nachsteuerverfahren auf eine frühere, in Rechtskraft erwachsene Veranlagung zurückgekommen werden?

Sachverhalt ab Seite 22

BGE 98 Ia 22 S. 22

Aus dem Tatbestand:

A.- §§ 26-28 des von der Einwohnergemeinde Zug am 2. Mai 1962 beschlossenen "Reglementes über die Grundstückgewinnsteuer" (im folgenden kurz: Reglement) lauten:

"V. Revision der Veranlagung

§ 26 Revisionsgründe

Eine rechtskräftige Veranlagung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten revidiert werden, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen kann, von denen er nachweist, dass sie ihm trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten.

BGE 98 Ia 22 S. 23

§ 27 Revisionsfrist

Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert fünf Jahren nach Zustellung des Entscheides bei der Einschätzungskommission einzureichen.

VI. Nach- und Strafsteuern

§ 28 Nachsteuern

Ergibt sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass der Steuerpflichtige zu niedrig oder überhaupt nicht veranlagt wurde, so wird die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.

Wegen ungenügender Bewertung kann keine Nachsteuer erhoben werden."

Nach dem ebenfalls unter Ziff. VI stehenden § 29 wird, wenn die unrichtige Einschätzung oder die Unterlassung der Veranlagung auf ein Verschulden des Pflichtigen zurückzuführen ist, neben der Nachsteuer noch eine Strafsteuer erhoben.

B.- Die AG für Wohnungseigentum erwarb 1960 ein Grundstück in Zug, das sie in zwei Parzellen unterteilte, um darauf je ein Mehrfamilienhaus zu erstellen. Im Jahre 1965 wurde vom Muttergrundstück ein Fussweg als selbständige Parzelle abgetrennt. Beide Wohnblöcke enthalten je sieben Wohnungen, von denen 13 als Eigentumswohnungen verkauft wurden. Nach dem Verkauf setzte die Einschätzungskommission der Stadt Zug die von der AG für Wohnungseigentum zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer fest. Sie ging dabei so vor, dass sie die Gesamtanlagekosten für jeden Block getrennt berechnete, diese Gesamtanlagekosten entsprechend den Wertquoten (im Sinne von Art. 712 e ZGB) auf die einzelnen Wohnungen verlegte, die so bestimmten Anlagekosten jeder Wohnung von deren Verkaufspreis abzog und die Differenzen als steuerbare Grundstückgewinne berechnete. Die AG für Wohnungseigentum erhob gegen dieses Vorgehen eine Reihe von Einwänden und führte, nach Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4. BV, drang dabei aber nur in einem Nebenpunkt durch. Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. September 1968 setzte die Einschätzungskommission die zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer auf insgesamt Fr. 60'178.40 fest. Diese Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 1969 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.- Bereits im Jahre 1966 hatte die Stadt Zug an den Ausbau des auf der ausgeschiedenen Wegparzelle liegenden

BGE 98 Ia 22 S. 24

Fussweges Fr. 20'000.-- bezahlt. Dies hatte eine Verringerung der anrechenbaren Aufwendungen zur Folge, was bei der Steuereinschätzung berücksichtigt worden war. Im Jahre 1970, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, schloss die AG für Wohnungseigentum mit der Stadt Zug einen Vergleich ab, wonach diese an die Kosten des Fussweges zusätzlich zum bereits bezahlten Betrag noch Fr. 15'386.30 zu entrichten hatte; ausserdem wurde die Wegparzelle unentgeltlich an die Stadt abgetreten.

Gestützt auf § 28 des Reglementes leitete die Einschätzungskommission ein Nachsteuerverfahren ein und setzte mit Entscheid vom 21. September 1970 die zu bezahlende Nachsteuer auf Fr. 3'490.70 fest; sie ging davon aus, dass durch den nachträglichen Beitrag seitens der Stadt die der früheren Steuerberechnung zugrundeliegenden Anlagekosten verringert würden, so dass sich der steuerbare Gesamtgewinn entsprechend erhöhe. Nachdem eine Einsprache der AG für Wohnungseigentum am 7. Dezember 1970 abgewiesen worden war, wandte sich diese an die Rekurskommission des Kantons Zug, welche jedoch mit Urteil vom 25. Juni 1971 den Einspracheentscheid bestätigte.

