Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 98 II 276 Generato dall'IA

Executor Appointment Over Heirs' Mistrust Challenge

Numero d'incarto BGE 98 II 276
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Executor Appointment Over Heirs' Mistrust Challenge The situation involves a testator's appointed executor seeking to be named estate administrator following a challenge to the will by an heiress, a function generally stipulated in Swiss Civil Code (Art. 554 para. 2 SCC). The cantonal court denied the executor the administration role, appointing a notary instead, based solely on the existence of significant tension and lack of trust between the executor and the heirs, without examining the objective basis of the heirs' mistrust. The Swiss Federal Supreme Court, acting as the state court, found the cantonal court's decision arbitrary, ruling that the executor enjoys an independent legal status and is not merely an agent of the heirs. The Federal Court reasoned that tensions and the heirs' declared lack of trust alone cannot override the statutory presumption in favor of the executor (Art. 554 para. 2 SCC), as accepting this would render the rule illusory; the executor can only be denied if demonstrable facts justify serious doubts about their trustworthiness, which the cantonal court failed to establish before appointing an alternative administrator.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4).

Parole chiave

Generato dall'IA
esecutore testamentario sostituzione volgare notaio autorità con potere di nomina presunzione diritto d'informazione degli eredi

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 554 Abs. 2 ZGB
The Federal Tribunal found that the cantonal court arbitrarily disregarded this provision concerning the transfer of estate administration to the executor.
Art. 4 BV
The Federal Tribunal considered the arbitrary breach of this constitutional guarantee in relation to the application of Art. 554 Abs. 2 ZGB.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ist nach Art.
Art. 84 Abs. 2 OG
a OG) ist nach Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.
Art. 86 Abs. 2 OG
Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist nach Art. 86 Abs. 2 OG unter Vorbehalt
Art. 87 OG
4 BV ist nach Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
Art. 554 ZGB
Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs.
Art. 518 Abs. 2 ZGB
Geltung zu bringen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), kann zu Meinungsverschiedenheiten mit den Erben führen und zwischen ihm und den Erben starke Spannungen hervorrufen.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 94 I 368
87 OG dar, mag er sich als Sachentscheid erweisen oder das Verfahren aus prozessualen Gründen beenden (BGE 94 I 368 Erw.
BGE 94 I 369
BGE 90 I 139
4 BV hin nicht frei, sondern nur auf das Vorliegen von Willkür oder Rechtsungleichheit überprüfen (BGE 90 I 139).
BGE 90 II 380
Der Willensvollstrecker ist nämlich nicht Beauftragter der Erben, sondern hat diesen gegenüber eine selbständige Stellung (BGE 90 II 380 f.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

The Federal Tribunal considered the arbitrary breach of this constitutional guarantee in relation to the application of Art. 554 Abs. 2 ZGB.

Art. 554 Abs. 2 ZGB

The Federal Tribunal found that the cantonal court arbitrarily disregarded this provision concerning the transfer of estate administration to the executor.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (29)

5A_50/2026 (2026-06-08)
Official estate administration and appointment priorities of substitute executors under civil code provisions
«…teur d'office si l'exécuteur testamentaire ne possède pas les qualités nécessaires à l'exercice de cette fonction ([ATF 98 II 276](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
LF250058 (2025-08-13) · zh
Executor's Appeal Dismissed Over Estate Administration and Conflict of Interest
«…lensvollstrecker zurückge- hen oder bei Vertretung von Partikularinteressen einzelner Erben im fraglichen Nachlass (BGE 98 II 276 E. 4 m.w.H.; BGer 5A_725/2010 vom 12. Mai 2011 E.5.3; ZR 1994 Nr. 70; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 554…»
294----------- (2022-12-20) · vd
Contested Will Validity Mandates Official Estate Administration Over Named Executrix
«…rsonne que l'exécuteur testamentaire lorsque celui-ci n'a pas les qualités requises pour administrer la succession (ATF 98 II 276 consid. 4 et la doctrine citée). À cet égard, l'existence d'un conflit d'intérêts objec…»
LF210014 (2021-03-18) · zh
Executrix Conflict of Interest Mandate Suspension
«…forderlichen Fähigkeiten oder ist sie nicht vertrauenswürdig, so ist ihr die Erbschaftsverwaltung zu versagen (vgl. BGE 98 II 276 ff., E. 4 m.w.H.). Auch eine objektive Interessenkollision ("conflit objectif d'intérêts") kann der Einsetzung der Will…»
LF200036 (2020-08-10) · zh
Executor Conflict of Interest in Estate Administration
«…rforderlichen Fähigkeiten oder ist er nicht vertrauenswürdig, so ist ihm die Erbschaftsverwaltung zu versagen (vgl. BGE 98 II 276 ff., E. 4 m.w.H.). Auch eine objektive Interessenkollision ("conflit objectif d'intérêts") kann der Einsetzung des Will…»
LF190030 (2019-06-19) · zh
Heir v. Executor Appointment in Estate Administration
«…n, wenn er beispielsweise nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt oder nicht ver- trauenswürdig ist (vgl. BGE 98 II 276 E. 4). Auch eine Interessenkollision kann der Einsetzung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter entgegenstehe…»
LF180094 (2019-03-28) · zh
Executor Appointment Over Notary in Estate Administration
«…n, wenn er beispielsweise nicht über die erforderlichen Fähigkeiten ver- fügt oder nicht vertrauenswürdig ist (vgl. BGE 98 II 276 E. 4). Auch eine Interes- senkollision kann der Einsetzung des Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter entgegenste…»
C/8238/2018 (2018-10-03) · ge
Executor's Suspension Upheld Over Disputed Will Validity
«…sonne que l'exécuteur testamentaire lorsque celui-ci n'a pas les qualités requises pour administrer la succession (ATF [98 II 276](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20II%20276) consid. 4). A cet égard, l'existence d'un confli…»
C1 17 152 (2018-09-20) · vs
Estate Administration Dispute Following Disinheritance Challenge
«…trateur officiel, quand l'exécuteur ne possède pas les compétences requises pour s'occuper de l'administration (cf. ATF 98 II 276 consid. 4), lorsqu'il n'est pas digne de confiance ou s'il y a conflit (objectif) d'intérêts, par exemple parce qu'il e…»
HC.2018.674 (2018-07-05) · vd
Heir Estopped from Appealing Refusal to Appoint Official Administrator After Accepting Lower Court's Decision
«…rsonne que l'exécuteur testamentaire lorsque celui-ci n'a pas les qualités requises pour administrer la succession (ATF 98 II 276 consid. 4 et la doctrine citée). À cet égard, l'existence d'un conflit d'intérêts objectif s'oppose à ce qu'un exécuteu…»
A/4380/2017 (2018-05-24) · ge
Estate Administrator's Attempt to Halt Debt Enforcement Based on Foreign Appointment Fails
«…sonne que l'exécuteur testamentaire lorsque celui-ci n'a pas les qualités requises pour administrer la succession (ATF [98 II 276](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20II%20276) consid. 4 et la doctrine citée). À cet égard, l'…»
HC.2018.508 (2018-05-16) · vd
Executor Appointment Dispute and Estate Administration Reversal
«…orsque la preuve est rapportée de faits justifiants des doutes sérieux sur la confiance que l’on peut avoir en lui (ATF 98 II 276 consid. 4). L’exécuteur testamentaire n’est en effet pas un mandataire des héritiers, mais a à l’endroit de ceux-ci une…»
C/22257/2014 (2015-03-25) · ge
Executor v. Estate Administration Appointment
«…sonne que l'exécuteur testamentaire lorsque celui-ci n'a pas les qualités requises pour administrer la succession (ATF [98 II 276](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20II%20276) consid. 4). A cet égard, l'existence d'un confli…»
A/2347/2013 (2014-06-17) · ge
Attorney Discipline for Withholding Estate Information in International Succession
«…rsque est apportée la preuve de faits justifiant des doutes sérieux sur la confiance qu'on peut mettre en lui (ATF [98 II 276](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20II%20276) consid. 4 = JdT 1973 I 249). L'exécuteur testam…»
5A_672/2013 (2014-02-24)
Supervisory complaint against will executor: scope of review of estate administration and partition conduct under Articles 518 and 595 ZGB.
«…Weisungsrecht. Ihnen gegenüber hat der Willensvollstrecker eine selbstständige Stellung ( BGE 90 II 376 E. 2 S. 381; 98 II 276 E. 4 S. 279/280). Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2010 an den Beschwerdegegner ergibt sich im…»

Testo completo

Urteilskopf

98 II 276

40. Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsgerichtshof vom 9. November 1972 i.S. X. gegen B.-K. und Mitbeteiligte und Obergericht des Kantons Zürich.

Regeste

Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV).

1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3).

2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 277

BGE 98 II 276 S. 277

Tatbestand:

Siehe lit. A und B des vorstehend (unter Nr. 39) abgedruckten Urteils, mit welchem das Bundesgericht auf die Berufung des Willensvollstreckers Dr. X. gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1972 nicht eingetreten ist.

Im Anschluss an dieses Urteil hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde des Dr. X. gegen den eben erwähnten Entscheid gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ist nach Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt, da der angefochtene Entscheid der Berufung an das Bundesgericht nicht unterliegt und die geltend gemachte Rechtsverletzung auch nicht durch einen andern Rechtsbehelf beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.

2. Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist nach Art. 86 Abs. 2 OG unter Vorbehalt

BGE 98 II 276 S. 278

der dort genannten Ausnahmefälle, von denen keiner vorliegt, erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist.

Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ist als solche vor Obergericht nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer hat gegen diese vom Einzelrichter getroffene Massnahme nicht an das Obergericht rekurriert. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese Massnahme richtet, ist sie also nach Art. 86 Abs. 2 OG nicht zulässig.