D.- Gegen das Urteil der Rekurskommission führt die AG für Wohnungseigentum staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, u.a. aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. Angefochten ist ein gestützt auf § 28 des Reglementes ergangener Entscheid, mit dem die Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Nachsteuer verpflichtet wird. Dass die nachträgliche Bezahlung von Fr. 15'386.30 durch die Stadt Zug eine neue Tatsache im Sinne von § 28 darstellt, welche, wenigstens bei Beibehaltung der bisherigen Berechnungsweise, eine Erhöhung der Steuerschuld zur Folge hat, ist unbestritten. Streitig ist jedoch, wieweit in diesem Nachsteuerverfahren auch weitere, von der genannten neuen Tatsache nicht unmittelbar berührte Einschätzungsfaktoren der seinerzeitigen Veranlagung neu zu beurteilen sind. Dem Reglement ist hierüber nichts zu entnehmen, jedenfalls enthält es keine ausdrückliche Vorschrift, weshalb die Frage anhand allgemeiner steuerrechtlicher Grundsätze zu beantworten ist. Nach der einen, insbesondere

BGE 98 Ia 22 S. 25

von BLUMENSTEIN (System des Steuerrechts, 3. A., S. 299, 303) vertretenen Auffassung stellt die Steuernachforderung eine besonders geartete, vom eigentlichen Steueranspruch verschiedene öffentlichrechtliche Forderung dar, die an Stelle des Steueranspruches tritt; dementsprechend begründet eine frühere rechtskräftige Veranlagung keine Einrede der beurteilten Sache (BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 303). Nach einer anderen, namentlich im zürcherischen Steuerrecht herrschenden Auffassung bildet das Nachsteuerverfahren lediglich das Korrelat zur Revision der Veranlagung zugunsten des Pflichtigen. Die Nachsteuer ist demnach keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung, sondern die Mehrsteuer, die sich nach der Revision der ursprünglichen Veranlagung ergibt (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, N. 3 zu § 102 StG, S. 492; BOSSHARDT, Die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer, S. 295; GRAF, Die Revision rechtskräftiger Steuerentscheide zugunsten des Steuerpflichtigen, Diss. Zürich 1953, S. 23). Diese zweite Auffassung liegt offenbar auch dem Reglement der Stadt Zug zugrunde. Die in § 28 vorgesehene Nachsteuer hat keinen pönalen Charakter, und es gelten für sie keine besonderen Bemessungsgrundsätze. Das Nachsteuerverfahren bezweckt einzig die Nachforderung zuwenig veranlagter Steuern; es kann daher, wo eine frühere rechtskräftige Veranlagung vorliegt, mit Grund als Revisionsverfahren zuungunsten des Pflichtigen betrachtet werden. Ein derartiges Revisionsverfahren hat jedoch, wie in der zürcherischen Steuerrechtspraxis anerkannt ist, keine vollumfängliche Neuüberprüfung der früheren Veranlagung zur Folge. Die Neueinschätzung ist vielmehr auf jene Punkte beschränkt, in denen sich aufgrund des neuen Materials eine Änderung ergibt; im übrigen bleibt die frühere tatsächliche und rechtliche Würdigung des Falles massgebend, gleichgültig, ob sich dies zugunsten oder zuungunsten des Pflichtigen auswirkt. Hingegen kann der Pflichtige seinerseits im Nachsteuerverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel geltend machen und gestützt darauf in den betreffenden Punkten eine für ihn günstige Berichtigung der Einschätzung verlangen. Inbezug auf andere Fragen, welche mit dem neuen Material in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, wird im Nachsteuerverfahren eine Korrektur zugunsten des Pflichtigen nur dann zugelassen, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt (vgl. BOSSHARDT,

BGE 98 Ia 22 S. 26

a.a.O., S. 298; ZUPPINGER, Nach- und Strafsteuern gemäss zürcherischem Steuergesetz, S. 41 ff; RÜEGG, ZBl 1933, S. 697-700; REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 31 und 32 zu § 103 StG, S. 517; SCHNEIDER, Die Steuernachforderung bei direkten Steuern, Diss. Bern 1945, S. 51 f.).

3. Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission hält sich im Rahmen dieser anerkannten Grundsätze, weshalb der Vorwurf der Willkür unbegründet ist.

a) Es ist unbestritten, dass sich, sofern die frühere Berechnungsweise und die übrigen Berechnungsfaktoren unverändert bleiben, durch die nachträgliche Beitragsleistung der Stadt Zug eine Nachsteuer im geforderten Umfang ergibt. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch im Nachsteuerverfahren das Begehren, dass die Einschätzung sich nicht nur auf die beiden Baugrundstücke zu beziehen habe, sondern für alle drei Parzellen, d.h. auch für die Wegparzelle Nr. 3340, getrennt vorzunehmen sei. Sie verlangt damit die Neubeurteilung einer bereits im früheren Veranlagungsverfahren entschiedenen Rechtsfrage. Die kantonalen Behörden wären nach dem Gesagten hiezu verpflichtet, wenn eine diese Frage berührende neue Tatsache vorläge. Im ersten Verfahren hatte die Veranlagungsbehörde offenbar angenommen, dass die - schon damals grundbuchlich ausgeschiedene - Wegparzelle kein selbständiges Grundstück im Sinne des Reglementes darstelle, und hatte demgemäss zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer die mit der Überbauung verbundenen Anlagekosten, u.a. auch die Kosten für den Erwerb der Wegparzelle und den Ausbau des Fussweges, auf die beiden Hauptgrundstücke verteilt. Ob dies richtig war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die nachträgliche Abtretung der Wegparzelle an die Stadt Zug keine neue Tatsache, welche ein Zurückkommen auf diese Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Dass laut Vertrag die Parzelle "unentgeltlich" der Stadt überlassen wurde, spricht vielmehr dafür, dass sie, für sich allein betrachtet, keinen Verkehrswert besitzt, sondern ausschliesslich den umliegenden Grundstücken dient und daher nicht als selbständige Einheit zu behandeln ist. Nach den erwähnten für das Nachsteuerverfahren geltenden Grundsätzen hätte die kantonale Behörde von dieser Betrachtungsweise daher nur dann abweichen müssen, wenn sie eindeutig falsch wäre und zu einer offensichtlich zu hohen Besteuerung führen würde. Auch dies trifft nicht zu. Es lässt sich zumindest ohne

BGE 98 Ia 22 S. 27

Willkür die Auffassung vertreten, dass der von der Beschwerdeführerin nunmehr angerufene § 13 des Reglementes auf einen Fall wie den vorliegenden keine Anwendung finde. Ein Festhalten an der bisherigen Betrachtungsweise rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin im früheren Veranlagungsverfahren sich damit abgefunden hatte und ihr nunmehriges Begehren zu ihren damaligen Vorbringen sogar in einem gewissen Widerspruch steht.

b) Nicht anders verhält es sich mit dem behaupteten Gesamtbetriebsverlust, den die Beschwerdeführerin im Nachsteuerverfahren erneut in Abzug bringen will. Sie hätte schon im früheren Verfahren darlegen können, dass und in welcher Höhe ein solcher Verlust entstanden sei (vgl. S. 21 ff. des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. September 1968). Auch in diesem Punkt will sie mit Behauptungen, denen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zugrunde liegen, das rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungsverfahren wieder aufrollen. Die Rekurskommission verstiess demnach nicht gegen Art. 4 BV, wenn sie im Nachsteuerverfahren die Geltendmachung des behaupteten Gesamtbetriebsverlustes nicht zuliess.