Hinsichtlich der Frage, ob die Erbschaftsverwaltung dem Willensvollstrecker oder einer andern Person zu übertragen sei, sind die kantonalen Rechtsmittel erschöpft; denn gegen Rekursentscheide des Obergerichts in nichtstreitigen Rechtssachen ist nach der zürcherischen Praxis (ZR 61 Nr. 101) die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht gegeben.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ist nach Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

Ein kantonaler Entscheid, der das Verfahren abschliesst, in welchem er zustande gekommen ist, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar, mag er sich als Sachentscheid erweisen oder das Verfahren aus prozessualen Gründen beenden (BGE 94 I 368 Erw. 3 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid beendet das Verfahren, das durch die Einsprache der Frau K. gegen das sie enterbende Testament veranlasst worden ist und zur Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sowie zu deren Übertragung an einen Notar geführt hat. Dieses Verfahren ist nicht etwa derart auf ein anderes Verfahren bezogen und ihm untergeordnet, dass beide Verfahren ihrem Gegenstande nach als Einheit erschienen (vgl. hiezu BGE 94 I 369). Insbesondere steht dieses Verfahren, das eine Massnahme zur Sicherung des Erbgangs (vgl. die Überschrift der Art. 551-559 ZGB), also eine Angelegenheit der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand hat, nicht etwa zu einem allfälligen Prozess über die Gültigkeit der Enterbung oder die Teilung der Erbschaft in einer solchen Beziehung. Der angefochtene Entscheid, der dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Verwaltung der Erbschaft nicht etwa bloss für die Dauer des erwähnten Verfahrens, sondern für die ganze Dauer der Erbschaftsverwaltung

BGE 98 II 276 S. 279

entzieht, ist also ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass anstelle des Beschwerdeführers ein Notar zum Erbschaftsverwalter ernannt worden ist.

4. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die kantonale Instanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, auf staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV hin nicht frei, sondern nur auf das Vorliegen von Willkür oder Rechtsungleichheit überprüfen (BGE 90 I 139). Willkür ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn der angefochtene Akt eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. den eben angeführten Entscheid).

Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist die Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 2 ZGB ihm zu übergeben. Diese Vorschrift gilt freilich nicht absolut. Die zuständige Behörde muss vielmehr die Möglichkeit haben, eine andere Person zum Erbschaftsverwalter zu ernennen, wenn der Willensvollstrecker die zur Besorgung der Verwaltung notwendigen Eigenschaften nicht besitzt (ESCHER, 3. Aufl., N. 9, und TUOR/PICENONI, N. 12 zu Art. 554 ZGB). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn dem Willensvollstrecker die erforderlichen Fähigkeiten abgehen oder wenn er nicht vertrauenswürdig ist.

Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht dem Willensvollstrecker weder die nötigen Fähigkeiten noch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen. Es begründet seinen Entscheid vielmehr nur damit, dass zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben starke Spannungen bestünden und dass er das Vertrauen der Erben nicht geniesse. Ob die ablehnende Haltung der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker objektiv begründet sei, hat es als unerheblich offen gelassen. Damit hat es sich offensichtlich über den Sinn des Art. 554 Abs. 2 ZGB und der übrigen Vorschriften über die Stellung und die Befugnisse des Willensvollstreckers hinweggesetzt. Der Willensvollstrecker ist nämlich nicht Beauftragter der Erben, sondern hat diesen gegenüber eine selbständige Stellung (BGE 90 II 380 f. Erw. 2). Die Erfüllung seiner Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers zur

BGE 98 II 276 S. 280

Geltung zu bringen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), kann zu Meinungsverschiedenheiten mit den Erben führen und zwischen ihm und den Erben starke Spannungen hervorrufen. Wäre das Bestehen solcher Spannungen für sich allein ein genügender Grund, ihm die Erbschaftsverwaltung nicht zu übertragen, so würde die Regel des Art. 554 Abs. 2 ZGB in vielen Fällen illusorisch und würden die dem Willensvollstrecker zustehenden Befugnisse in einer dem Zweck dieser Institution klar widersprechenden Weise eingeschränkt. Das gleiche gälte auch dann, wenn die blosse Tatsache, dass die Erben dem Willensvollstrecker nicht vertrauen, die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an eine andere Person zu rechtfertigen vermöchte. Die Erben könnten in diesem Falle die Anwendung von Art. 554 Abs. 2 ZGB mit der blossen Behauptung verhindern, sie hätten kein Vertrauen zum Willensvollstrecker. Das kann unmöglich die Meinung des Gesetzes sein. Das Misstrauen der Erben lässt sich der Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter, soll Art. 554 Abs. 2 ZGB nicht in missbräuchlicher Weise umgangen werden können, nur dann entgegenhalten, wenn es begründet ist, d.h. wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers rechtfertigen. Indem das Obergericht die Erbschaftsverwaltung einem Notar übertrug, ohne zu prüfen, ob die Vorwürfe der Erben gegen den Willensvollstrecker stichhaltig seien oder nicht, hat es sich also in willkürlicher Weise über die Regel des Art. 554 Abs. 2 ZGB hinweggesetzt.

Ist der angefochtene Entscheid aus diesem Grunde aufzuheben, so kann dahingestellt bleiben, ob das Obergericht den Art. 4 BV auch dadurch verletzt habe, dass es ohne Begründung von seiner bisherigen Praxis in solchen Fällen abwich, wie in der Beschwerdeschrift ebenfalls behauptet wird.